877
h) wenn die wirklich gegründet befundene
Prägravicung durch eine vom Reklaman-
ten übergebene unrichtige Besigfassion ver-
anlaßt worden ist.
C. 10. In diesen Fällen beträgt die Tare
für jede Reklamazton wegen einer Besizung
aus dem
ersten und zwelten Güterzustande — fl. 24 kr
dritten und sechsten Güterzustande
vierten und fünften Güterzustande 4: —
K. 11. Die Bezahlung, respektive Depo“
Wirung dieser Taxe geschieht bei der Publi-
kazion des Ausspruches der Finanz-Direk-
zion als erster Instanz. Wird dieser Aus-
spruch in der zweicen Instanz reformirt, so
wird der deponirte Betrag zurückersezt; im
entgegengesezten Falle aber ist er bei Eröff-
nung des zweiten Erkenntnisses noch einmal
zu bezahlen.
I. 12. Die auf die Untersuchung
der Reklamazionen ex ollicio erlaufenden
Kosten trägt das Finanz:Aerar, ausser
wenn sie durch urrichtige Fasstonen der
Steuerpflichtigen veranlaßt worden sind. In
diesem Falle hat die Untersuchungs-Behörde
zu begutachten, und die Finanz: Direkzion
zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige die
im vorhergehenden G. 10. bestimmte Unter-
suchungs, Taxe ganz, oder zum Thetl zu er-
legen habe, oder ob die Unrichtigkeit der Fass
sion sogar als eine absichtliche Gefährde an-
zusehen und zu behandeln sey.
. 13. Uebrigens sind alle Schriften,
Erpedizionen rc. in Beziehung auf dlese Re-
27' —
878
klamazionen von den Stempelgebuͤhren, und
den sonst gewöhnlichen Taren befreit, ausser
wenn eine Verlängerung der verscumten per-
emtorischen Termine nachgesucht wird.
München den 2. April 1814.
Bekanntmachungen.
(Auftrag an sämtliche königlich-balerische Fron-
Wasallen, die Lehens-Fassionen betressend.)
Ministertum der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Durch die Formazion der lehnbaren guts-
herrlichen Gerichte werden theils neue Ge-
richtbarkeits = Lehen konstituirt, theils die
bestandenen Lehenkörper auf irgend eine Weise
verändert. Zur Klassisizirung der künftig ver-
bleibenden Kronlehen sind die königlichen Va-
sallen bereits durch die Verordnung vom 12.
Dezember 1811. (Regierungsblatt 1811.
Seite 1833.) aufgefodert worden, vor-
schrifimdssige Fasstonen bei dem könizlichen
obersten Lehenhofe zu überreichen. Diese Auf-
soderung wird gegen jene Vasallen in der Art
erneuert, daß sie binnen zwei Monaten, nach-
dem sie in den Bestz der besagten neu konsti-
tuirten, oder sonst veränderten Lehen gekom-
men seyn werden, nach der erwähnten Vor-
schrift die Lehen = Fassionen dem keniglichen
Lehenhofe zu übergeben haben, ausser dem man
diese Fassionen auf Kosten der säumigen Va-
sallen durch eigene Kommissäre würde herstel-
len lassen. Mik diesen Fassionen sind Ver-
jelchnisse der lehenbaren Gerichte sassen zu ver-
binden, und wenn bet offerirten allodlalen Ju-