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Hinsicht der Belegung irrelevant sind, so
fällt die Reklamazion von selbst weg. Bei
beträchtlichen Irrungen sind die Messungen
durch einen von der Kataster-Kommission,
und elnen von dem Reklamanten bestellten,
derFeldmeßkunst kundigen und geprüften Geo-
meter gemeinschaftlich vorzunehmen, die mit
einer adjustirten Kette gemessenen Linien auf
dem erhobenen Plane in Baierischen Füßen
anzuschreiben, und die einzureichenden Plane
von beiden Geometern zu unrerschreiben.
Unterliegt der Reklamant, so hat er die Ko-
sten allein zu bezahlen, ist die Reklamazion
gegründer, so übernimmt die königliche Ka-
taster= Kommission die Messungs-Kosten.
Es steht aber demselben frei, auf den von
der Kataster, Kommission abgeordneten Geo-
meter mit Vorwissen des königlichen band-
gerichts zu kompromittiren. Die so aufge-
hobenen Pläne siud von den Geometern dem
königlichen Landgerichte zu übergeben, und
von diesem zur köntglichen Steuer-Kataster,
Kommission einzureichen.
§. 7. Jede Reklamazion muß sich auf
individuelle Grundstücke beztehen, weil we-
der in Hinsicht der Messung, noch in Hin,
sicht der Bonitirung Reklamazionen übee
ganze Güter oder Fluren, oder gar Di-
strikte angenommen werden können, indem
alles einzeln gemessen und bonittret wurde.
Da alle Klassiftkazionen vermög der unterm
13. März 1811 vorgeschriebenen Bontti-
rungs, Instrukzion nach den in jedem Land,
gerichte vorgesuchten Musterflecken geschehen
mußten, so können Eigenthümer zwar nicht
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wider diese Instrukzion und gegen die Mu-
sterflecke selbst, wohl aber daruͤber reklaml-
ren, daß ihre Grundstuͤcke nicht gehoͤrig mit
den Musterplaͤtzen verglichen, vielmeht im
Gegenhalte derselben zu hoch taxitt worden
seyen.
E, hat daher jeder Reklamant bestimmt
ansugeben, um wie viel Klassen er bei je-
dem Grundstücke, wo er sich verkuͤrzt zu
seyn duͤnkt, zu hoch taxirt worden seyn solle.
§. 8. Reklamazionen uͤber eine ein-
zige Klasse zu hoch koͤnnen um so wenb-
ger angenommen werden, als sie offenbar
mehr zur Absicht haben, sich auch einer
billigen Besteuerung auf Kosten anderer
zu entziehen, als über eine unbillige Ver-
kürzung zu beklagen. Nur in Fällen, wo
eine sehr beträchtliche Fläche auch beträche,
lichen Einfluß auf Besteuerung hat, und
bei Waldungen können auch Reklamazionen
über eine einzige Bonitäts= Klasse angenom
men werden.
G. o. Ist die Beschwerde bei dem elnschlät
gigen könislichen Landgerichte gehörig in
sinuire, so kann die Untersuchung auf folgende
Weise vorgenommen, und von Sachverständit
gen durch Kompromisseleicht geschlichtet wer-
ben. Der Reklamant har zu dem Ende eine
Enzepzionsfreien Oekonomen in Vorschlag zu
bringen; der Obertarator, welcher die Bo-
nitirung im Landgerichte leitete, ernenut els
nen, und auf den Fall einer mäglichen
Erzepzion einen zweiten umd dritten aus den
Taratoren des Landgerichts, und das kouig“
liche Landgericht requtrirz, wenn eine gehle