Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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rige Menge Reklamazionen eingetroffen sind, 
denjenigen Obertaxator der Steuer-Kata- 
ster-Kommission, welcher nicht in diesem, 
sondern andern Landgerichten die Taxrtrung 
leitete. 
. 10. Es versteht sich, daß sowohl 
das koönigliche Landgericht, dem die person- 
lichen Verhältnisse des von den Reklaman- 
ten gestellten Oekonomen am besten bekannt 
seyn müssen, als der anwesende Obertapator 
gegen diesen Oekonomen keine Einwendung 
haben müsse, wogegen es aber auch dem 
Reklamanten freisteht, rechtliche Erzepzio- 
nen gegen den berufenen Tarator des Land- 
gerichts oder den beigezogenen Obertarator 
zu machen, indem hierüber das Landgericht 
jedesmal präliminariter zu erkennen, und 
hievon in dem abgehaltenen Protokolle Mel 
dung zu machen hat. Uebrigens sind die 
gültigen Einwendungen die nämlichen, wel- 
che gegen Zeugen nach den Rechten statt 
haben. 
6. 11. Wenn aber die Sachverständi- 
gen von beiden Seiten anerkannt sind, so 
werden nach vorldusiger Beeidigung der Tara- 
toren und Eides= Erinnerung des Obertara- 
tors sowohl diejenigen Musterplätze, (wo- 
von eine tabellarische Beschrelbung ohnehin 
bei dem königlichen Landgerichte vorliegt, #wel- 
che denin dem Kataster ausgesprochenen Klaßt 
sen der Grundstücke, worüber reklamict wird, 
entsprechen, als auch in Gegenwart des königll- 
chen Landrichters, oder eines Assessors, dann 
eines Aktuars die befraglichen Grundstücke 
selbst besichtiger, nochmal untersucht, und 
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mit den Musterplaͤtzen verglichen, sofort der 
Ausspruch der Sachverständigen nach Stim- 
menmehrheit in dem von denselben zu unter- 
schreibenden Protokolle ausgenommen, und der 
Bescheid den Reklamanten seiner Zeit vom 
Landgerichte bekannt gemacht. Sollten aber 
unter den Kompromiß Taratoren rota dispa- 
ria entstehen, so ist hterüber Beriche zur Ka- 
taster:Kommission zu erstatten, und weitere 
Resoluzion abzuwarten. 
§. I12. Da gegen den Auospruch des 
Kompromiß, Gerichtes seiner Natur nach 
keine Appellazion statt hat, so ist dieses den 
Reklamanten im Voraus wohl zu erkléren, 
und auch im Protokolle, daß es geschehen 
sey, Meldung zu machen. 
§. 13. Damit aber die königliche un- 
mittelbare Steuer: Kataster : Kommission 
nicht nur sich über die gehörige Beobachtung 
der Formalitäten überzeuge, sondern auch 
die allenfalls dadurch nothig gewordenen 
Aenderungen in dem Kataster vornehmen kön- 
ne, so sind die Protokolle des Kompromiß- 
Gerichtes in originali gegen Remission da- 
hin einzusenden. Es verstehr sich übrigens, 
daß in diesen Protokollen die Distrikre, die 
laufenden, und Haus-Numern der Grund- 
stücke nebst den Tauf= und Zunamen der 
Reklamanten angegeben seyn müssen. 
Die Reklamazionszeit dauert ein Jahr 
lang. Ueber den Anfang der Reklamajio= 
neg selbst, so wie über die zu deren Abthunng 
schickliche Jahreszeit wird ein besonderer Be- 
sehl an die königlichen Landgerichte, und von 
diesen die nöthige Eröffnung an die steuert 
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