1749
g. 11.
Zur Erhebung der 5 Simplen der ordent-
lichen Grund= und Deminikalsteuern wer-
den folgende § Ziele festgesezt:
der Zo. November 1814.
— 15. Jänner
— 15. März
— 15. Mai 1315.
— 15. August
Nachdem aber die Anordnung mehrerer
Sceuerziele hauptsächlich nur die Erleich-
terung der Zahler beabsichtiget, so versteht
sich von selbst, daß besonders jenen Domini-
kalisten, deren Dominikalsteuern nur in klei-
nen Beträgen bestehen, unverwehrt sey, bei
einem oder dem andern Termine sogleich
mehrere Simpla miteinander zu entrichten.
S. 12.
Die ordentliche Gewerbesteuer ist zur
Hälfte am 15. Februar, und zur andern
Hälfte am 15. Juli einzubringen.
. 13.
Die ordentliche Familiensteuer soll von
der I. II. III. IV. V. VI. und X. Abtheilung
oder Hauptklasse der Steuer: slichtigen zum
15. Juli, und von der VII. VIII. und IX.
Abtheilung zum 15. August sogleich auf
elnmal erhoben werden.
F. 14
Eben so soll aich die Zugviehsteuer mit
dem Ziele 15 Februar auf den Grund der
herzustellenden Vieh. standes= Beschreibungen
sogleich nach ihrem ganzen Betrage erholt
werden.
(()
t7
IV. Abschnite
Allgemeine Bestimmungen,
1.
Was Wir im Steuer-Mandate vom 22.
November 1817 von C. 26. bis G. 31., dann
im Steuer: Mandate vom 26. Dezember
1312 in den O#. 10. und 20. verordnet ha-
ben, wollen Wir abermal so angesehen
haben, als wenn es hier woͤrtlich wiederholt
wäre; und da Wir insonderheit wahrneh-
men, doß die ertheilten Vorschriften über
die Behandlung der Nachlässe, dann der
ruhenden, niederzuschlagenden, und absolut
uneinbringlichen Gesälle, von den Rentäm-
tern sowohl, als auch von den Finanz-Di-
rekzionen noch immer nicht mit jener Sorg-
falt und Genaulgkeit befolget werden, wie
es erfoderlich ist, um alle unstatthaften Aus-
stände zu entfernen, den Steuerpflichtigen
die gerechte Erleichterung angedelhen zu las-
sen, und die Ordnung im Rechnungswesen
aufrecht zu erhalten, so machen Wir hicmit
Unsere Finanz-Direkzionen um so mehr für
die rechrzeirige Vollziehung jener Vorschrif=
ten veranrwortlich, als Wir ihnen die Mit-
tel in die Hände gegeben haben, die unter-
geordneten Beamten zur Erfüllung ihrer
dießfallsigen Obliegenheiten zu vermögen.
C. 16.
Nachdem Wir nicht nur durch das Steuer-
Mandat vom 18. Februar laufenden Jahres')
die ordentliche Grundsteuer bedeutend her-
abgesezt, und durch Gegenwirtiges in der
nämlichen Größe festgesezt, sondera auch
») Stuc XIV.