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genstande haben, betrifft, so ertheilen Wir
hieruͤber, nach! Vernehmung Unsers Ober-
Appellazionsgerichts, nachstehende Vorschrif-
ken, welche die Gerichte bei Verfassung die-
ser Anzeigen zu beobachten haben.
Die wissenschaftliche Bildung eines Man-
nes ist nach vier Abstufungen zu klassifiziren,
und die Worte: a) ausgezeichnet, b) gut,
P) mittelmäßtg, d) gering, dienen zur Be-
zeichnung der betreffenden Klasse. In die
erste Klasse gehören diejenigen Advokaten,
welche ausgezeichnete Talente und Kenntnisse
besijen; — in dle Klasse der Guten jene, wel-
che durch Talente und Kenntnisse, oder durch
eine dieser beiden Eigenschaften an die Aus-
zeichnung grenzen, ohne in der andern blos
mittelmäßig zu seyn; — in die Klasse der Mit-
telmátigen diejenigen, welche nur gewöhnli-
che Talence und Kennenisse, oder eine von
beiden Eigenschaften in gewöhnlichem Grade,
obgleich die andere gut, besizen. Ungenü-
gende Talente oder Kennenisse gehören in
die lezte Klasse, die andere Eigenschaft mag
beschaffen seyn, wie sie will.
Dem Fleiße widmen Wir drei Klassen,
welche durch die Worte: a) ausgezeichnet,
b) genügend, c) gering, zu bezeichnen sind.
Derselbe ist lediglich nach dem innern Ge-
halte der Arbeiten und der auf die Ausar-
beitung verwendeten Mühe, so wie nach der
Pünkichkeit in Einhaltung der Termine zu
beurtheilen, wobei selbst öftere Frist: Ver-
längerungs Gesuche, wenn sie anders auf
wayren uno erheblichen Ursachen beruhen,
der Klassifikazion nicht nachtheilig sind. Da-
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gegen kommt nicht in Beerachtung: ob ein
Advokak eine große Praxis hat, oder nicht,
und ob er schnell oder langsam arbeitet.
Die weitere Kolumne zerfällt in zwei Un-
terabthetlungen, und ist dem Benehmen der
Anwälee, a) in Sinsicht auf Rechtlichkelt,
und b) Billgkeit gewidmet.
Zu a) Rechtlich heiße der Advokat,
welcher keine schlechten Sachen übernimmt,
und sich keiner Chikane oder unerlaubten
Kunstgriffe zu bedlenen pflegt; im entgegen-
gesezten Falle heißt er unrechtlich, und
zweydeutig, wenn deßhalb ein gegrün
deter Verdacht gegen ihn obwaltet.
Zu b) Das Drdikat billig erhäle
der Advokat, wenn er sich keine übertriebenen
Tax= Ans#ze erlaubt, auch sich keine übert
flüssige Arbeit und Geschäfte auf Kosten sei-
ner Klienten macht, außerdem das Präde
kat unbillig.
Da es elne der wichtigsten Berufspflich
ten eines Advokaten ist, sowohl die Rechte
armer Partheien gerichtlich zu vertheidigen,
als auch die Prozesse durch Stiftung billi-
ger Vergleiche abzuschneiden, so empfehlen
Wir Unsern Gerichten eine besondere Auf-
merksamkeit auf das dleßfallsige Benehmen
der ihnen untergeordneten Rechte-Anwülee,
und wollen khren über diesen Gegenstand ge-
machten Beobachrungen in der Tabelle eine
eigene Rubrik in zwei Unterabehetlungen wide
men. Verdient ein Advokat hierin beson
deres Lob, oder Tadel, so ist solches in der
betreffenden Kolumne mit den Worten ge#-
neig# oder ungenelg#t zu bemerken. t