Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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aber sein Betragen in dieser Hinsicht weder 
Jum besondern Lobe, noch zum Tadel geeig- 
net, wie, zum Beysoiele: wenn er der Ueber- 
nahme der ihm von Amtswegen zugewiesenen 
armen Klienten, sich zwar niche pflichewidrig 
entziehet, doch aber in Vertheidigung ihrer 
Angelegenheiten keinen besondern Eifer blicken 
láße, oder wenn derselbe die gütliche Bei- 
legung der Rechtsstreite zwar nicht durch 
eigene Bemühung zu befördern, sie doch 
auch gerade nicht zu hindern sucht, so iß 
solches mit den Worten, nicht abge- 
neigt zu bezeichnen. 
In der Kolumne für die Disziplinar= 
Strafen, welche im Laufe des Jahres gegen 
einen Advokaten verhängt worden sind, ist 
die Zahl der Verweise, der Geldstrafen, 
dann der Gefängniß= und Suspensions-Stra- 
fen mit roͤmischen Ziffern, und zwar bei 
jeder Strafgattung besonders anzuzeigen, 
auch bei den Geldstrafen die Summe dersel- 
ben, und bei Gefängniß= oder Suspensions= 
Strafen ihre Dauer zu bemerken. 
Den Beobachtungen uͤber das sittliche 
Betragen eines Anwaltes in seinem Privat- 
leben ist eine eigene Kolumne gewidmet, 
und die lezte Kolumne kann sowohl zur Er- 
láuterung der vorhergehenden, als zur An- 
heige besonderer Verdienste in außerordenrli- 
chen Fällen, oder anderer erheblicher, in 
die übrigen Rubriken nicht gerigneter Da- 
ten benüzt werden. · 
Die-suchdiesenBorschrlftenverfaßte 
Uebersicht ist von den Untergerichten am 
Schlusse eines jeden Jahres an die vorge- 
  
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sezten Appellazkonsgerichte einzusenden, wekr 
che sodann, unter Anführung der Unterger 
richte nach alphabetischer Ordnung, eine Ge 
neral: Uebersicht über alle in ihrem Kreife 
befindlichen Advokaten zu entwerfen haben. 
In dieser General-Zusammenstellung ha- 
ben die Appellazionsgerichte alle von den Un- 
tergerichten angegebenen Daten, ihre Bezeich= 
nungen und Noten beizubehalten, sodann 
in den die eigentliche Qualiffkazion betreffen- 
den Rubriken ihr auf eigene Beobachtung 
gegründetes Gutachten, dasselbe mag mit 
dem untergerichtlichen übereinstimmen, oder 
davon abweichen, zur Unterscheidung mit 
einer auszeichnenden Dinte beizufügen, und 
nur diejenigen Rubriken, welche sie aus Man- 
gel an eigener Wissenschaft zu beurtheilen 
ausser Stande sind, mit einem Querstriche 
zu bezeichnen. Bei Fertigung dieser Ueber- 
sicht ist übrigens Sorge zu kragen, daß für 
die allenfalls einzuschaltenden Noten und 
Bemerkungen Unsers Ober-Appellazions= 
geriches bei jedem Individunm ein ange- 
messener Zwischenraum belassen werde. 
Die in dieser Gestalt verfaßten Gene- 
ral = Konspekte haben fodann die Appella- 
zionsgerichte, und zwar doppelt gefertiger, 
jedoch ohne die untergerichtlichen Berrchte 
und Anzeigen, an Unser Ober-Appellazions= 
gericht einzusenden. Da Wir dasselbe, zur 
Vereinfachung der Arbelt, von Herstellung 
einer allgemeinen, sämtliche Anwälte in 
Unserm Reiche umfassenden tabellanschen 
Zusammenstellung befreien wollen, dieser 
Gerichtshof indessen Gelegenheit hat, meh,
	        
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