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(Die deliberative Berathung der Landgerichte bei
administrativ-kontenziosen Gegenständen be-
tressend.)
Wir Marimilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir bereits durch Unsere Ver-
ordnung vom z. Oktober 18171 über die Er-
weiterung des Wirkungskreises der Gene-
ral: und Stadtkommissariate, die Erthei-
lung der Gewerbs-Konzessionen bei den Po-
lizei-Unterbehörden zur Berathung in deli-
berativen Sizungen verwiesen haben; so be-
stimmen Wir nachträglich zu der Instruk-
zion vom 238. Juni r8#o über das Formelle
der Gescháfts= Führung bei den Landgerich-
ten: daß auch über alle administrativ-kon=
tenziosen Gegenstände, in welchen nach der
Instrukzion für die General: Kreiskommis-
sariate vom 17. Juli 1808 F. 45. in zweiter
Instanz die Entscheidung in kollegialer Form
vorgeschrieben ist, bei den mit zwei Assesso-
ren versehenen Landgerichten, in erster In-
stanz das Erkenntniß unter deliberatlver Be-
rathung geschöpft, und den Assessoren hiebei
eine entscheidende Stimme eingeraumt wer-
den solle. Bei den nicht auf diese Art be-
sezten Landgerichten ist nach der Verordnung
vom 31. August 1810 S. 10. (Reggsbl.
Seite 0 17.) zu verfahren.
Diese Unsere gegenwärtige Bestimmung
findet in analoger Art auch bei den besondern
Polizel Direksionen und Polizei: Kommissa-
rigten der Städee Anwendung. DPolzzei-
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Vorstände, welchen noch eigene Polizei
Kommissäre, oder mehrere Aktuare bei-
gegeben sind, haben zu den deliberativen
Sizungen jedesmal aus der Zahl der Kom,
missäre oder der Aktuare zwei Mitglieder
beizuziehen, und denselben ein dezisives Vo-
tum einzurä4umen. Bei den Polizei Be-
hörden der Städte, welche ausser dem Pe-
lizei-Vorstande nicht mehrere Gehilfen, son-
dern nur einen Aktuar besizen, zesstei dage-
gen die kollegiale Berathung.
München den 24. Oktober 1814.
Aus
Seiner Masestät des Königs Spezial-Vollmacht.
Graf von Monegelas.
Auf kaglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekrerir
F. v. Kobell.
Bekanntmachungen.
Armee-Befehl.
Das 1. Chevauxlegers-Regimem führ
von nun an den Namen seines dermaligen
Inhabers, Seiner Majestät des Kaisers
Franz von Oesterreich.
München den 3. November 1814.
Auf Seiner Königlichen Majestaͤt
besondern allerhöchsten Befehl.
von Triva.