Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1523 
dem Staate unbekannt, von demselben 
nicht gebilligt, oder dem Interesse des 
Staats fremd ist, gehoͤren, noch je in 
Zukunft gehoͤren werde. Dieses muß 
ein jeder Angestellte und Verpfllchtete 
durch einen Eid bekräftigen. Die Ver- 
lezung dieses Eldes zieht ohne weiters 
und ohne Nachsicht den Verlust der 
Stelle nach sich. « 
4) Den oben erwaͤhnten Ahndungen und 
Strafen werden auch die geheimen Ge- 
sellschaften untergeben, die sich unter 
was imnmer fuͤr Formen auf Universi- 
taͤten, Lyzaͤen und allen öffentlichen 
Unterrichts-Anstalten etwa bilden moͤch- 
ten. Die Rektoren, Obern und Pro- 
fessoren werden, da ihnen ohnehin ob- 
liegt, auf Betragen und Aufführung 
ihrer Untergebenen zu wachen, zu einer 
besondern Aufmerksamkeit auf diesen 
Gegenstand unter strenger Verantwort= 
lichkeit aufgefodert. 
5) Alle Gerichte, Polizei-Behörden und 
Orts-Obrigkeiten haben sich vorzüguch 
angelegen seyn zu lassen, gegen das 
Enestehen und die Verbreitung gehei- 
mer Verbindungen wachsam zu seyn, 
und wer immer davon Wissenschaft 
trägt, wird ale getreuer Unterthan und 
redlicher Staatsbürger auf gesezliche 
Act die Anzeige den erwähnten Orts- 
Obrigkeiten zu machen wissen, welche 
sodann von Amtswegen und ordnungs= 
mäß 9 zu verfahren haben. 
— — — 
1524 
Wir lassen diese Verfügungen, nach 
welchen sich allgemein zu achten ist, durch 
das Regierungsblatt bekannt machen. 
München den 13. September 1314. 
Max Josephp. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretäe# 
v. Baumiller. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Verihrungszeit der Post-Reklamazionen bes 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bereits durch Unsere Verord- 
nung vom 14. Juni 10#8 festgesezt, daß 
Unsere Postanstalt für die gute Befbrde- 
rung und sichere Bestellung der Postwagens- 
Sendungen haften, und im Falle ein 
Frach'stück durch die Schuld eines Unserer 
Postdiener in Verlust kommt, den vollen 
Ersaz des getreulich angegebenen Werthes 
leisten solle; wobei jedoch als erfoderlich 
erklärt worden, daß der Aufgeber sich bin- 
nen einem Viertel-ahre vom Tage der ge- 
schehenen Aufgabe melden, und seine Re- 
klamazion anbringen müsse. 
Mehrere Reklamanten haben aber nach 
der bisherigen Erfahrung die vierteljáhrige 
Frist vernachäßigt, und, indem sie ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.