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werden solle? niemals ein foͤrmlicher Prozeß
zugelassen werden darf.
Entscheidet hingegen das Gutachten der
Sachverstaͤndigen gegen die Zulaͤssigkeit
der Theilung, so ist der gemachte Antrag
zur Gemeinheits, Theilung zwar, als nicht
gehoͤrig gegruͤndet, in gleicher Art, ohne
daß eine hoͤhere Berufung dagegen Plaz grei-
fen darf, lediglich abzuweisen; — es soll
jedoch den Kulturlustigen gestattet seyn,
nach Verfluß von sechs Jahren ihren An-
trag auf die Theilung zu erneuern; und es
soll hterauf, wenn sie dabei nachweisen, daß
sich inzwischen die Umstände zu Gunsten der
Thezlung erheblich geändert haben, die
gegenwär#tig vorgeschriebene Untersuchung
über die Zuldssigkeit der Theilung, durch
Zuziehung anderer Sachverständigen, von
Neuem vorgenommen werden.
V.
Wa schließlich den Kosten= Punkt be-
trifft; so bestimmen Wir: daß die Kosten
des Augenscheines, so wie des ganzen oben
Art. III. festgesezten Präliminar-Verfahrens,
und der richterlich zu bestimmenden Dicten
der Sachverständigen, in jedem Falle, und
auch, wenn die Theilung verworfen wird,
von allen Interessenten, nach dem Maß-
stabe ihrer Theilnehmungsrechte, gleichheit-
lich getragen werden müssen.
VI. 6
Wir befehlen allen Kultur" Behörden,
sich nach vorstehenden Bestimmungen in
allen Punkten genau zu achten; und übrigens
für die Beforderung der Kultur, nach dem
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Sinne und Zwecke der bestehenden Kultur-
Mandate, mit gleichzeitiger Ruͤcksicht auf
die Erhaltung und Befoͤrderung der Vieh=
zucht, fortwaͤhrend auf das Thaͤtigste zu
wirken.
München den rr. Mai 1814.
Max Joseph.
Graf vbn Mont gelas.
Auf Hanglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekreicht
F. v. Kobell.
Bekanntmachungen.
Privilegium.
(Fuͤr 50 Säe-Maschine des Mechanikers Zill-
ner.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir bewilligen Kraft dleses dem Me-
chaniker Anron Zillner zu Salzburg, für
die von ihm erfundene neue Sae-Maschine,
wovon eine Beschreibung in das Wochen-
blatt des landwirthschaftlichen Vereins ein-
gerückt werden soll, in Ansehung der über
ihre vorzügliche Brauchbarkeit vorliegenden
Zeugnisse, das geberene Privilegium auf
sechs Jahre, vom laufenden Jahr 1814 an-
sangend; wollen und gebieten demnach, daß
Riemand in unserm Reiche, während der
Dauer des gegenwärtigen Prioilegii, jene
Maschine, ohne des Erfinders. Erlaubniß
oder Auftrag nachmache, verfertige und ver-
kaufe; und verordnen gegen die Uebertreter,
nebst der Konftekazion der vnachgemachten,
unbefugt verfertigten und verkauften Ma-
Vôldo)