1453
aber sein Betragen in dieser Hinsicht weder
Jum besondern Lobe, noch zum Tadel geeig-
net, wie, zum Beysoiele: wenn er der Ueber-
nahme der ihm von Amtswegen zugewiesenen
armen Klienten, sich zwar niche pflichewidrig
entziehet, doch aber in Vertheidigung ihrer
Angelegenheiten keinen besondern Eifer blicken
láße, oder wenn derselbe die gütliche Bei-
legung der Rechtsstreite zwar nicht durch
eigene Bemühung zu befördern, sie doch
auch gerade nicht zu hindern sucht, so iß
solches mit den Worten, nicht abge-
neigt zu bezeichnen.
In der Kolumne für die Disziplinar=
Strafen, welche im Laufe des Jahres gegen
einen Advokaten verhängt worden sind, ist
die Zahl der Verweise, der Geldstrafen,
dann der Gefängniß= und Suspensions-Stra-
fen mit roͤmischen Ziffern, und zwar bei
jeder Strafgattung besonders anzuzeigen,
auch bei den Geldstrafen die Summe dersel-
ben, und bei Gefängniß= oder Suspensions=
Strafen ihre Dauer zu bemerken.
Den Beobachtungen uͤber das sittliche
Betragen eines Anwaltes in seinem Privat-
leben ist eine eigene Kolumne gewidmet,
und die lezte Kolumne kann sowohl zur Er-
láuterung der vorhergehenden, als zur An-
heige besonderer Verdienste in außerordenrli-
chen Fällen, oder anderer erheblicher, in
die übrigen Rubriken nicht gerigneter Da-
ten benüzt werden. ·
Die-suchdiesenBorschrlftenverfaßte
Uebersicht ist von den Untergerichten am
Schlusse eines jeden Jahres an die vorge-
1454
sezten Appellazkonsgerichte einzusenden, wekr
che sodann, unter Anführung der Unterger
richte nach alphabetischer Ordnung, eine Ge
neral: Uebersicht über alle in ihrem Kreife
befindlichen Advokaten zu entwerfen haben.
In dieser General-Zusammenstellung ha-
ben die Appellazionsgerichte alle von den Un-
tergerichten angegebenen Daten, ihre Bezeich=
nungen und Noten beizubehalten, sodann
in den die eigentliche Qualiffkazion betreffen-
den Rubriken ihr auf eigene Beobachtung
gegründetes Gutachten, dasselbe mag mit
dem untergerichtlichen übereinstimmen, oder
davon abweichen, zur Unterscheidung mit
einer auszeichnenden Dinte beizufügen, und
nur diejenigen Rubriken, welche sie aus Man-
gel an eigener Wissenschaft zu beurtheilen
ausser Stande sind, mit einem Querstriche
zu bezeichnen. Bei Fertigung dieser Ueber-
sicht ist übrigens Sorge zu kragen, daß für
die allenfalls einzuschaltenden Noten und
Bemerkungen Unsers Ober-Appellazions=
geriches bei jedem Individunm ein ange-
messener Zwischenraum belassen werde.
Die in dieser Gestalt verfaßten Gene-
ral = Konspekte haben fodann die Appella-
zionsgerichte, und zwar doppelt gefertiger,
jedoch ohne die untergerichtlichen Berrchte
und Anzeigen, an Unser Ober-Appellazions=
gericht einzusenden. Da Wir dasselbe, zur
Vereinfachung der Arbelt, von Herstellung
einer allgemeinen, sämtliche Anwälte in
Unserm Reiche umfassenden tabellanschen
Zusammenstellung befreien wollen, dieser
Gerichtshof indessen Gelegenheit hat, meh,