Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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(Die Befolgung des Artikels 145, Theil II. 
des Strafgesetzbuches über die Beeidigung 
der Vertheidiger betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Auf den Bericht Unsers Ober-Appella- 
Nonsgerichts, vom öten April 1874, die 
Befolgung des Artikels 145, Theil II. des 
Strafgesetzbuches über die Beeidigung der 
Vereheidiger betreffend, verfügen Wir hiemit: 
1) Die Advokaten, welche zur Vertre- 
tung fremder Rechtssachen öffentlich ernannt 
und durch einen Dienst: Eid verpflichtet sind, 
dürfen bei Uebernahme einer Vertheidigung 
nicht besonders beeidiger, sondern lediglich 
ihres bereits geleisteten Eides erinnert wer- 
den, indem nicht nur allein die Vertheidi- 
zung der Strafsachen zur Klasse der Rechts- 
sachen gehört, sondern auch das Strafge- 
sezbuch, Theil II., Artikel 143, die Dienst- 
Pflicht der Advokaten, und eben dadurch den 
Dienst-Eid derselben auf die Vertheidigung 
in Strafsachen erstreckt hat. 
2) Andere Personen, welche zur Ver- 
tretung fremder Rechtssachen nicht überhauprt 
aufgestellt sind, sollen auch nicht allgemein 
aufalle künftigen Fälle, sondern bei jeder Ver- 
theidigung, welche sie übernehmen, jedesmal 
besonders verpflichtet werden. 
994 
3) Die eidliche Verpflichtung der Ver- 
theidiger umfaßt, wie die Konstrukzion des 
Artikels 145 und dessen zweiter Absatz be- 
weiset, dessen Pflichten gegen den Inquisi- 
bten sowohl, als gegen den Staat, mit glei- 
cher Staͤrke. Unter dieser Voraussetzung 
genehmigen Wir folgende Eides-Formel: 
Eides-Formel. 
Ich R Rschwöre zu Gott dem All- 
mächtigen einen körperlichen Eid, daß ich 
bei der Vertheidigung des wegen 
angeschuldigten N R die mir gegen den 
Angeschuldigeen obliegenden Pflichten treu 
und fleißig erfüllen, dagegen aber auch alle 
unerlaubten Kunstgriffe, vorzüglich bei der 
Unterredung mit dem Angeschuldigten, 
gänzlich vermeiden und die Gerechtigkeir 
und Wahrheit auf keinerlei Weise gefähr- 
den wolle. 
Die Gerichte haben sich hiernach zu ach- 
München, den agsten April 1814. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
ten. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
von Nemmer 
(63)
	        
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