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an ein kyzeum besonders gepruͤft zu wer-
den wuͤnschen, haben deshalb bei dem
einschlägigen köntglichen General: oder Lo-
kal Kommtssartate ihres Beziekes und für
München bel dem kömglichen Direktorate
der hiesigen Studien-Anstalt mit Vorle-
gung ihrer Gründe nachzusuchen, welches
nach Befinden der Umstände ihr Gesuch
bewilligen kann, jedoch ein den Eramina-
koren zu bezahlendes Honorar zugleich zu
bestimmen hat.
4) In der Regel hat seder solcher Prioat“
Studier##den jene Prüfung bel einer Stu-
dien, Anstale des Kreises, zu dem er ge-
höre, zu bestehen. Damit jedoch auch
hlerin kein unbedingter Zwang Scatt fin-
de, wird gestatter, sich auch bei einer an-
dern inländischen Studien-Anstalt prü-
sen zu lassen. Allein es wird für diesen
Fall zugleich bestimme: a) daß die Erlaub=
niß dazu von dem einschlägigen königlie
chen General: oder Lokal= Kommissartate,
mit Vorlegung der Gründe und mir An-
Jgabe der andern zur Prüfung gewählten
Studien-Anstale, zu erholen sey, und
b) daß ohne Vorweisung einer solchen
von dem einschlägigen Kommissartate er-
theilten Erlaubniß von keinem Rektorate
ein solcher Privat= Studierender aus eie
nem andern Kreise zur Prüfung angenom-
men werden dürfe.
5) Da die bloß mündliche Prüfung der Ober=
klassen solchen Privat Seudierenden nicht
hinreichende Gelegenheit geben möchte,
ihre Kennmisse zu beweisen, so ist künf-
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tig bei den Oberklassen der Gymnasial- und
Real-Institute der schriftliche Theil der
Prüfung, der in der angeordneten Bear-
beitung der schriftlichen Haupraufgabe für
den lezten Monat jedes Studienjahres be-
steht, mit der mündlichen so zu verbinden,
daß beide an Einem Tage, die mündliche
Vormittags, und die schriftliche Nach-
mittags, vorgenommen werden, damie
jene Privat, Studierende auch zu beiden
um so leichter miczugezogen werden kön-
nen. Auch bei solchen, welche Erlaub-
niß zu einer besonderen Prüfung erlangen,
ist die schrifeliche Pruͤfung mit der münd-
lichen zu verbinden.
50) Nach dem Erfund dieser Prüfung, und
nach sorgfältiger Vergleichung dessen, was
ein solcher Privat, Studierender darin ge-
leistet hat, mit den Arbeiten und Fort'
schritten der mit ihm geprüften Schüler
der Oberklasse, ist von dem Rektor und
sämtlichen Eraminatoren der Plaz, den der-
selbe in der Fortgangs-Ordnungjener Schü-
ler einnimmt, genau zu bestimmen.
7) Hierauf hat das Rekrorat einem solchen
Privat-Studierenden, so fern ihm we-
nigstens noch in dem dritten Drtttheile der
mit ihm geprüften Schüler der Oberklasse
ein Plaz angewiesen werden kann, niche
ein bloßes Zeugniß, sondern ein wirkliches
Abselutorium in derselben Form, welche
fär die öffentlichen Studlen Anstalten des
Königreiches vorgeschrieben ist, auszustel-
len in demselben aber a) nicht bloß eine
der vorschriftmäßigen drei Moten, wodurch
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