Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1401 
Königlich= 
Baterisches 1402 
Regierungsblatt. 
  
LIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den o. August 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Erlduterung einiger Artikel des Straf- 
Gesezbuches betrefsend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
B. Reviston der Anfragen, welche in 
den ersten sechs Monaten nach Einführung 
Unsers Seraf= Gesezbuches von den Appel- 
lazionsgerichten erledigt wurden, haben Wir 
für zweckmäßig erachtet, nachfolgende Er, 
láuterungen zur allgemeinen Nachachtung be- 
kanm zu machen. 
J. 
Wie den im summarischen Verhoͤre nicht 
gestaͤndigen Ingquisiten der Beschluß auf 
Spezialuntersuchung zu eröffnen sey? muß 
nach dem Unterschiede zwischen Personen be- 
entwortet werden, welchen das Recht der 
verläufigen Vertheidigung gemäß Dheil II. 
Anikel o0 zusteher, oder niche. Auf jene 
b#zieht sich der Artikel roa, Theil II, daher 
#K denselben der Beschluß auf Spczialinqui: 
silon zu eröffnen, jedoch sogleich zum ordent- 
lichen Berhöre zu schreiten, wenn sie nicht 
den im Artikel roz, Theil II erfoderten Be- 
wie liefern konnen. Bet andern Personen 
fällt die Eröffnung des Beschlusses hinweg, 
und das ordenceliche Verhör wird gemäß 
Theil II. Artikel 1067 eingeleitet, jedoch so, 
daß der Inquisit nach Vorschrift des Arti- 
kels 99 von der wider ihn vorhandenen 
Beschuldigung im Allgemeinen Kenmniß 
und zugleich Gelegenheit erlange, die im 
Acrikel ro#a ausgezeichneren Bertheidtgungs- 
Gründe vorzubringen. 
1# 
Die Frage, ob Dennnziamen zu beeidi- 
gen seyen ? erhält durch Vergleichung der 
Arcikel 64, 200 und 283, Theil II ihre 
Entscheidung. Die Denunziazion ist von 
einer Zeugen-Aussage wesentlich verschieden. 
Die bloße Denunziazion ist lediglich nach 
Theil II. Artikel 64 zu den Akten zu neh- 
men, und hiebei findee eine Beeidigung 
nicht stam. Wenn aber der Richter für 
dienlich erachtet, den Denunzianten als Zeu- 
gen zu vernehmen, so kommen die Vorschrif, 
ten des Artikels 200 u. ff. zur Anwendung, 
welchen zufolge die Beeidigung geschehen 
muß. 
III. 
Ob bei dem Verfahren wider abwe- 
semde Verbrecher, falls Riemand für de- 
ren Vertheidigung freiwillig aufiritt, ein 
(8s# “)
	        
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