Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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an ein kyzeum besonders gepruͤft zu wer- 
den wuͤnschen, haben deshalb bei dem 
einschlägigen köntglichen General: oder Lo- 
kal Kommtssartate ihres Beziekes und für 
München bel dem kömglichen Direktorate 
der hiesigen Studien-Anstalt mit Vorle- 
gung ihrer Gründe nachzusuchen, welches 
nach Befinden der Umstände ihr Gesuch 
bewilligen kann, jedoch ein den Eramina- 
koren zu bezahlendes Honorar zugleich zu 
bestimmen hat. 
4) In der Regel hat seder solcher Prioat“ 
Studier##den jene Prüfung bel einer Stu- 
dien, Anstale des Kreises, zu dem er ge- 
höre, zu bestehen. Damit jedoch auch 
hlerin kein unbedingter Zwang Scatt fin- 
de, wird gestatter, sich auch bei einer an- 
dern inländischen Studien-Anstalt prü- 
sen zu lassen. Allein es wird für diesen 
Fall zugleich bestimme: a) daß die Erlaub= 
niß dazu von dem einschlägigen königlie 
chen General: oder Lokal= Kommissartate, 
mit Vorlegung der Gründe und mir An- 
Jgabe der andern zur Prüfung gewählten 
Studien-Anstale, zu erholen sey, und 
b) daß ohne Vorweisung einer solchen 
von dem einschlägigen Kommissartate er- 
theilten Erlaubniß von keinem Rektorate 
ein solcher Privat= Studierender aus eie 
nem andern Kreise zur Prüfung angenom- 
men werden dürfe. 
5) Da die bloß mündliche Prüfung der Ober= 
klassen solchen Privat Seudierenden nicht 
hinreichende Gelegenheit geben möchte, 
ihre Kennmisse zu beweisen, so ist künf- 
  
1658 
tig bei den Oberklassen der Gymnasial- und 
Real-Institute der schriftliche Theil der 
Prüfung, der in der angeordneten Bear- 
beitung der schriftlichen Haupraufgabe für 
den lezten Monat jedes Studienjahres be- 
steht, mit der mündlichen so zu verbinden, 
daß beide an Einem Tage, die mündliche 
Vormittags, und die schriftliche Nach- 
mittags, vorgenommen werden, damie 
jene Privat, Studierende auch zu beiden 
um so leichter miczugezogen werden kön- 
nen. Auch bei solchen, welche Erlaub- 
niß zu einer besonderen Prüfung erlangen, 
ist die schrifeliche Pruͤfung mit der münd- 
lichen zu verbinden. 
50) Nach dem Erfund dieser Prüfung, und 
nach sorgfältiger Vergleichung dessen, was 
ein solcher Privat, Studierender darin ge- 
leistet hat, mit den Arbeiten und Fort' 
schritten der mit ihm geprüften Schüler 
der Oberklasse, ist von dem Rektor und 
sämtlichen Eraminatoren der Plaz, den der- 
selbe in der Fortgangs-Ordnungjener Schü- 
ler einnimmt, genau zu bestimmen. 
7) Hierauf hat das Rekrorat einem solchen 
Privat-Studierenden, so fern ihm we- 
nigstens noch in dem dritten Drtttheile der 
mit ihm geprüften Schüler der Oberklasse 
ein Plaz angewiesen werden kann, niche 
ein bloßes Zeugniß, sondern ein wirkliches 
Abselutorium in derselben Form, welche 
fär die öffentlichen Studlen Anstalten des 
Königreiches vorgeschrieben ist, auszustel- 
len in demselben aber a) nicht bloß eine 
der vorschriftmäßigen drei Moten, wodurch 
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