Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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4) Die Kopfbedeckung ist ein runder Hut 
mit hohem Korfe und schmaler Krempe, 
welche mit einem starken Eisendraht einge- 
faßt ist. Auf der linken Seite des Huts, 
der mit einem schwarzen Bande unter dem 
Kinn festgebunden wird, ist die Nazional= 
Kodkarde unter einer mit einem weiß merals 
lenen Knopfe befestigten weissen Schleise, 
Ober der Kokarde stehr eine weiß und 
blaue Huppe mit dem Kompagnie-Zeichen. 
5) Das Lederwerk ist durchaus schwarz, die 
Seitengewehre werden an einer Kuppel 
en Bandoulièrc getragen. 
65) Die Off#ziere und Unteroffiziere haben 
durchauc dieselbe Uniferme. Die Unter- 
Offiziere haben die bei den freiwillizen 
Jaͤzern eingeführten Unterscheidunggzeichen 
auf dem Kragen durch schmale Borten von 
weisser Wolle, so wie die Offiziere von 
Silber. 
7) Das Diensteszeichen fuͤr Offiziere und alle 
Gardisten ist die weiß und blaue Armschleife. 
8) Die Porte-Eree sind ganz weiß ohne 
eingemischte andere Farbe. 
9) Die Kavalleristen tragen ganz die oben 
vorgeschriebene Uniforme, und unterschei- 
den sich nur durch weisse Achselschnöre, 
und eineacht Zolle hohe weiß und blaue 
Feder auf dem Hute, dann schwarze Hand- 
schuhe mit langen Stulpen. Die Kar- 
touche ist ganz schwarz ohne Verzierung. 
1o0) Die Schüzen haben ebenfalls dieselbe 
Kleidung und unterscheiden sich ven den 
andern Wafsengattungen nur durch die 
grüne Huppe auf dem Hute, und ein 
weisses Schu#enhern auf der Patrontasche. 
  
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Nach diesen Bestimmungen, die Wir durch 
das allgemeine Regierungsblatt bekannt ma- 
chen lassen, haben sich alle zur Ausdehnung 
der Nazionalgarde III. Klasse gehoͤrigen Indi- 
viduen, welche sich uniformiren wollen, 
genau zu achten. 
München den 23. Jänner 1374. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
v. Baumüller. 
  
(Den Instanzenzug in Forst= und Jagdpolizeis 
freveln bereffend.) 
Wir Marximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem sich der Zweifel erhoben hat, ob 
in Forst= und Jagdpolizeifreveln Unserer 
General-Forstadministrazion, oder Unseren 
einschlägigen General-Kreiskommissariaten 
das Recht der zweiten Instanz zustehe, in- 
dem einerseits der ersteren im Edikte vom 
1. Okteber 1808 S. 7. Lit. II die Wach- 
samkeit über den allgemeinen Vollzug der 
Forst * und Jagdpolizeiordnungen, dann im 
Edikte über die gutsherrliche Gerichtbarkeit 
vom 16. August 1872 S. 127. die Ober- 
Aufsicht auch über Privat= und Gemeinde= 
Waldungen, hingegen den lezteren im All- 
gemeinen der Rekurs gegen alle Polizeistra= 
sen zugewiesen ist, so haben Wir nach Ver- 
nehmung Unsers geheimen Rathes beschlos- 
sen, zu erklären, wie folgt: 
Allen jenen Untergerichten, welche zugleich 
Polizeibehörden sind, gebührt die erste In- 
stanz in Forst- und Jagdpolizeifreveln, jedoch
	        
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