Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1763 
Hinsicht der Belegung irrelevant sind, so 
fällt die Reklamazion von selbst weg. Bei 
beträchtlichen Irrungen sind die Messungen 
durch einen von der Kataster-Kommission, 
und elnen von dem Reklamanten bestellten, 
derFeldmeßkunst kundigen und geprüften Geo- 
meter gemeinschaftlich vorzunehmen, die mit 
einer adjustirten Kette gemessenen Linien auf 
dem erhobenen Plane in Baierischen Füßen 
anzuschreiben, und die einzureichenden Plane 
von beiden Geometern zu unrerschreiben. 
Unterliegt der Reklamant, so hat er die Ko- 
sten allein zu bezahlen, ist die Reklamazion 
gegründer, so übernimmt die königliche Ka- 
taster= Kommission die Messungs-Kosten. 
Es steht aber demselben frei, auf den von 
der Kataster, Kommission abgeordneten Geo- 
meter mit Vorwissen des königlichen band- 
gerichts zu kompromittiren. Die so aufge- 
hobenen Pläne siud von den Geometern dem 
königlichen Landgerichte zu übergeben, und 
von diesem zur köntglichen Steuer-Kataster, 
Kommission einzureichen. 
§. 7. Jede Reklamazion muß sich auf 
individuelle Grundstücke beztehen, weil we- 
der in Hinsicht der Messung, noch in Hin, 
sicht der Bonitirung Reklamazionen übee 
ganze Güter oder Fluren, oder gar Di- 
strikte angenommen werden können, indem 
alles einzeln gemessen und bonittret wurde. 
Da alle Klassiftkazionen vermög der unterm 
13. März 1811 vorgeschriebenen Bontti- 
rungs, Instrukzion nach den in jedem Land, 
gerichte vorgesuchten Musterflecken geschehen 
mußten, so können Eigenthümer zwar nicht 
  
1764 
wider diese Instrukzion und gegen die Mu- 
sterflecke selbst, wohl aber daruͤber reklaml- 
ren, daß ihre Grundstuͤcke nicht gehoͤrig mit 
den Musterplaͤtzen verglichen, vielmeht im 
Gegenhalte derselben zu hoch taxitt worden 
seyen. 
E, hat daher jeder Reklamant bestimmt 
ansugeben, um wie viel Klassen er bei je- 
dem Grundstücke, wo er sich verkuͤrzt zu 
seyn duͤnkt, zu hoch taxirt worden seyn solle. 
§. 8. Reklamazionen uͤber eine ein- 
zige Klasse zu hoch koͤnnen um so wenb- 
ger angenommen werden, als sie offenbar 
mehr zur Absicht haben, sich auch einer 
billigen Besteuerung auf Kosten anderer 
zu entziehen, als über eine unbillige Ver- 
kürzung zu beklagen. Nur in Fällen, wo 
eine sehr beträchtliche Fläche auch beträche, 
lichen Einfluß auf Besteuerung hat, und 
bei Waldungen können auch Reklamazionen 
über eine einzige Bonitäts= Klasse angenom 
men werden. 
G. o. Ist die Beschwerde bei dem elnschlät 
gigen könislichen Landgerichte gehörig in 
sinuire, so kann die Untersuchung auf folgende 
Weise vorgenommen, und von Sachverständit 
gen durch Kompromisseleicht geschlichtet wer- 
ben. Der Reklamant har zu dem Ende eine 
Enzepzionsfreien Oekonomen in Vorschlag zu 
bringen; der Obertarator, welcher die Bo- 
nitirung im Landgerichte leitete, ernenut els 
nen, und auf den Fall einer mäglichen 
Erzepzion einen zweiten umd dritten aus den 
Taratoren des Landgerichts, und das kouig“ 
liche Landgericht requtrirz, wenn eine gehle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.