Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Königlich-Baierisches 
1106 
Regierungsblatt. 
  
XLI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 18. Mai 1314. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Pruͤfung der Nuͤzlichkeit der Gemeinhelts- 
Theilungen durch Sachverstaͤndige betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wi haben, um die Klagen der großbeguͤ- 
terten Gemeinde-Einwohner uͤber die nach- 
theiligen Folgen der Gemeinheits, Theilungen 
für die Viehzucht, gründlich zu würdigen 
und zu beseitigen, nach dem Antrage Unsers 
geheimen Raths, und nach dem Beifpiele 
anderer Länder, beschlossen: künftig jeder 
Theilung öder Gründe das Gurachten sach- 
verständiger Oekonomen vorausgehen zu las. 
sen. Wir verordnen deshalb hiermit Fol- 
gendes: 
J. 
In Zukunft soll bei jeder in Anttag ge- 
brachten Gemeinheits-Theilung vorerst das 
Gutachten unparteiischer Sachverstaͤndiger 
daruͤber eingeholt werden: 
ob durch die nachgesuchte Theilung dem 
Viehstande und der Viehzucht der ganzen 
Gemeinde, und besonders der großbeguͤ- 
terten Theilnehmer, sowohl im Allgemei- 
nen, als vorzüglich in Hinsicht auf Schaf, 
und Pferdezucht, ein bedeutender Schade 
zugefügt werden würde, oder nicht? und 
ob insonderhen die großbegücerten Interess- 
senten diejenige Zahl des Viehes, die sie 
bisher gehalten, und zu ihrem Wirth- 
schaftsbetriebe nörhig haben, künftig noch 
ferner zu halten im Stande seyn werden? 
Die Einholung dieses Gutachtens ist je, 
doch nicht erfoderlich, wenn 
1) alle Theilnehmer über die Vornahme 
der Theilung einig sind; oder wenn 
2) selbst zwei Dritehetle der Großbegü- 
terten dafür stimmen. Auch ist gegenwärtige 
Vorschrift 
3) weder auf Gemeinde Wald, Thel- 
lungen, noch auf bereits fruktiftzirte 
Gründe, anwendbar, hinsichtlich welcher es 
lediglich bei den bestehenden Gesezen sein Be- 
wenden hat. 
II. 
Die zu adhibirenden Sachverstaͤndigen, 
welche uͤbrigens alle in den Gesezen vorge- 
schriebenen Eigenschaften eines exzepztons- 
freien Zeugen besizen muͤssen, sollen 
1) bei Parztal-Theilungen aus drei, 
bei Total, Theilungen aller Gemeinde= 
ldze aus fünf Personen bestehen; und 
#) aus der Klasse wirklicher Güterbesizer, 
(I10)
	        
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