Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Koͤniglich-Baierisches 
1034 
Regierungsblat t. 
  
XXXVIII. Stück. München, Samstag den 7. Mai 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Aufhebung der Viehsperre an den Gren- 
#en des Reiches betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden. König von Baiern. 
E. sind Uns durch Unsere General= Kom- 
missarlate, und durch die Behörden der be- 
nachbarten Staaten die beruhigenden Anzei- 
gen und Versicherungen gemacht worden, 
daß die Rindvieh= Pest sowohl im Innern 
Unsers Reiches, als auch in den angren- 
zenden Ländern seit geraumer Zeit völlig auf- 
gehört habe, und jede Gefahr in dieser Hin- 
sicht verschwunden sey. 
Da unter diesen Umständen die drückende 
Beschränkung des Handels mit Vieh und 
mit thierischen Substanzen, welche früher 
lur Verhütung eines größeren Schadens nè- 
thig erschien, in ihrer ganzen Ausdehnung 
ferner unzweckmäßig wäre; so wird Unsere 
Verordnung vom 2. Dezember v. J., die 
Verhürung und Beschränkung der Rindvieh- 
Pest betreffend -), hiemit auf nachfolgende 
Weise moderitt: 
J. 
Der Handel mit Vieh und mit thieri- 
schen Substanzen im Inlande, ist von dem 
"*o Uggetl. v. J. 1813. St. LXIX. S. 1600 U folg. 
Zeitpunkte der Publikazion des Gegenwär- 
tigen ganz frei gegeben, und in Ueberein- 
stimmung mit diesem auch die Haltung der 
Viehmärkte wieder erlaubt. 
II. 
Der Handel mit Vieh und thierlschen 
Substanzen uͤber die Grenzen in Unser Reich, 
es mag Transito, oder Konsumo seyn, ist 
nur gegen die vorschriftmaͤßigen Paͤsse, und 
gegen Vorweis legaler Zeugnisse uͤber Ge- 
sundheit und Verdachtlosigkeit solcher Ge- 
genstände erlaubt. 
III. 
Im Falle Transporte von ausländischen 
Schlachtvieh noch ferner den Armeen durch 
Unser Reich nachgeführt werden sollten, blei- 
ben die deshalb bestehenden Anordnungen 
vom 3z. Dezember v. J. in ihrer vollen Kraft. 
Gegenwärtige Verordnung wird durch 
das Regierungsblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß, und von Unsern sänntlichen respek##ven 
Stellen, Aemtern und Individuen in Aus- 
übung gebracht werden. 
München den 4. Mai 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. v. Kobell. 
Cös’)
	        
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