Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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welche selbst Feldbau treiben, genommen wer- 
den. Der groͤßere oder geringere Guͤterbe- 
siz soll keinen Unterschied machen, wenn der 
Sachverständige übrigens als ein erfahrner 
Mamn bekannt ist. — Sie sind 
3) nicht aus der Gemeinde, wo getheilt 
wird, übrigens aber, so viel möglich, aus 
solchen Orten zu wählen, wo schon eine 
Gemeinheits-Theilung vor sich gegangen ist. 
4) Bei Parzial Theilungen werden 
von jeder Partei (den Drovokanten und 
Provokaten) Einer, bei Total-Theilun- 
gen, Zwei der Sachverständigen in Ver- 
schlag gebracht. Den dritten Sachver- 
ständigen (bei Totaltheilungen den fünften) 
wählt die Kulturs-Behörde. 
Er muß aus der Zahl erprobeer Kultur- 
Verständiger, welche auch Siun und Er- 
fahrung für die Verbesserungen der Land- 
wirthschaft besizen, mit großer Vorsscht ge- 
wählt werden, und, wie sich von selbst, und 
bei allen Uebrigen verstehr, auch nicht das 
entfermeste Interesse bei der Sache haben. 
III. 
Das Prällminar= Verfahren bei jedem 
Antrage auf Gemeinheits-Theilung besteht 
demnach, unter Modifkazion der Verord- 
nung vom 25. Februar 1903 (Regierungs-= 
blatt Seite 147) nunmehr darin, daß 
1) wenn von den Kulturlustigen die Pro- 
vokazien auf die Theilung, wobei sogleich 
die zu kultivirenden Gründe genau nach ihrer 
Beschaffenheit, Größe und Lage angege- 
ben werden müssen, bei der Kultur-Beher= 
de eingereicht, oder zum Protokoll angebracht 
wird, — von dieser sodann 
  
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2) vor Allem, durch Vorladung allee 
Interessenten, ein Litis Consortium bei 
beiden Theilen hergestellt, und sich alle Mühe 
geseben wird, über die Frage: 
ob getheile werden solle? 
beide Parteien in Güte zu vereinigen. — 
Schlägt dieser Versuch fehl, so sind 
3) vom Amte die Sachverständigen vor- 
schlagen zu lassen, und respektioe selbst zu 
wählen. Nach berichtigter Wahl werden 
die Sachverständigen vorgeladen, unter Mit- 
theilung genauer, vom Amee zu erhebender 
Verzeichnisse über den Biehstand aller In- 
teressenten und ihrer elgenthümlichen Grund- 
stücke, — von allen Kokal-Verhälenissen ge- 
hörig unterrichtet, und hierauf, nach ihrer 
Vereidigung, mit ihnen, im Beiseyn beider 
Theile, die erfoderliche Besichtigung aller 
zur Theilung verlangter Gründe vorgenom- 
men. Nach genügsamer Berathung und 
Ueberlegung, wird sodann von den Sacht' 
verständigen das oben Art. I. vorgeschrie 
bene Gurachten mortvirt zu Protokoll ge- 
geben. 
IV. 
Fällt das Gutachten der Sachverständt- 
gen einstimmig, oder nach der Mehrheit, 
für die Theilung dahin aus, daß sie ohne 
bedeutendem Nacheheile des Viehstandes und 
der Viehzucht geschehen könne; so ist sodann, 
ohne sich an ben Widerspruch der Provokaten 
zu kehren, und ohne daß eine Berufung an eine 
höhere Behörde dagegen Statt finde, mit 
dem Kultur= Prozeß selbst weiter zu verfah- 
ren; indem über die Frage: ob getheilt
	        
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