Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1009 
Regieru 
Königlich = Baierisches 
lolo 
nugsblatt. 
  
XXXVII. Stuͤck. Muͤnchen, 
Mittwoch den 4. Mai 1314. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Den Akzeß bei den General-Kreis-Kommissa- 
riaten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
W. haben Uns über die bisherigen Be- 
dingungen zur Erlangung des Akzesses bet 
Unseren General: Kreis-Kommissariaten Vor- 
trag erstatten lassen, und beschliessen hierauf 
wie folgt: 
J. 
Diejenigen Rechtskandidaten, welche nach 
vollendeten Universitäts-Studien, worüber 
sie sich durch Vorlegung vollständiger Abso- 
lutorien gehörig zu legitimiren haben, sich 
dem rein administrativen Staatsdienste zu 
widmen, und in dieser Absicht den Akzeß bei 
einem Unserer General-Kreis= Kommissariate- 
zu nehmen gedenken, soll künftig die den Ad- 
spiranten zu Staatsdiensten überhaupt in Un- 
serer allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep- 
tember 1800 (Regierungsblatt Stück LVII. 
Seite 17 37.) vorgeschriebene Gerichtspraris 
nachgesehen, und dieselben sogleich zur näch- 
sten, nach WVollendung ihrer Universftats= 
Studien statt findenden Konkursprüfung zu- 
gelassen werden; sie sind jedoch gehalten, in. 
ihrer dießfallsigen Eingabe an das General= 
Kreis, Kommissariat, bei welchem sie die Kon- 
kursprüfung zu bestehen Willens sind, auf 
sede Beförderung zu Landgerichts-Stellen 
ausdrücklich Verzicht zu leisten. 
II. 
Die Kandidaten, welche durch diese Prü- 
sung, die sich gleichwohl, wie bei den übri- 
gen Konkurs= Kandidaten über alle in allegirt 
Unserer Verordnung vom 20. September s#0 
bezeichneten Fächer und Prüfungs-Gegen- 
stände verbreiter, eine vorzügliche Befähi- 
gung an den Tag gelegt, und sich eine Note 
der ersten, oder wenigstens der zweiten 
Klasse im Hauptrefultate erworben haben, 
können sodann zum Akzesse bei einem General= 
Kreis= Kommissariate gelangen, wenn sie 
nebst dem Zeugnisse über die erfoderliche Klasse 
sich zugleich legal auszuweisen vermögen, 
daß sie während der Dauer des Akzesses aus 
eigenen Mitteln, oder doch ohne Unterstüzung 
des Staates zu leben im Stande seyen. 
Die mit den vorbezeichneten Belegen ver- 
sehenen Akzeßgesuche werden unmittelbar bei 
Unserem Ministertum des Jnnern eingereicht. 
III. 
Hinsichtlich der Beschaͤftigung der Akzes- 
sisten, ihrer stufenweisen Befoͤrderung von 
dem Kanzlei- zum Raths-Akzeß, dann der 
(64)
	        
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