1673
Koͤniglich--Baierisches
1674
Regierungsblat t.
XVI. Stück. München, Mittwoch den 9. November 1814.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Amtsgewalt der Polizei-Direkzionen in den
Umgebungen der Städte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. sich über den Sinn des F. 94. der
Instrukzion vom 24. September 1808 für
die Polizei: Direkzionen (Reggsb. S. 2528)
im Betreff der Amtsgewalt derselben in den
Umgebungen der Städte, Austände ergeben
haben, so erldurern Wir gedachte Stelle der
Instrukzion hiemit nachstehendermassen.
Es soll jeder Polizei-Direkzion oder je-
dem Kommissariate die Befügniß zustehen:
1) die Nacheile nach enrflohenen Arre-
stanten, oder nach bestimmten Verbrechern,
oder zu verhaftenden Polizei-Frevlern;
2) Streifen nach verdaͤchtigem Gesindel,
in so ferne bei der städtischen Polizei-Be-
hörde über dessen Aufenthalt im angrenzen-
den Polizei-Bezirke sichere Anzeigen vor-
liegen;
3) Nachsuchungen nach den Einwoh=
nern der Stadt, von welchen bei der Poli-
jei= Direkzion oder dem Polizei-Kommissa-
riate die Anzeige oder die gegründete Ver-
muthung eines polizeiwidrigen Vergehens im
benachbarten Polizei-Bezirke vorhanden ist;
in den Umgebungen der Stadt in allen den-
jenigen Fällen, ohne vorherige Requisizion
der eigentlichen kompetenten Amts-Behärde,
vorzunehmen, wo diese Nacheile, Streifen,
Verhaftungen und Nachsuchungen, nicht
eben so schnell und eben so sicher, durch
schleunige Benachrichtigung und Auffo:
derung der dem angrenzenden Polizei-Di-
strikte vorgesezten Amtsstelle, erfolgem
können.
Von einer jeden solchen im benachbarten
Helizei-Gebiete vorgenommenen Amtahand-
lung muß aber sogleich nach ihrem Voll-
zuge, die kompetente Distrikrs = Behörde
mit den Ursachen derselben benachrichtiger
werden.
München den 22. Oktober 1814.
Aus
Seiner-Majestär des Königs Spezial-Vollmacht.
Graf von Monrgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekr#tär
F. v. Kobell.
(ieos)