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3) Damit aber das hierdurch angeord-
nete gemeinsame Verfahren auf der andern
Seite auch nicht das Zivilgericht in der Voll-
streckung der zu beschleunigenden Verssegelung
hindern möge, wird ferner bestimmt, a) daß
in den Fällen, wo die Verstegelung der Ver-
lassenschaft eines protestantischen Pfarrers
wegen Dringlichkeit anderer unverschieblicher
Geschifte, oder wegen anderer Ursachen auf
der Seelle, vielleicht noch in der Nacht vor-
genommen werden muß, ehe der Distrikts'“
Dekan selbst herbei gerufen, oder dessen An-
ordnung erholt werden kann, das Zivilgericht
den zundchst wohnenden Pfarrer oder Pfarr-
vikar zu der Versiegelung einzuladen habe,
um durch ihn die Pfarramts:Requissten aus-
sondern, und in besondere BVerwahrung brin-
gen zu lassen, gegen einen von diesem aus-
zustellenden spezifzirten Schein, welchen so-
dann das Zivilgericht mit seinem Kommuni-
kazions: Schreiben über den Vorfall an das
Distrikts-Dekanat zu senden hat; b) daß
in dem Falle, wenn auch keine andere prote;
stantische Pfarrei so nahe gelegen wäre, daß
der farrer oder Pfarrvikar schnell genuch
herbei kommen könnte, das Zivilgericht die
Aussonderung der Pfarramts-Regquistten
selbst vornehmen, und ste in Verwahrung
bringen könne, um sie nach dem darüber aus-
zufertigenden Verzeichniß dem Distrikts-De-
kan zur weiteren Verfügung auszuhaͤndigen;
c) daß endlich in dem Falle, wenn sich bei
einer solchen Uebernahme der Pfarramts-
Requisiten zeigen sollte, daß der verstorbene
Pfarrer seine Amts: Papiere unordentlich
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gehalten, und sie mit seinen Privat-Dapieren
vermengt habe, so, daß eine vollstaͤndige Aus-
sonderung nicht vorgenommen werden koͤnnte,
ohne die Versiegelung aufzuhalten, diese
vollstaͤndige Absoͤnderung bis zur erfolgenden
Aufsiegelung ausgesezt zu lassen, nach erfolg-
ter Aufstegelung aber, wovon der Distrikte-
Dekan in diesem Falle in Kenntniß zu sezen
ist, diese der Pfarrverwesung aufzutragen
sey.
Hiernach haben sich in künftigen Fillen
bie einschlägigen Behörden genau zu achten.
München den 3. September 1814.
Mar Joseph.
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kdnigllchen allerhöchsten Befehl
der General-Sekreter
F. v. Kobell.
Bekanntmachungen.
Die Organistrung des königlichen Ober-Post-
amts Wur zburg betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Bauiern.
Wir haben Uns entschlossen, in Wür-
burg ein eigenes Ober Postamt fortbestehen
zu lassen, und diesem nicht nur die von dem
Fürstenthume Aschaffenburg Uns zugesallenen
Poststationen, sondern, in Erwägung des sich
bewaͤhrten Kours-Sistemes, auch einige des
Oberpostamts Nuͤrnberg unterzuordnen.
Wir beschließen daher, wie folgt:
G. 1. Diesem Oberpostamte ordnen Wir
nachstehende Postbehörden unter: