1713
Koͤniglich--Baierisches
1714
Regierungsblatt.
LXVmI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. November 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die Einsendung der Strafurtheile an die Ad-
ministrazionen der Strafanstalten betref-
send.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Schon längst bestehee die allgemeine An-
ordnung, und es wurden selbst von einigen
Appellaziensgerichten eigene Ausschreibun-
gen durch das Regierungsblatt veranlaßt,
daß die Kriminal= Unterbehärden verbun-
den seyen, bei Ablieferung eines zur Straf-
erbeit verurtheilten Verbrechers jedesmal
der betreffenden Strafarbeltshaus-Kemmis-
sion eine Abschrist des Straferkenntnisses,
mit Inbegriff der Geschichte und Entschei-
dungsgründe mitzutheilen.
Nach Einführung des neuen Strafge-
sezbuches ist die genaue Befolgung dieser
Vorschrist um so wesentlicher, als in meh'
reren Artikeln desselben die Begnadigung
der Sterflinge von ihrem Betragen in dem
Straforte abhängig gemacht ist, und die
feüheren Verhältnisse derselben, so wie die
Geschichte ihrer begangenen Verbrechen den
Vorständen der Straßhéuser zum keitfaden
für die Behandlung und individuelle Beur-
thellung jedes einzelnen Seräflings dienen
muß.
Da Uns ven der Zentral-Administrazion
sämtlicher Strafhäuser die Anzeige gemacht
worden, daß bisher obiger Befehl nicht ge-
hörig befolgt worden, indem die meisten
Untergerichte den Kommisstonen der Straf-
anstalten nur einen Auszug des appellazienoge-
richtlichen Strafurtheils, und sehr häufig das
ErkenntnißUnseres Ober-Appellazionsgerichts
gar nicht mitgetheilt haben, wodurch selbst
veranlaßt werden kann, daß Sträflinge län,
ger in dem Straforte zurück behalten wer-
den, als es in dem Erkennenisse zweiter In=
stanz besttmmt war, so sehen Wir Uns ver-
anlaße, sämtliche Untergerichte wiederholt
und bestimmt anzuweisen, daß sle in allen
Fällen bei Ablieferung eines zum Zuchthause
oder Strafarbeitshause Verurehetlten dem
Vorstande der betreffenden Strafanstalt eine
vollständige Abschrift des appellazionsgerichte
lichen Strafurtheils mit der Geschichte und
den Endscheidungs: Gründen, und eben so
auch eine Abschrift des allenfalls ergangenen
ober appellaztonsgerichtlichen Erkenntnisses,
wenn anders dieses nicht durchaus bestäti-
gend ausgefallen ist, mitzutheilen, im leztern
Vuer')