1449
Koͤniglich-Baierisches
1450
Regierungsblet t.
LVI. Stück. München, Mittwoch den 7. September 1314.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Qualisikazions= Anzeigen für die dfsentli-
chen Rechts-Anwälte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben den öffentlichen Rechts: An-
wälten in Unserm Reiche stets Unsere be-
sondere Aufmerksamkeit gewidmet, und, über-
leugt von der Wichtigkeit ihres Amtes, Un-
feren Gerichten sowohl eine unausgesezte
Aussicht über die Geschäftsführung derselben,
als auch die jährliche Einsendung einer die Res
sultate idrer Beobachtungen enthaltenden amt-
lichen und gewissenhaften Anjeige anbefohlen.
Aus den in Gemäßheir Unserer Verord-
nung vom 33. März 1313, (Negle-
rungsblatt vem 3r. Mäcz 1313. Selte
45 und folgende) von dem Ober Appella=
lionsgerichte Uns vorgelegten Anzeigen der
Arpellazionsgerichte für das Jahr 1813,
haben Wir jedoch wahrgenommen, daß sol-
che nicht nur in der Form von einander ab-
weichen, sondern daß hiebei die Gerichte selbst
in Hinsicht auf die Beurtheilung nach ganz
verschiedenen Ansichten zu Werke gegangen sind.
Um dieser Zusammenstellung eine ih-
rer Bestimmung emsprechende Einrichtung
zu geben, erachten Wir es für nöthig, niche
nur ein allgemeines Formular vorzuschrei-
ben, sondern auch die Gesichtspunkte festzu-
sezen, von welchen die Gerichte bei Verfas,
sung derselben auszugehen haben.
Wir verordnen daher, daß in Zukunft sämt-
lichesowohl von den Untergerichten an die Ap-
pellazionsgerichte, als die von lezteren an das
Ober-Aopellaztonsgericht einzusendenden
Qualisikazions = Anzeigen der öfsentlichen
Rechts-Anwälte nach dem beigefügten For,
mulare verfaßt werden sollen.
Der erste Theil dieser Zusammonstellung,
welcher eine kurze Uebersicht der dußern
Verhältn#i#se eines Indiotduums darbietet,
bedarf so wenig einer Erläduterung, als be,
sonderer Vorschriften zur Ausfüllung der Ru-
briken. Nur ist zu bemerken, daß bei dem
Namen des Anwaltes zugleich die Eigen-
schaft, in welcher er aufgestellt worden,
naͤmlich, als Advokat oder Prokurator, an-
zuzeigen, und daß in der Kolumne: vorige
Anstellung, nur die fruͤhere Verwendung im
Staatsdienste oder als Rechts Anwalt, nebst
der Dauer derselben, zu bemerken sey.
Was hingegen die uͤbrigen Rubriken,
welche die eigentliche Qualifikazion zum Ge-
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