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(Die Befolgung des Artikels 145, Theil II.
des Strafgesetzbuches über die Beeidigung
der Vertheidiger betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Auf den Bericht Unsers Ober-Appella-
Nonsgerichts, vom öten April 1874, die
Befolgung des Artikels 145, Theil II. des
Strafgesetzbuches über die Beeidigung der
Vereheidiger betreffend, verfügen Wir hiemit:
1) Die Advokaten, welche zur Vertre-
tung fremder Rechtssachen öffentlich ernannt
und durch einen Dienst: Eid verpflichtet sind,
dürfen bei Uebernahme einer Vertheidigung
nicht besonders beeidiger, sondern lediglich
ihres bereits geleisteten Eides erinnert wer-
den, indem nicht nur allein die Vertheidi-
zung der Strafsachen zur Klasse der Rechts-
sachen gehört, sondern auch das Strafge-
sezbuch, Theil II., Artikel 143, die Dienst-
Pflicht der Advokaten, und eben dadurch den
Dienst-Eid derselben auf die Vertheidigung
in Strafsachen erstreckt hat.
2) Andere Personen, welche zur Ver-
tretung fremder Rechtssachen nicht überhauprt
aufgestellt sind, sollen auch nicht allgemein
aufalle künftigen Fälle, sondern bei jeder Ver-
theidigung, welche sie übernehmen, jedesmal
besonders verpflichtet werden.
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3) Die eidliche Verpflichtung der Ver-
theidiger umfaßt, wie die Konstrukzion des
Artikels 145 und dessen zweiter Absatz be-
weiset, dessen Pflichten gegen den Inquisi-
bten sowohl, als gegen den Staat, mit glei-
cher Staͤrke. Unter dieser Voraussetzung
genehmigen Wir folgende Eides-Formel:
Eides-Formel.
Ich R Rschwöre zu Gott dem All-
mächtigen einen körperlichen Eid, daß ich
bei der Vertheidigung des wegen
angeschuldigten N R die mir gegen den
Angeschuldigeen obliegenden Pflichten treu
und fleißig erfüllen, dagegen aber auch alle
unerlaubten Kunstgriffe, vorzüglich bei der
Unterredung mit dem Angeschuldigten,
gänzlich vermeiden und die Gerechtigkeir
und Wahrheit auf keinerlei Weise gefähr-
den wolle.
Die Gerichte haben sich hiernach zu ach-
München, den agsten April 1814.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
ten.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
von Nemmer
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