Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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oder in den Fällen, wo der Siz des Rene- 
amts über eine Stunde von jenem des Land- 
gerichts entfernt ist . 4 3 fl. — kr 
I. a. Bei der Untersuchung der Rekla- 
mazionen erhalten die Mitglieder der Sch#- 
zungs: Gremien im Verhältnisse threr Ene- 
fernung vom Size des Rentamtes, für jeden 
ganzen Tag . 4o kr. bis 1 fl. zo kr. 
Wenn der Siz des Landgerichts uͤber eine 
Stunde von jenem des Rentamtes entfernt 
ist, so erhält der Landrichrer für jeden Tag, 
an welchem die Untersuchung der Reklama- 
zionen seine Gegenwart erheischt 4ffl. — kr. 
II. Absch nitt. 
Vom Vorschusse der Kosten. 
§. 3. Die erwähnten Kosten werden, 
sobald hierüber die Genehmigung von der 
vorgesezten Finanz-Direkzion erfelgt ist, aus 
den Rentamts-Kassen gegen Vormerkung vor- 
geschossen. 
G. 4. Ueber bie im Laufe eines jeden 
Monats gehaltenen Sizungen der Informa- 
zions-Instanzen und den hienach berechne- 
ten Kostenberrag, übergiebt der Landgerichts- 
Aktuar oder Assessor, in den grössern Städ- 
ten der Polizei Kommissär oder Aktuar, wel- 
cher in den Soruch-Sizungen die Leitung 
führt, am Schlusse des Monats ein Verzeich= 
nif zum Rentamte, welches sofort von diet 
sem an die Finanz-Direkzion zur Genehmi- 
sung eingesendet wird. 
S. S#. Etn ähnkiches Verzeichniß haben 
die bandgerichte, refrektive Stadt-Polizei- 
Kommissariate und Reimämter gemelnschaft- 
  
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lich am Ende jeden Monats, uͤber die mit 
den Schaͤzungs-Gremien am Stze des Ren- 
amtes abgehaltenen Sizungen, der Finanz- 
Direkzion zur Genehmigung vorzulegen. 
III. Absch nie. 
Vom Ersaze der Kosten. 
§. 6. Für die auf die Jnformazlons= 
Instanzen erlausenden Kosten haben die 
Reklamanten den Ersaz zu leisten, und zwar 
fär jede Reklamazion wegen einer Besizung 
aus dem ersten und zweiten Güterzustande 
— fl. 12 kr. 
drikten und sechsten Güterzustande ##l. — kr. 
vierten und fünften Güterzustande 2 fl. — ke. 
##. 7. Diese Taxe wird von dem Nekla- 
manten demjenigen behändiger, durch welchen 
ihm der #andgerichts= Aktnar, respekrive As- 
sessor, in den grösseren Städten der Polizei- 
Kommissär oder Aktuar das Zeugniß der In- 
sormazions: Justanz zustellen läßt. Die ein- 
gehenden Gelder, welche mit der Anzahl und 
Gattung der von den Informazions-Instan- 
zen protokollicten Reklamazionen übereinstim- 
men müssen, werden dem einschlägigen Rent- 
amte gegen Schein zugestellt. 
# 3. Alle übrigen Kesten werden, wenn 
der Reklamant durch die Definiciv:= Erkennt- 
niß Abstellung seiner Beschwerde findet, in 
der Regel der Staatskasse aufgerechnet. 
C. 9. Die Faͤlle, wo die Reklamanten 
auch für diese übrigen Kosten Ersaz zu lei- 
sten haben, sind 
a) wenn eine Reklamazion durch die Dest- 
nitio-Erkennraiß als ungegründet abges 
wiesen wird;
	        
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