Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1521 Koͤniglich-Baierisches 1522 
Regierungsblat t. 
  
LIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 28. September r814. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Erneuerung des Verbots gehelmer Gesellschaf- 
ten und Verbindungen.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben zwar gleich bei dem Antritte 
Unserer Regierung unterm 4. November 1700 
und später noch unterm S. März 1804 durch 
allgemeine und durch den Druck bekannt ge- 
machte Verordnungen, alle geheimen Gesell- 
schasten und Verbindungen, polttischen, re- 
ligiösen, oder angeblich wissenschaftlichen 
Zwecks, wenn solcher dem Staate verhehlt 
oder anders angegeben wird, in Unsern 
Staaten strenge verbeten. Da Wir jedoch 
mit gutem Grunde vermuthen, daß diese 
Verbote bei manchen Unserer Unterthanen 
und Diener zu Vergessenheit gerathen, un: 
recht verstanden, oder geflißentlich übertre- 
ten werden seyen, so wollen Wir, daß dies 
selben erneuert und in solgender Art össent 
lich bekannt gemacht werden sollen: 
1) Wird verordnet, daß keine gehelme 
Gesellschaft, ihre Mieglieder mägen 
persönlich zusammen, oder durch Kor- 
respondenzzusammenhängen, in Unserm 
Reiche gestattet werden solle. 
) Jene Unserer Unterthanen und Dier 
ner, welche Anwerber, Verbreiter und 
Theilnehmer solcher Gesellschaften, wel- 
che außer Unserm Reiche bestehen, und 
Beförderer ihres Zweckes sind, wenn 
dieser dem Staate nicht bestimmt ange- 
geben und gebillige ist, sind nach vor-: 
hängiger gesezlicher Umersuchung als 
Uebertreter des Gesezes zu bestrafen. 
3) Alle jene, welche in Unsern Diensten 
oder Pflichten stehen, und sich desfalls 
schuldig machen, werden hierdurch ih- 
res Dienstes oder Amtes verlustig. 
Es ist daher strenge darauf zu sehen, 
daß der vorgeschriebene schrifniche Re- 
vers von elnem Jeden, welcher in Un- 
sere Dienste öder Pflichten tritt, aus- 
gestellt werde. Alle und jede, welche 
ihn erwa noch nicht ausgestelle haben, 
sind zur alobaldigen Befelgung hier- 
durch aufgesodert, und es wird der 
Termin hiezu auf drei Menate festge- 
sezt. Der Revers muß die Verssche- 
rung enthalten, daß der Aussteller zu 
keiner geheimen Gesellschaft, oder zu 
irgend einer Verbindung, dessen Zweck 
(96,)
	        
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