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dem Staate unbekannt, von demselben
nicht gebilligt, oder dem Interesse des
Staats fremd ist, gehoͤren, noch je in
Zukunft gehoͤren werde. Dieses muß
ein jeder Angestellte und Verpfllchtete
durch einen Eid bekräftigen. Die Ver-
lezung dieses Eldes zieht ohne weiters
und ohne Nachsicht den Verlust der
Stelle nach sich. «
4) Den oben erwaͤhnten Ahndungen und
Strafen werden auch die geheimen Ge-
sellschaften untergeben, die sich unter
was imnmer fuͤr Formen auf Universi-
taͤten, Lyzaͤen und allen öffentlichen
Unterrichts-Anstalten etwa bilden moͤch-
ten. Die Rektoren, Obern und Pro-
fessoren werden, da ihnen ohnehin ob-
liegt, auf Betragen und Aufführung
ihrer Untergebenen zu wachen, zu einer
besondern Aufmerksamkeit auf diesen
Gegenstand unter strenger Verantwort=
lichkeit aufgefodert.
5) Alle Gerichte, Polizei-Behörden und
Orts-Obrigkeiten haben sich vorzüguch
angelegen seyn zu lassen, gegen das
Enestehen und die Verbreitung gehei-
mer Verbindungen wachsam zu seyn,
und wer immer davon Wissenschaft
trägt, wird ale getreuer Unterthan und
redlicher Staatsbürger auf gesezliche
Act die Anzeige den erwähnten Orts-
Obrigkeiten zu machen wissen, welche
sodann von Amtswegen und ordnungs=
mäß 9 zu verfahren haben.
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Wir lassen diese Verfügungen, nach
welchen sich allgemein zu achten ist, durch
das Regierungsblatt bekannt machen.
München den 13. September 1314.
Max Josephp.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretäe#
v. Baumiller.
Bekanntmachungen.
(Verihrungszeit der Post-Reklamazionen bes
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bereits durch Unsere Verord-
nung vom 14. Juni 10#8 festgesezt, daß
Unsere Postanstalt für die gute Befbrde-
rung und sichere Bestellung der Postwagens-
Sendungen haften, und im Falle ein
Frach'stück durch die Schuld eines Unserer
Postdiener in Verlust kommt, den vollen
Ersaz des getreulich angegebenen Werthes
leisten solle; wobei jedoch als erfoderlich
erklärt worden, daß der Aufgeber sich bin-
nen einem Viertel-ahre vom Tage der ge-
schehenen Aufgabe melden, und seine Re-
klamazion anbringen müsse.
Mehrere Reklamanten haben aber nach
der bisherigen Erfahrung die vierteljáhrige
Frist vernachäßigt, und, indem sie ver-