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4) Die Kopfbedeckung ist ein runder Hut
mit hohem Korfe und schmaler Krempe,
welche mit einem starken Eisendraht einge-
faßt ist. Auf der linken Seite des Huts,
der mit einem schwarzen Bande unter dem
Kinn festgebunden wird, ist die Nazional=
Kodkarde unter einer mit einem weiß merals
lenen Knopfe befestigten weissen Schleise,
Ober der Kokarde stehr eine weiß und
blaue Huppe mit dem Kompagnie-Zeichen.
5) Das Lederwerk ist durchaus schwarz, die
Seitengewehre werden an einer Kuppel
en Bandoulièrc getragen.
65) Die Off#ziere und Unteroffiziere haben
durchauc dieselbe Uniferme. Die Unter-
Offiziere haben die bei den freiwillizen
Jaͤzern eingeführten Unterscheidunggzeichen
auf dem Kragen durch schmale Borten von
weisser Wolle, so wie die Offiziere von
Silber.
7) Das Diensteszeichen fuͤr Offiziere und alle
Gardisten ist die weiß und blaue Armschleife.
8) Die Porte-Eree sind ganz weiß ohne
eingemischte andere Farbe.
9) Die Kavalleristen tragen ganz die oben
vorgeschriebene Uniforme, und unterschei-
den sich nur durch weisse Achselschnöre,
und eineacht Zolle hohe weiß und blaue
Feder auf dem Hute, dann schwarze Hand-
schuhe mit langen Stulpen. Die Kar-
touche ist ganz schwarz ohne Verzierung.
1o0) Die Schüzen haben ebenfalls dieselbe
Kleidung und unterscheiden sich ven den
andern Wafsengattungen nur durch die
grüne Huppe auf dem Hute, und ein
weisses Schu#enhern auf der Patrontasche.
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Nach diesen Bestimmungen, die Wir durch
das allgemeine Regierungsblatt bekannt ma-
chen lassen, haben sich alle zur Ausdehnung
der Nazionalgarde III. Klasse gehoͤrigen Indi-
viduen, welche sich uniformiren wollen,
genau zu achten.
München den 23. Jänner 1374.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
v. Baumüller.
(Den Instanzenzug in Forst= und Jagdpolizeis
freveln bereffend.)
Wir Marximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem sich der Zweifel erhoben hat, ob
in Forst= und Jagdpolizeifreveln Unserer
General-Forstadministrazion, oder Unseren
einschlägigen General-Kreiskommissariaten
das Recht der zweiten Instanz zustehe, in-
dem einerseits der ersteren im Edikte vom
1. Okteber 1808 S. 7. Lit. II die Wach-
samkeit über den allgemeinen Vollzug der
Forst * und Jagdpolizeiordnungen, dann im
Edikte über die gutsherrliche Gerichtbarkeit
vom 16. August 1872 S. 127. die Ober-
Aufsicht auch über Privat= und Gemeinde=
Waldungen, hingegen den lezteren im All-
gemeinen der Rekurs gegen alle Polizeistra=
sen zugewiesen ist, so haben Wir nach Ver-
nehmung Unsers geheimen Rathes beschlos-
sen, zu erklären, wie folgt:
Allen jenen Untergerichten, welche zugleich
Polizeibehörden sind, gebührt die erste In-
stanz in Forst- und Jagdpolizeifreveln, jedoch