Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1209 
Koͤniglich-Baierisches 
1210 
Regierungsblatt. 
  
XLV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den a. Juni 1814. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Exemzion der Geistlichen vom persönlichen 
Militärdienste und von der Neluizion des- 
selben betreffend.) 
Wir Maximilian Josesßh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Uns erstatteten Vortrag uͤber die 
besondern Standes- und Amts- Verhaͤlt- 
nisse der Geistlichen, und uͤber deren bishe- 
rige Theilnahme an dem Zwecke der allge- 
meinen Landesbewaffnung und der Nazional= 
Garde III. Klasse überhaupe, haben Wir 
Uns bewogen gesinden, zur Beseitigung 
aller Mißverständnisse und ungeeigneter An- 
wendungen des Artikels 4. der allgemeinen 
Verordnung vom 27. Oktober vorigen Jahres 
(Neggsbl. St. LVII.) zu verordnen, wie 
folgt: 
J. 
Keinem Geistlichen Unsers Koͤnigreiches, 
ohne Unterschied der christlichen Konfessionen, 
soll gestattet werden, sich in ein Militär= 
Korps einreihen zu lassen, und persönlichen 
Waffendienst zu leisten. 
II. 
Keiner soll zu einer personellen Substi- 
tuzion oder zu irgend einer Reluizion jenes 
Dienstes in Geld gehalten seyn. 
III. 
Diese nachtraͤglichen Bestimmungen zu 
den fruͤhern gesezlichen Normen uͤber diesen 
Gegenstand sollen durch das Regierungsblatt 
zur allgemeinen Darnachachtung bekannt ge- 
macht werden. 
Muͤnchen den 22. Mai 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Besehl 
der General-Sekretär 
J 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Umlage für die Naturalien-Lieferungen 
der Stadt München betreffend.) 
Auf den Bericht der beiden Isarkreis- 
Stellen vom 10. d. M. wollen Seine kö- 
nigliche Mafjestät allergnädigst gestatten, 
daß zur Aufbringung der Geldbetráge für 
die von der Stadt München durch Lieferan- 
(76’)
	        
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