Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Re gierungsblaeatt. 
  
XIII. Stück. München, Samstag den 21. Mai 1812. 
  
  
Bekanntmachungen. 
  
(Den künftigen erweiterten Wirkungskreis der 
Ober-Bergkommissariate in den Haupt-Berg- 
distrikten betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns auf den Vortrag, den 
Uns der Vorstand Unserer General: Berg- 
werks-Administrazion hinsichtlich der bisher 
in den drei Haupt: Beradistrikten etablirten 
Ober-Bergkommissariate erstattet hat, bes 
wogen gefunden, dem Wirkungskreise der 
Ober, Bergkommissarien eine grössere Aus- 
dehnung zu geben, und beschliessen daher. 
wie folge: 
1) Sämrliche Berg: und Hüttenämter 
bleiben, wie bisher, in die drei Haupt- 
Bergdistrikte getheilt, nur mit der alleinigen 
Abänderung, daß das Bergamt Sonthofen, 
welches bisher dem aten Haupt-Bergdistrikte, 
und die Bergämter Bodenmais und Bergen, 
welche dem Zten Haupt, Bergdistrikte einver- 
leibt gewesen, künftig dem rten Haupt-Berg- 
distrikte zugerheilt werden sollen. 
) In sedem Haupe: Bergdistrikte be- 
sorget das Ober-Bergkommissariat unter der 
obersten Aufsicht der General, Bergwerks- 
Administrazion die Leitung der technischen 
und ökonomischen Verwaltungsgegenstände 
bei den landesherrlichen Etablissements, die 
obere Aufsicht auf die gewerkschaftlichen 
Berg:= und Hüttenwerke, und die Berein- 
nahmung der Berg= und Hüttengefälle und 
des Bergzehents in dem Haupt. Bergdistrikte. 
3) Jedes Ober-Bergkommissariat hat 
seine eigene Registratur, seine Kasse, sein 
Buchhaltungs= und Rechnungs, Bureau, 
und seine Kanzlei. 
4) Jedes Ober-Bergkommissariat erhäle 
eine kollegiale Verfassung in der Art, daß 
der Ober Bergkommissär mit den anwesenden 
Inspelzions: Kommissarien, mit dem Buch- 
halter, dem Kasster und dem Sekretär or- 
dentliche Sizungen und deliberirende Vor- 
träge zu halten verpflichtet ist. Zur Beur- 
theilung des Geschäftögangeo hat das Ober- 
(71 V )
	        
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