Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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h) wenn die wirklich gegründet befundene 
Prägravicung durch eine vom Reklaman- 
ten übergebene unrichtige Besigfassion ver- 
anlaßt worden ist. 
C. 10. In diesen Fällen beträgt die Tare 
für jede Reklamazton wegen einer Besizung 
aus dem 
ersten und zwelten Güterzustande — fl. 24 kr 
dritten und sechsten Güterzustande 
vierten und fünften Güterzustande 4: — 
K. 11. Die Bezahlung, respektive Depo“ 
Wirung dieser Taxe geschieht bei der Publi- 
kazion des Ausspruches der Finanz-Direk- 
zion als erster Instanz. Wird dieser Aus- 
spruch in der zweicen Instanz reformirt, so 
wird der deponirte Betrag zurückersezt; im 
entgegengesezten Falle aber ist er bei Eröff- 
nung des zweiten Erkenntnisses noch einmal 
zu bezahlen. 
I. 12. Die auf die Untersuchung 
der Reklamazionen ex ollicio erlaufenden 
Kosten trägt das Finanz:Aerar, ausser 
wenn sie durch urrichtige Fasstonen der 
Steuerpflichtigen veranlaßt worden sind. In 
diesem Falle hat die Untersuchungs-Behörde 
zu begutachten, und die Finanz: Direkzion 
zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige die 
im vorhergehenden G. 10. bestimmte Unter- 
suchungs, Taxe ganz, oder zum Thetl zu er- 
legen habe, oder ob die Unrichtigkeit der Fass 
sion sogar als eine absichtliche Gefährde an- 
zusehen und zu behandeln sey. 
. 13. Uebrigens sind alle Schriften, 
Erpedizionen rc. in Beziehung auf dlese Re- 
27' — 
  
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klamazionen von den Stempelgebuͤhren, und 
den sonst gewöhnlichen Taren befreit, ausser 
wenn eine Verlängerung der verscumten per- 
emtorischen Termine nachgesucht wird. 
München den 2. April 1814. 
  
Bekanntmachungen. 
(Auftrag an sämtliche königlich-balerische Fron- 
Wasallen, die Lehens-Fassionen betressend.) 
Ministertum der auswärtigen An- 
gelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs. 
Durch die Formazion der lehnbaren guts- 
herrlichen Gerichte werden theils neue Ge- 
richtbarkeits = Lehen konstituirt, theils die 
bestandenen Lehenkörper auf irgend eine Weise 
verändert. Zur Klassisizirung der künftig ver- 
bleibenden Kronlehen sind die königlichen Va- 
sallen bereits durch die Verordnung vom 12. 
Dezember 1811. (Regierungsblatt 1811. 
Seite 1833.) aufgefodert worden, vor- 
schrifimdssige Fasstonen bei dem könizlichen 
obersten Lehenhofe zu überreichen. Diese Auf- 
soderung wird gegen jene Vasallen in der Art 
erneuert, daß sie binnen zwei Monaten, nach- 
dem sie in den Bestz der besagten neu konsti- 
tuirten, oder sonst veränderten Lehen gekom- 
men seyn werden, nach der erwähnten Vor- 
schrift die Lehen = Fassionen dem keniglichen 
Lehenhofe zu übergeben haben, ausser dem man 
diese Fassionen auf Kosten der säumigen Va- 
sallen durch eigene Kommissäre würde herstel- 
len lassen. Mik diesen Fassionen sind Ver- 
jelchnisse der lehenbaren Gerichte sassen zu ver- 
binden, und wenn bet offerirten allodlalen Ju-
	        
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