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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXXVIII. Stück. München, Samstag den 7. Mai 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die Aufhebung der Viehsperre an den Gren-
#en des Reiches betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden. König von Baiern.
E. sind Uns durch Unsere General= Kom-
missarlate, und durch die Behörden der be-
nachbarten Staaten die beruhigenden Anzei-
gen und Versicherungen gemacht worden,
daß die Rindvieh= Pest sowohl im Innern
Unsers Reiches, als auch in den angren-
zenden Ländern seit geraumer Zeit völlig auf-
gehört habe, und jede Gefahr in dieser Hin-
sicht verschwunden sey.
Da unter diesen Umständen die drückende
Beschränkung des Handels mit Vieh und
mit thierischen Substanzen, welche früher
lur Verhütung eines größeren Schadens nè-
thig erschien, in ihrer ganzen Ausdehnung
ferner unzweckmäßig wäre; so wird Unsere
Verordnung vom 2. Dezember v. J., die
Verhürung und Beschränkung der Rindvieh-
Pest betreffend -), hiemit auf nachfolgende
Weise moderitt:
J.
Der Handel mit Vieh und mit thieri-
schen Substanzen im Inlande, ist von dem
"*o Uggetl. v. J. 1813. St. LXIX. S. 1600 U folg.
Zeitpunkte der Publikazion des Gegenwär-
tigen ganz frei gegeben, und in Ueberein-
stimmung mit diesem auch die Haltung der
Viehmärkte wieder erlaubt.
II.
Der Handel mit Vieh und thierlschen
Substanzen uͤber die Grenzen in Unser Reich,
es mag Transito, oder Konsumo seyn, ist
nur gegen die vorschriftmaͤßigen Paͤsse, und
gegen Vorweis legaler Zeugnisse uͤber Ge-
sundheit und Verdachtlosigkeit solcher Ge-
genstände erlaubt.
III.
Im Falle Transporte von ausländischen
Schlachtvieh noch ferner den Armeen durch
Unser Reich nachgeführt werden sollten, blei-
ben die deshalb bestehenden Anordnungen
vom 3z. Dezember v. J. in ihrer vollen Kraft.
Gegenwärtige Verordnung wird durch
das Regierungsblatt zur öffentlichen Kennt-
niß, und von Unsern sänntlichen respek##ven
Stellen, Aemtern und Individuen in Aus-
übung gebracht werden.
München den 4. Mai 1814.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
F. v. Kobell.
Cös’)