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oder in den Fällen, wo der Siz des Rene-
amts über eine Stunde von jenem des Land-
gerichts entfernt ist . 4 3 fl. — kr
I. a. Bei der Untersuchung der Rekla-
mazionen erhalten die Mitglieder der Sch#-
zungs: Gremien im Verhältnisse threr Ene-
fernung vom Size des Rentamtes, für jeden
ganzen Tag . 4o kr. bis 1 fl. zo kr.
Wenn der Siz des Landgerichts uͤber eine
Stunde von jenem des Rentamtes entfernt
ist, so erhält der Landrichrer für jeden Tag,
an welchem die Untersuchung der Reklama-
zionen seine Gegenwart erheischt 4ffl. — kr.
II. Absch nitt.
Vom Vorschusse der Kosten.
§. 3. Die erwähnten Kosten werden,
sobald hierüber die Genehmigung von der
vorgesezten Finanz-Direkzion erfelgt ist, aus
den Rentamts-Kassen gegen Vormerkung vor-
geschossen.
G. 4. Ueber bie im Laufe eines jeden
Monats gehaltenen Sizungen der Informa-
zions-Instanzen und den hienach berechne-
ten Kostenberrag, übergiebt der Landgerichts-
Aktuar oder Assessor, in den grössern Städ-
ten der Polizei Kommissär oder Aktuar, wel-
cher in den Soruch-Sizungen die Leitung
führt, am Schlusse des Monats ein Verzeich=
nif zum Rentamte, welches sofort von diet
sem an die Finanz-Direkzion zur Genehmi-
sung eingesendet wird.
S. S#. Etn ähnkiches Verzeichniß haben
die bandgerichte, refrektive Stadt-Polizei-
Kommissariate und Reimämter gemelnschaft-
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lich am Ende jeden Monats, uͤber die mit
den Schaͤzungs-Gremien am Stze des Ren-
amtes abgehaltenen Sizungen, der Finanz-
Direkzion zur Genehmigung vorzulegen.
III. Absch nie.
Vom Ersaze der Kosten.
§. 6. Für die auf die Jnformazlons=
Instanzen erlausenden Kosten haben die
Reklamanten den Ersaz zu leisten, und zwar
fär jede Reklamazion wegen einer Besizung
aus dem ersten und zweiten Güterzustande
— fl. 12 kr.
drikten und sechsten Güterzustande ##l. — kr.
vierten und fünften Güterzustande 2 fl. — ke.
##. 7. Diese Taxe wird von dem Nekla-
manten demjenigen behändiger, durch welchen
ihm der #andgerichts= Aktnar, respekrive As-
sessor, in den grösseren Städten der Polizei-
Kommissär oder Aktuar das Zeugniß der In-
sormazions: Justanz zustellen läßt. Die ein-
gehenden Gelder, welche mit der Anzahl und
Gattung der von den Informazions-Instan-
zen protokollicten Reklamazionen übereinstim-
men müssen, werden dem einschlägigen Rent-
amte gegen Schein zugestellt.
# 3. Alle übrigen Kesten werden, wenn
der Reklamant durch die Definiciv:= Erkennt-
niß Abstellung seiner Beschwerde findet, in
der Regel der Staatskasse aufgerechnet.
C. 9. Die Faͤlle, wo die Reklamanten
auch für diese übrigen Kosten Ersaz zu lei-
sten haben, sind
a) wenn eine Reklamazion durch die Dest-
nitio-Erkennraiß als ungegründet abges
wiesen wird;