1521 Koͤniglich-Baierisches 1522
Regierungsblat t.
LIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 28. September r814.
Allgemeine Verordnung.
(Erneuerung des Verbots gehelmer Gesellschaf-
ten und Verbindungen.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben zwar gleich bei dem Antritte
Unserer Regierung unterm 4. November 1700
und später noch unterm S. März 1804 durch
allgemeine und durch den Druck bekannt ge-
machte Verordnungen, alle geheimen Gesell-
schasten und Verbindungen, polttischen, re-
ligiösen, oder angeblich wissenschaftlichen
Zwecks, wenn solcher dem Staate verhehlt
oder anders angegeben wird, in Unsern
Staaten strenge verbeten. Da Wir jedoch
mit gutem Grunde vermuthen, daß diese
Verbote bei manchen Unserer Unterthanen
und Diener zu Vergessenheit gerathen, un:
recht verstanden, oder geflißentlich übertre-
ten werden seyen, so wollen Wir, daß dies
selben erneuert und in solgender Art össent
lich bekannt gemacht werden sollen:
1) Wird verordnet, daß keine gehelme
Gesellschaft, ihre Mieglieder mägen
persönlich zusammen, oder durch Kor-
respondenzzusammenhängen, in Unserm
Reiche gestattet werden solle.
) Jene Unserer Unterthanen und Dier
ner, welche Anwerber, Verbreiter und
Theilnehmer solcher Gesellschaften, wel-
che außer Unserm Reiche bestehen, und
Beförderer ihres Zweckes sind, wenn
dieser dem Staate nicht bestimmt ange-
geben und gebillige ist, sind nach vor-:
hängiger gesezlicher Umersuchung als
Uebertreter des Gesezes zu bestrafen.
3) Alle jene, welche in Unsern Diensten
oder Pflichten stehen, und sich desfalls
schuldig machen, werden hierdurch ih-
res Dienstes oder Amtes verlustig.
Es ist daher strenge darauf zu sehen,
daß der vorgeschriebene schrifniche Re-
vers von elnem Jeden, welcher in Un-
sere Dienste öder Pflichten tritt, aus-
gestellt werde. Alle und jede, welche
ihn erwa noch nicht ausgestelle haben,
sind zur alobaldigen Befelgung hier-
durch aufgesodert, und es wird der
Termin hiezu auf drei Menate festge-
sezt. Der Revers muß die Verssche-
rung enthalten, daß der Aussteller zu
keiner geheimen Gesellschaft, oder zu
irgend einer Verbindung, dessen Zweck
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