Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Seite 809) verorduet ist, von den Par- 
teien erheben, und innerhalb der naͤchsten 
acht Tage nach Umlauf des Monats an die 
koͤniglichen Postbehoͤrden abfuͤhren. 
IX. 
Seine königliche Majestat wollen übri- 
gens strengstens darauf gehalten wissen, daß 
die postportofrelen Stellen, Zivil: und Mir 
litär: Behörden diese Porto# Freiheit nicht 
im geringsten mißbranchen, keine Effekten 
oder Packete den amtlichen beischließen, und 
unter ihrer Adresse oder durch Mißbrauch 
der Bezeichnung als königliche Dienstsachen 
ab, oder einlaufen lassen. 
Seine Majestär bestimmen für den er- 
sten Ueberrretungsfall die Serafe von 75 fl., 
für den zweiten Fall 150 fl., und nach 
Maßgabe der beschwerenden Umstände soll 
die Srrafe noch erhähr, und Anzeige zur 
allerhöchsten Stelle hterüber gemacht werden. 
Wenn die königlichen Ober= oder Post- 
ämter, Inspekzionen, einen gegründeten Ver- 
dacht auf Jemanden wegen Mißbrauches zu 
fassen veranlaßt sind, so sind dieselben be- 
rechtigt zu fodern, daß nach vorgängigem 
Benehmen mit dem treffenden Departe- 
ments-, Kollegial= oder Kanzlei-Vorstand 
derlei Mackete oder Briefe durch ein eige- 
nes von demselben hiezu beauftragtes In- 
dividuum auf dem Ober-Postamte in Gegen- 
wart des Postbeamten eröffnet werden. 
Untergeordnete Postverwaltungen und 
Posterpedizionen haben in den Fällen eines 
Verdachts die Anzeige an ihr vorgeseztes 
  
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Ober-Postamt oder Inspekzion fahrender Post 
zu erstatten, welches sofort die weitere Ein- 
leitung zu treffen hat. 
Nach dieser Verordnung haben sich alle 
königliche Stellen und Gerichte, Ober-Post- 
amter, Post= und andere Expedizions, Aem- 
ter und alle sonst einschlägigen Behörden 
genauest zu achten. 
„München den 13. Oktober 1874. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretir 
von Baumüller. 
  
(Die Termins-Verlängerung für die Reklama- 
zionen wider das allgemeine Steuer-Pro- 
provisorium. ) 
Ministertum der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Sich Seine königliche Maje, 
stät bewogen gefunden haben, die in der 
allerhöchsten Verordnung vom 2. April l. J. 
ausgesprochenen Termine für die Reklama- 
ztonen wider das allgemeine Steuer-Provi- 
sorium ") durchgehends um drei Monate zu 
verlängern, so wird solches hiermit allge- 
mein bekannt gemacht. 
München den g. Oktober 1814. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
i (S. XXI. Stück. S. 819. ei seds.)
	        
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