Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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stattete Rechtsmittel bloß unter der Vor- 
aussezung statt habe, daß gedachte Perso- 
nen in dem ordentlichen Termine anwesend 
sind, oder sich wenigstens vor Ablauf des- 
selben gemeldet haben. Der Artikel 371 
Numetr 2. spricht ausdrücklich sowohl von 
dem Verurcheilten selost, ais „von den ihn 
vertretenden Personen. Eben so bestimmt 
der Artikel 372 mit klaren Worten: „Nach 
geschehener rechtsgültigen Entsagung, oder 
wenn nach Verlauf der gesezlichen 
Bedenkzeit die Reviston fur den 
Angeschuldigten nicht eingewendet wor- 
den ist; — so geht das Erkenntniß unmittel- 
bar in Rechtskraft über.' Das Gesez er: 
achtete die Befugniß der stellvertretenden 
Personen zwar für zuläßig, keineswegs aber 
zum Schuz des Angeschuldigten für noth- 
wendig, weil es denselben durch das Recht 
der Vertheidigung im Wesentlichen für hin- 
reichend vertreten ansiehr, und es nicht zweck- 
mäßig gewesen seyn würde, die höhern we- 
sentlichen Rücksichten auf stracken Vollzug 
der Erkenntnisse, einem minder wesentlichen 
Schuzmittel, welches durch Zufall oder Chi- 
kane nicht selten die größten Weiterungen 
zur Folge haben könnte, aufzuopfern. Uebri- 
gens verstehr sich von selbst, daß wenn der 
Weg des Rechts durch die eingetretene 
Rechtskraft verschlossen ist, immer noch der 
Weg Unserer Gnade offen bleibb. 
Eben so wenig kann es drittens einem 
Bedenken unterliegen, 
daß die Bestimmung, wornach der höhere 
Richter berechtiget, und wenn es das 
  
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seinen Aussoruch einzig leiten dürfende 
Gesez gebtethet, verpflichtet ist, das 
Erkenntniß erster Instanz zu schärfen, 
den Fall nicht ausschließet, wenn eine 
stellvertretende Person für den Verur- 
theilten die Revision eingewendet hat; 
indem die Regel in dem Strafgesezbuche all- 
gemein auogesprochen ist, und die Gründe, 
welche Uns dazu bestimmten, eben so gut 
auf den Fall ihre Anwendung finden, wo 
eine stellvertretende Person für den Verbre- 
cher das Rechtemittel einwendet, als wenn 
der Verurtheilte selbst sich desselben bediente. 
Der Nichter erfüllet nur dann seine Pflicht, 
wenn er nach dem Geseze urtheilt. 
München den 22. Mai 1814. 
Marx Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhdcsten Befehl 
der General-Sekretä## 
v. RNemmer. 
(Das Bew'is-Verfahren gegen Wilderer be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um jedes Bedenken über die Frage zu 
beseitigen, ob bloß die eigentlichen Straf- 
bestimmungen der Verordnung wider den 
Wilddiebstahl vom 9. August 1806 (Regie 
rungsblatt Stück 34.) oder auch die im 
19. Paragraph dieses Mandats enthaltene 
Beweis-Theorie noch nach Einfährung des 
seit dem 1. Oktober 1813 allgemein gelten- 
den peinlichen Gesezbuches beobachtet werden
	        
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