Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1577 
Koͤniglich-Baierisches 
1578 
Regierungsblatt. 
  
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. Oktober 1814. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Porto-Freiheit der koͤniglichen Stellen und 
Behoͤrden auch ausgedehnt auf die Postwaͤ- 
gen betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
D. zu Folge königlicher Entschließung vom 
6. Oktober d. J. die Porto-Freiheit sich 
auch auf die Pestwägen für alle an känigls 
che Stellen und 2 ehörden aus dem Inlan- 
de ankommenden Gelder und Akren-Packete, 
wenn sie königliche Dienstsachen betreffen, 
künftighin erstrecken foll; so ist nöthig ei- 
nige Bestimmungen seslzusezen, welche jeden 
Mibbrauch möglichst entfernen, und wo- 
durch genau bezelchnet wird, wie es in 
Beziehung auf das Postwagens-Porto, in- 
seserue die Sendung vom Auslande kem- 
men oder diese Parteisachen betreffen, ge- 
halten werden solle. 
Es werden sedoch unter den königlichen 
Stellen und Behörden, welchen das Porto- 
Freithum zugestanden wird, nur diesenigen 
verstanden, deren jährliche Ueberschüsse ver- 
mäg allerhöchster Verordnung dd. 8. Au- 
gust 1808 (Rggsbl. XXXXI. Stuͤck Seite 
1737) zur koͤniglichen Zentral-Staats, 
Kasse eingesendet werden muͤssen. 
Es wird nunmehr verordnet, wie folgt: 
1. 
Die königlichen Behörden sind ganz an 
die unterm 24. November 1811 erlassene 
Verordnung H. . und 13. gehalten, daß 
die Verpackung in der vorgeschriebenen Art 
geschieht, und die Frachrstücke das Gewicht 
niche uͤbersteigen, wodurch sie sich noch zur 
Aufgabe auf den Postwazen eignen. 
II. 
Die koͤniglichen Stellen und Behoͤrden 
werden kuͤnftig noch bezahlen: 
u) das Porto und die Auslage fuͤr alle 
an dieselbe aus dem Auslande mit der 
Briefpost oder dem Postwagen ankom, 
menden Briefe und andere Sendungen. 
b) Das Pestwagens: Porto, das Brief- 
Porto, und jede Auslage für Partei, 
sachen. 
III. 
Die köntglichen Postbehsrden werden 
hiemit angewiesen, keine Postwagens, Auf- 
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