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stattete Rechtsmittel bloß unter der Vor-
aussezung statt habe, daß gedachte Perso-
nen in dem ordentlichen Termine anwesend
sind, oder sich wenigstens vor Ablauf des-
selben gemeldet haben. Der Artikel 371
Numetr 2. spricht ausdrücklich sowohl von
dem Verurcheilten selost, ais „von den ihn
vertretenden Personen. Eben so bestimmt
der Artikel 372 mit klaren Worten: „Nach
geschehener rechtsgültigen Entsagung, oder
wenn nach Verlauf der gesezlichen
Bedenkzeit die Reviston fur den
Angeschuldigten nicht eingewendet wor-
den ist; — so geht das Erkenntniß unmittel-
bar in Rechtskraft über.' Das Gesez er:
achtete die Befugniß der stellvertretenden
Personen zwar für zuläßig, keineswegs aber
zum Schuz des Angeschuldigten für noth-
wendig, weil es denselben durch das Recht
der Vertheidigung im Wesentlichen für hin-
reichend vertreten ansiehr, und es nicht zweck-
mäßig gewesen seyn würde, die höhern we-
sentlichen Rücksichten auf stracken Vollzug
der Erkenntnisse, einem minder wesentlichen
Schuzmittel, welches durch Zufall oder Chi-
kane nicht selten die größten Weiterungen
zur Folge haben könnte, aufzuopfern. Uebri-
gens verstehr sich von selbst, daß wenn der
Weg des Rechts durch die eingetretene
Rechtskraft verschlossen ist, immer noch der
Weg Unserer Gnade offen bleibb.
Eben so wenig kann es drittens einem
Bedenken unterliegen,
daß die Bestimmung, wornach der höhere
Richter berechtiget, und wenn es das
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seinen Aussoruch einzig leiten dürfende
Gesez gebtethet, verpflichtet ist, das
Erkenntniß erster Instanz zu schärfen,
den Fall nicht ausschließet, wenn eine
stellvertretende Person für den Verur-
theilten die Revision eingewendet hat;
indem die Regel in dem Strafgesezbuche all-
gemein auogesprochen ist, und die Gründe,
welche Uns dazu bestimmten, eben so gut
auf den Fall ihre Anwendung finden, wo
eine stellvertretende Person für den Verbre-
cher das Rechtemittel einwendet, als wenn
der Verurtheilte selbst sich desselben bediente.
Der Nichter erfüllet nur dann seine Pflicht,
wenn er nach dem Geseze urtheilt.
München den 22. Mai 1814.
Marx Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhdcsten Befehl
der General-Sekretä##
v. RNemmer.
(Das Bew'is-Verfahren gegen Wilderer be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um jedes Bedenken über die Frage zu
beseitigen, ob bloß die eigentlichen Straf-
bestimmungen der Verordnung wider den
Wilddiebstahl vom 9. August 1806 (Regie
rungsblatt Stück 34.) oder auch die im
19. Paragraph dieses Mandats enthaltene
Beweis-Theorie noch nach Einfährung des
seit dem 1. Oktober 1813 allgemein gelten-
den peinlichen Gesezbuches beobachtet werden