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rige Menge Reklamazionen eingetroffen sind,
denjenigen Obertaxator der Steuer-Kata-
ster-Kommission, welcher nicht in diesem,
sondern andern Landgerichten die Taxrtrung
leitete.
. 10. Es versteht sich, daß sowohl
das koönigliche Landgericht, dem die person-
lichen Verhältnisse des von den Reklaman-
ten gestellten Oekonomen am besten bekannt
seyn müssen, als der anwesende Obertapator
gegen diesen Oekonomen keine Einwendung
haben müsse, wogegen es aber auch dem
Reklamanten freisteht, rechtliche Erzepzio-
nen gegen den berufenen Tarator des Land-
gerichts oder den beigezogenen Obertarator
zu machen, indem hierüber das Landgericht
jedesmal präliminariter zu erkennen, und
hievon in dem abgehaltenen Protokolle Mel
dung zu machen hat. Uebrigens sind die
gültigen Einwendungen die nämlichen, wel-
che gegen Zeugen nach den Rechten statt
haben.
6. 11. Wenn aber die Sachverständi-
gen von beiden Seiten anerkannt sind, so
werden nach vorldusiger Beeidigung der Tara-
toren und Eides= Erinnerung des Obertara-
tors sowohl diejenigen Musterplätze, (wo-
von eine tabellarische Beschrelbung ohnehin
bei dem königlichen Landgerichte vorliegt, #wel-
che denin dem Kataster ausgesprochenen Klaßt
sen der Grundstücke, worüber reklamict wird,
entsprechen, als auch in Gegenwart des königll-
chen Landrichters, oder eines Assessors, dann
eines Aktuars die befraglichen Grundstücke
selbst besichtiger, nochmal untersucht, und
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mit den Musterplaͤtzen verglichen, sofort der
Ausspruch der Sachverständigen nach Stim-
menmehrheit in dem von denselben zu unter-
schreibenden Protokolle ausgenommen, und der
Bescheid den Reklamanten seiner Zeit vom
Landgerichte bekannt gemacht. Sollten aber
unter den Kompromiß Taratoren rota dispa-
ria entstehen, so ist hterüber Beriche zur Ka-
taster:Kommission zu erstatten, und weitere
Resoluzion abzuwarten.
§. I12. Da gegen den Auospruch des
Kompromiß, Gerichtes seiner Natur nach
keine Appellazion statt hat, so ist dieses den
Reklamanten im Voraus wohl zu erkléren,
und auch im Protokolle, daß es geschehen
sey, Meldung zu machen.
§. 13. Damit aber die königliche un-
mittelbare Steuer: Kataster : Kommission
nicht nur sich über die gehörige Beobachtung
der Formalitäten überzeuge, sondern auch
die allenfalls dadurch nothig gewordenen
Aenderungen in dem Kataster vornehmen kön-
ne, so sind die Protokolle des Kompromiß-
Gerichtes in originali gegen Remission da-
hin einzusenden. Es verstehr sich übrigens,
daß in diesen Protokollen die Distrikre, die
laufenden, und Haus-Numern der Grund-
stücke nebst den Tauf= und Zunamen der
Reklamanten angegeben seyn müssen.
Die Reklamazionszeit dauert ein Jahr
lang. Ueber den Anfang der Reklamajio=
neg selbst, so wie über die zu deren Abthunng
schickliche Jahreszeit wird ein besonderer Be-
sehl an die königlichen Landgerichte, und von
diesen die nöthige Eröffnung an die steuert
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