Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1449 
Koͤniglich-Baierisches 
1450 
Regierungsblet t. 
  
LVI. Stück. München, Mittwoch den 7. September 1314. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Qualisikazions= Anzeigen für die dfsentli- 
chen Rechts-Anwälte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben den öffentlichen Rechts: An- 
wälten in Unserm Reiche stets Unsere be- 
sondere Aufmerksamkeit gewidmet, und, über- 
leugt von der Wichtigkeit ihres Amtes, Un- 
feren Gerichten sowohl eine unausgesezte 
Aussicht über die Geschäftsführung derselben, 
als auch die jährliche Einsendung einer die Res 
sultate idrer Beobachtungen enthaltenden amt- 
lichen und gewissenhaften Anjeige anbefohlen. 
Aus den in Gemäßheir Unserer Verord- 
nung vom 33. März 1313, (Negle- 
rungsblatt vem 3r. Mäcz 1313. Selte 
45 und folgende) von dem Ober Appella= 
lionsgerichte Uns vorgelegten Anzeigen der 
Arpellazionsgerichte für das Jahr 1813, 
haben Wir jedoch wahrgenommen, daß sol- 
che nicht nur in der Form von einander ab- 
weichen, sondern daß hiebei die Gerichte selbst 
in Hinsicht auf die Beurtheilung nach ganz 
verschiedenen Ansichten zu Werke gegangen sind. 
Um dieser Zusammenstellung eine ih- 
rer Bestimmung emsprechende Einrichtung 
zu geben, erachten Wir es für nöthig, niche 
nur ein allgemeines Formular vorzuschrei- 
ben, sondern auch die Gesichtspunkte festzu- 
sezen, von welchen die Gerichte bei Verfas, 
sung derselben auszugehen haben. 
Wir verordnen daher, daß in Zukunft sämt- 
lichesowohl von den Untergerichten an die Ap- 
pellazionsgerichte, als die von lezteren an das 
Ober-Aopellaztonsgericht einzusendenden 
Qualisikazions = Anzeigen der öfsentlichen 
Rechts-Anwälte nach dem beigefügten For, 
mulare verfaßt werden sollen. 
Der erste Theil dieser Zusammonstellung, 
welcher eine kurze Uebersicht der dußern 
Verhältn#i#se eines Indiotduums darbietet, 
bedarf so wenig einer Erläduterung, als be, 
sonderer Vorschriften zur Ausfüllung der Ru- 
briken. Nur ist zu bemerken, daß bei dem 
Namen des Anwaltes zugleich die Eigen- 
schaft, in welcher er aufgestellt worden, 
naͤmlich, als Advokat oder Prokurator, an- 
zuzeigen, und daß in der Kolumne: vorige 
Anstellung, nur die fruͤhere Verwendung im 
Staatsdienste oder als Rechts Anwalt, nebst 
der Dauer derselben, zu bemerken sey. 
Was hingegen die uͤbrigen Rubriken, 
welche die eigentliche Qualifikazion zum Ge- 
(91*)
	        
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