Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Bergkommissariat monatlich das Eingangs= 
journal respektive Sesstons-Protokoll zur 
General-Bergwerks-Administrazion einzu- 
senden. 
5) Die Etats= und Bewirthschaftungs= 
Plane der Aemcer werden bei dem Ober- 
Bergkommissariate geprüft, und einzeln, so 
wie sie dort bearbeitet sind, zur weitern Ge- 
nehmigung an die General-Bergwerks= Ad- 
Winistrazion einbefördert. 
Jedes Ober-Bergkommissariar verfaßt 
einen Haupt: Etat der Bergwerkskasse des 
Hauptdistrikrs, und sendet ihn zur Prüfung 
an die General= Bergwerks-Administrazion, 
um die allerhöchste Sankzion desselben beie 
Unserm Finanz-Ministerium nachzusuchen. 
Die Ober-Bergkommissariate bleiben für 
die Exekuzion der durch die Erars vorgeschrie- 
benen Bewirthschaftung verantwortlich, und 
die General-Bergwerks Administrazion wacht 
darüber, daß die Ober- Bergkommissariate 
die ihnen aufgegebenen Obliegenheiten genau 
erfüllen. 
6) Die Rechnungen der Aemter werden 
bei dem Ober-Bergkommissariate reoidirc, 
und zur Superrevision an den obersten Rech- 
nungshof eingesendet. 
7) Die Bergwesens Buchhaltungen der 
Ober-Bergkommissariate senden die Kasse- 
buchs-Abschriften der Bergwerkskasse an 
Unsere Haupt Buchhaltung der Finanzen, 
so wie überhaupt diese Buchhaltungen in 
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eben dieselben Verhcklenisse gegen die Haup#- 
Buchhaltung der Finanzen eintreten, in wel- 
chen die Bergwesens," Hauptbuchhaltung zu- 
folge der Instrukzion bisher gegen leztere 
gestanden hat. 
3) Die Ober-Bergkommissariate erstatten 
an die General= Bergwerks-Administrazion 
am Ende des Etatsjahres einen raisonnirenden 
Haupebericht mit Vergleichung der Erats- 
Vorschriften. Aus diesen Berichten verfaßt 
die General Bergwerks= Administrazion el#- 
nen Generalbericht über den Zustand des 
Berg: und Hüttenwesens in demselben Erats= 
jahre. 
) Die Ober-Kommissariate dürfen 
hinsichtlich der Geld-Ausgaben bei der 
Bergwerks-Kasse sowohl, als bei den Aem- 
tern keine weitern Genehmigungen nachsu- 
chen, wenn sie durch die sankzionirten Erats 
dazu authorisirt werden. Bei nothwendig 
werdenden Ueberschreitungen der Etats quoad 
pecuniale und materiale ist Bericht an die 
General-Bergwerks-Administrazion zu erstat- 
ten, damit von dort aus die weitern vor- 
schriftsmäßigen Einleitungen geschehen. Da- 
mit aber 
10) die Ober-Bergkommissariate bei dem 
durch vorstehende Verfügungen betrachtlich 
erweicerten Geschäftskreise ihren Verbind- 
lichkeiren desto genauer und vollständiger 
nachkomp#en mögen, finden Wir für noth- 
wendig, bei dem Dienstpersonale der Gene- 
ral-Bergwerks-Administrazion, ohne jedoch
	        
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