1401
Königlich=
Baterisches 1402
Regierungsblatt.
LIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den o. August 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die Erlduterung einiger Artikel des Straf-
Gesezbuches betrefsend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
B. Reviston der Anfragen, welche in
den ersten sechs Monaten nach Einführung
Unsers Seraf= Gesezbuches von den Appel-
lazionsgerichten erledigt wurden, haben Wir
für zweckmäßig erachtet, nachfolgende Er,
láuterungen zur allgemeinen Nachachtung be-
kanm zu machen.
J.
Wie den im summarischen Verhoͤre nicht
gestaͤndigen Ingquisiten der Beschluß auf
Spezialuntersuchung zu eröffnen sey? muß
nach dem Unterschiede zwischen Personen be-
entwortet werden, welchen das Recht der
verläufigen Vertheidigung gemäß Dheil II.
Anikel o0 zusteher, oder niche. Auf jene
b#zieht sich der Artikel roa, Theil II, daher
#K denselben der Beschluß auf Spczialinqui:
silon zu eröffnen, jedoch sogleich zum ordent-
lichen Berhöre zu schreiten, wenn sie nicht
den im Artikel roz, Theil II erfoderten Be-
wie liefern konnen. Bet andern Personen
fällt die Eröffnung des Beschlusses hinweg,
und das ordenceliche Verhör wird gemäß
Theil II. Artikel 1067 eingeleitet, jedoch so,
daß der Inquisit nach Vorschrift des Arti-
kels 99 von der wider ihn vorhandenen
Beschuldigung im Allgemeinen Kenmniß
und zugleich Gelegenheit erlange, die im
Acrikel ro#a ausgezeichneren Bertheidtgungs-
Gründe vorzubringen.
1#
Die Frage, ob Dennnziamen zu beeidi-
gen seyen ? erhält durch Vergleichung der
Arcikel 64, 200 und 283, Theil II ihre
Entscheidung. Die Denunziazion ist von
einer Zeugen-Aussage wesentlich verschieden.
Die bloße Denunziazion ist lediglich nach
Theil II. Artikel 64 zu den Akten zu neh-
men, und hiebei findee eine Beeidigung
nicht stam. Wenn aber der Richter für
dienlich erachtet, den Denunzianten als Zeu-
gen zu vernehmen, so kommen die Vorschrif,
ten des Artikels 200 u. ff. zur Anwendung,
welchen zufolge die Beeidigung geschehen
muß.
III.
Ob bei dem Verfahren wider abwe-
semde Verbrecher, falls Riemand für de-
ren Vertheidigung freiwillig aufiritt, ein
(8s# “)