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Seite 809) verorduet ist, von den Par-
teien erheben, und innerhalb der naͤchsten
acht Tage nach Umlauf des Monats an die
koͤniglichen Postbehoͤrden abfuͤhren.
IX.
Seine königliche Majestat wollen übri-
gens strengstens darauf gehalten wissen, daß
die postportofrelen Stellen, Zivil: und Mir
litär: Behörden diese Porto# Freiheit nicht
im geringsten mißbranchen, keine Effekten
oder Packete den amtlichen beischließen, und
unter ihrer Adresse oder durch Mißbrauch
der Bezeichnung als königliche Dienstsachen
ab, oder einlaufen lassen.
Seine Majestär bestimmen für den er-
sten Ueberrretungsfall die Serafe von 75 fl.,
für den zweiten Fall 150 fl., und nach
Maßgabe der beschwerenden Umstände soll
die Srrafe noch erhähr, und Anzeige zur
allerhöchsten Stelle hterüber gemacht werden.
Wenn die königlichen Ober= oder Post-
ämter, Inspekzionen, einen gegründeten Ver-
dacht auf Jemanden wegen Mißbrauches zu
fassen veranlaßt sind, so sind dieselben be-
rechtigt zu fodern, daß nach vorgängigem
Benehmen mit dem treffenden Departe-
ments-, Kollegial= oder Kanzlei-Vorstand
derlei Mackete oder Briefe durch ein eige-
nes von demselben hiezu beauftragtes In-
dividuum auf dem Ober-Postamte in Gegen-
wart des Postbeamten eröffnet werden.
Untergeordnete Postverwaltungen und
Posterpedizionen haben in den Fällen eines
Verdachts die Anzeige an ihr vorgeseztes
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Ober-Postamt oder Inspekzion fahrender Post
zu erstatten, welches sofort die weitere Ein-
leitung zu treffen hat.
Nach dieser Verordnung haben sich alle
königliche Stellen und Gerichte, Ober-Post-
amter, Post= und andere Expedizions, Aem-
ter und alle sonst einschlägigen Behörden
genauest zu achten.
„München den 13. Oktober 1874.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretir
von Baumüller.
(Die Termins-Verlängerung für die Reklama-
zionen wider das allgemeine Steuer-Pro-
provisorium. )
Ministertum der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Sich Seine königliche Maje,
stät bewogen gefunden haben, die in der
allerhöchsten Verordnung vom 2. April l. J.
ausgesprochenen Termine für die Reklama-
ztonen wider das allgemeine Steuer-Provi-
sorium ") durchgehends um drei Monate zu
verlängern, so wird solches hiermit allge-
mein bekannt gemacht.
München den g. Oktober 1814.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
G. von Geiger.
i (S. XXI. Stück. S. 819. ei seds.)