Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1749 
g. 11. 
Zur Erhebung der 5 Simplen der ordent- 
lichen Grund= und Deminikalsteuern wer- 
den folgende § Ziele festgesezt: 
der Zo. November 1814. 
— 15. Jänner 
— 15. März 
— 15. Mai 1315. 
— 15. August 
Nachdem aber die Anordnung mehrerer 
Sceuerziele hauptsächlich nur die Erleich- 
terung der Zahler beabsichtiget, so versteht 
sich von selbst, daß besonders jenen Domini- 
kalisten, deren Dominikalsteuern nur in klei- 
nen Beträgen bestehen, unverwehrt sey, bei 
einem oder dem andern Termine sogleich 
mehrere Simpla miteinander zu entrichten. 
S. 12. 
Die ordentliche Gewerbesteuer ist zur 
Hälfte am 15. Februar, und zur andern 
Hälfte am 15. Juli einzubringen. 
. 13. 
Die ordentliche Familiensteuer soll von 
der I. II. III. IV. V. VI. und X. Abtheilung 
oder Hauptklasse der Steuer: slichtigen zum 
15. Juli, und von der VII. VIII. und IX. 
Abtheilung zum 15. August sogleich auf 
elnmal erhoben werden. 
F. 14 
Eben so soll aich die Zugviehsteuer mit 
dem Ziele 15 Februar auf den Grund der 
herzustellenden Vieh. standes= Beschreibungen 
sogleich nach ihrem ganzen Betrage erholt 
werden. 
(() 
t7 
IV. Abschnite 
Allgemeine Bestimmungen, 
1. 
Was Wir im Steuer-Mandate vom 22. 
November 1817 von C. 26. bis G. 31., dann 
im Steuer: Mandate vom 26. Dezember 
1312 in den O#. 10. und 20. verordnet ha- 
ben, wollen Wir abermal so angesehen 
haben, als wenn es hier woͤrtlich wiederholt 
wäre; und da Wir insonderheit wahrneh- 
men, doß die ertheilten Vorschriften über 
die Behandlung der Nachlässe, dann der 
ruhenden, niederzuschlagenden, und absolut 
uneinbringlichen Gesälle, von den Rentäm- 
tern sowohl, als auch von den Finanz-Di- 
rekzionen noch immer nicht mit jener Sorg- 
falt und Genaulgkeit befolget werden, wie 
es erfoderlich ist, um alle unstatthaften Aus- 
stände zu entfernen, den Steuerpflichtigen 
die gerechte Erleichterung angedelhen zu las- 
sen, und die Ordnung im Rechnungswesen 
aufrecht zu erhalten, so machen Wir hicmit 
Unsere Finanz-Direkzionen um so mehr für 
die rechrzeirige Vollziehung jener Vorschrif= 
ten veranrwortlich, als Wir ihnen die Mit- 
tel in die Hände gegeben haben, die unter- 
geordneten Beamten zur Erfüllung ihrer 
dießfallsigen Obliegenheiten zu vermögen. 
C. 16. 
Nachdem Wir nicht nur durch das Steuer- 
Mandat vom 18. Februar laufenden Jahres') 
die ordentliche Grundsteuer bedeutend her- 
abgesezt, und durch Gegenwirtiges in der 
nämlichen Größe festgesezt, sondera auch 
») Stuc XIV.
	        
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