Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1451 
genstande haben, betrifft, so ertheilen Wir 
hieruͤber, nach! Vernehmung Unsers Ober- 
Appellazionsgerichts, nachstehende Vorschrif- 
ken, welche die Gerichte bei Verfassung die- 
ser Anzeigen zu beobachten haben. 
Die wissenschaftliche Bildung eines Man- 
nes ist nach vier Abstufungen zu klassifiziren, 
und die Worte: a) ausgezeichnet, b) gut, 
P) mittelmäßtg, d) gering, dienen zur Be- 
zeichnung der betreffenden Klasse. In die 
erste Klasse gehören diejenigen Advokaten, 
welche ausgezeichnete Talente und Kenntnisse 
besijen; — in dle Klasse der Guten jene, wel- 
che durch Talente und Kenntnisse, oder durch 
eine dieser beiden Eigenschaften an die Aus- 
zeichnung grenzen, ohne in der andern blos 
mittelmäßig zu seyn; — in die Klasse der Mit- 
telmátigen diejenigen, welche nur gewöhnli- 
che Talence und Kennenisse, oder eine von 
beiden Eigenschaften in gewöhnlichem Grade, 
obgleich die andere gut, besizen. Ungenü- 
gende Talente oder Kennenisse gehören in 
die lezte Klasse, die andere Eigenschaft mag 
beschaffen seyn, wie sie will. 
Dem Fleiße widmen Wir drei Klassen, 
welche durch die Worte: a) ausgezeichnet, 
b) genügend, c) gering, zu bezeichnen sind. 
Derselbe ist lediglich nach dem innern Ge- 
halte der Arbeiten und der auf die Ausar- 
beitung verwendeten Mühe, so wie nach der 
Pünkichkeit in Einhaltung der Termine zu 
beurtheilen, wobei selbst öftere Frist: Ver- 
längerungs Gesuche, wenn sie anders auf 
wayren uno erheblichen Ursachen beruhen, 
der Klassifikazion nicht nachtheilig sind. Da- 
  
1452 
gegen kommt nicht in Beerachtung: ob ein 
Advokak eine große Praxis hat, oder nicht, 
und ob er schnell oder langsam arbeitet. 
Die weitere Kolumne zerfällt in zwei Un- 
terabthetlungen, und ist dem Benehmen der 
Anwälee, a) in Sinsicht auf Rechtlichkelt, 
und b) Billgkeit gewidmet. 
Zu a) Rechtlich heiße der Advokat, 
welcher keine schlechten Sachen übernimmt, 
und sich keiner Chikane oder unerlaubten 
Kunstgriffe zu bedlenen pflegt; im entgegen- 
gesezten Falle heißt er unrechtlich, und 
zweydeutig, wenn deßhalb ein gegrün 
deter Verdacht gegen ihn obwaltet. 
Zu b) Das Drdikat billig erhäle 
der Advokat, wenn er sich keine übertriebenen 
Tax= Ans#ze erlaubt, auch sich keine übert 
flüssige Arbeit und Geschäfte auf Kosten sei- 
ner Klienten macht, außerdem das Präde 
kat unbillig. 
Da es elne der wichtigsten Berufspflich 
ten eines Advokaten ist, sowohl die Rechte 
armer Partheien gerichtlich zu vertheidigen, 
als auch die Prozesse durch Stiftung billi- 
ger Vergleiche abzuschneiden, so empfehlen 
Wir Unsern Gerichten eine besondere Auf- 
merksamkeit auf das dleßfallsige Benehmen 
der ihnen untergeordneten Rechte-Anwülee, 
und wollen khren über diesen Gegenstand ge- 
machten Beobachrungen in der Tabelle eine 
eigene Rubrik in zwei Unterabehetlungen wide 
men. Verdient ein Advokat hierin beson 
deres Lob, oder Tadel, so ist solches in der 
betreffenden Kolumne mit den Worten ge#- 
neig# oder ungenelg#t zu bemerken. t
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.