Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1767 
pflichtigen Unterthanen ergehen. Jedoch 
haben die koͤniglichen Landgerichte das Publi- 
kazions-Protokoll an die Steuer- Kataster- 
Kommission einzusenden. 
. r4. Die Kompromiß Taratoren 
sollen zwar die Grundstücke, worüber rekla- 
mirt wird, in keine höheren Klassen einsch 
zen, als diejenigen sind, welche von den 
Bonitirungs-Taxatoren ausgesprochen wur- 
den, aber eben so auch die Kataster-An, 
süäze um zwei oder mehrere Klassen nur dann 
herabsezen, wann augenfällig in Vergleich 
mit den Musterflecken um mehrere Klassen 
zu hoch taxirt worden seyn sollte. 
K. 15. Wemn bei großen Flächen, z. B. 
Waldungen, Weidenschaften, Mossern, die 
Bonitirungs Taratoren alle im Durchschnitte 
zu einer und eben derselben Klasse eingeschäzt 
haben, so sind von den Kompromiß-Tara, 
toren die Partien von ungleicher Bonität 
zu klassifgirenn, und der beigezogene Geo- 
meter hat diese Partien auf den Plan aus, 
zuscheiden, und die ausgesprochenen Klassen 
in denselben einzuschreiben, um die Bele- 
gung darnach berechnen zu können. 
I. 16. Alle Kompromiß Gerichts: 
Kosten werden auf sene Grundstücke gleich- 
heitlich umgelegt, bei welchen die Reklama- 
zionen unstatthaft befunden wurden. Da- 
gegen haben jene Grundstücke, bei welchen 
die Reklamazionen gegründet waren, nichts 
zu der Umlage beizutragen. Uebrigens ist 
auf C. 8. in den Kompromiß; Srüchen eben 
so, wie bei Reklamaztonen Rücksicht zu 
nehmen. 
1763 
I. 17. Die Kosten, welche auf das 
Kompromiß-Gerichts-Personal erlaufen, 
sollen nach Dia#ren berechnet werden. Dem 
königlichen Landrichter, Assessor oder Aktuar 
sind die sonst in ähnlichen Fällen gewöhnli- 
chen Diäten bewilliget. Die zwei Kompro- 
miß-Taratoren erhalten des Tages drei Gul- 
den, und so auch der beigezogene Geometer. 
In den Tagen, wo er eines Gehülfen be- 
darf, sind für denselben 48 Kreuzer in An- 
saz zu bringen. 
G. 18. Die Kataster--Kommission hat 
von den durch die Landgerichte eingeschickten 
Original:Protokollen eine genaue, kollazio- 
nirte, und von dem Vorstande oder einem 
Steuer-Rathe legalisirte Abschrift ad Acta 
zu nehmen; die Urkataster, wo es noͤthig 
ist, nach den Kompromiß Protokollen mit 
Allegirung derselben an seinem Ort, und so 
auch die Hebe-Register der Reutaͤmter ab- 
zukorrigiren, und die gemachten Korrekzio- 
nen den betreffenden Landgerichten zur Pub- 
likazion zu kommuniziren. 
§. 10. Die Rechnung führt das ks- 
nigliche Eandgericht, hat aber selbe der 
Steuer-Kataster-Kommission zur Revision 
einzusenden, welche alle derlet Rechnungen 
samt ihrer Kommissions-Rechnung dem kö- 
niglichen obersten Rechnungs= Hofe zu über- 
reichen hat. 
§. 20. Do endlich der Fall möglich ißt, 
daß späterhin Schreib, und Rechnungs- 
fehler oder Irrthümer rücksichtlich der ki- 
quidirung des Besizstandes oder der Domi- 
nikal- Verhältnisse und Belastungen entdeckt
	        
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