Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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3) Damit aber das hierdurch angeord- 
nete gemeinsame Verfahren auf der andern 
Seite auch nicht das Zivilgericht in der Voll- 
streckung der zu beschleunigenden Verssegelung 
hindern möge, wird ferner bestimmt, a) daß 
in den Fällen, wo die Verstegelung der Ver- 
lassenschaft eines protestantischen Pfarrers 
wegen Dringlichkeit anderer unverschieblicher 
Geschifte, oder wegen anderer Ursachen auf 
der Seelle, vielleicht noch in der Nacht vor- 
genommen werden muß, ehe der Distrikts'“ 
Dekan selbst herbei gerufen, oder dessen An- 
ordnung erholt werden kann, das Zivilgericht 
den zundchst wohnenden Pfarrer oder Pfarr- 
vikar zu der Versiegelung einzuladen habe, 
um durch ihn die Pfarramts:Requissten aus- 
sondern, und in besondere BVerwahrung brin- 
gen zu lassen, gegen einen von diesem aus- 
zustellenden spezifzirten Schein, welchen so- 
dann das Zivilgericht mit seinem Kommuni- 
kazions: Schreiben über den Vorfall an das 
Distrikts-Dekanat zu senden hat; b) daß 
in dem Falle, wenn auch keine andere prote; 
stantische Pfarrei so nahe gelegen wäre, daß 
der farrer oder Pfarrvikar schnell genuch 
herbei kommen könnte, das Zivilgericht die 
Aussonderung der Pfarramts-Regquistten 
selbst vornehmen, und ste in Verwahrung 
bringen könne, um sie nach dem darüber aus- 
zufertigenden Verzeichniß dem Distrikts-De- 
kan zur weiteren Verfügung auszuhaͤndigen; 
c) daß endlich in dem Falle, wenn sich bei 
einer solchen Uebernahme der Pfarramts- 
Requisiten zeigen sollte, daß der verstorbene 
Pfarrer seine Amts: Papiere unordentlich 
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gehalten, und sie mit seinen Privat-Dapieren 
vermengt habe, so, daß eine vollstaͤndige Aus- 
sonderung nicht vorgenommen werden koͤnnte, 
ohne die Versiegelung aufzuhalten, diese 
vollstaͤndige Absoͤnderung bis zur erfolgenden 
Aufsiegelung ausgesezt zu lassen, nach erfolg- 
ter Aufstegelung aber, wovon der Distrikte- 
Dekan in diesem Falle in Kenntniß zu sezen 
ist, diese der Pfarrverwesung aufzutragen 
sey. 
Hiernach haben sich in künftigen Fillen 
bie einschlägigen Behörden genau zu achten. 
München den 3. September 1814. 
Mar Joseph. 
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kdnigllchen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekreter 
F. v. Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
Die Organistrung des königlichen Ober-Post- 
amts Wur zburg betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Bauiern. 
Wir haben Uns entschlossen, in Wür- 
burg ein eigenes Ober Postamt fortbestehen 
zu lassen, und diesem nicht nur die von dem 
Fürstenthume Aschaffenburg Uns zugesallenen 
Poststationen, sondern, in Erwägung des sich 
bewaͤhrten Kours-Sistemes, auch einige des 
Oberpostamts Nuͤrnberg unterzuordnen. 
Wir beschließen daher, wie folgt: 
G. 1. Diesem Oberpostamte ordnen Wir 
nachstehende Postbehörden unter:
	        
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