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pflichtigen Unterthanen ergehen. Jedoch
haben die koͤniglichen Landgerichte das Publi-
kazions-Protokoll an die Steuer- Kataster-
Kommission einzusenden.
. r4. Die Kompromiß Taratoren
sollen zwar die Grundstücke, worüber rekla-
mirt wird, in keine höheren Klassen einsch
zen, als diejenigen sind, welche von den
Bonitirungs-Taxatoren ausgesprochen wur-
den, aber eben so auch die Kataster-An,
süäze um zwei oder mehrere Klassen nur dann
herabsezen, wann augenfällig in Vergleich
mit den Musterflecken um mehrere Klassen
zu hoch taxirt worden seyn sollte.
K. 15. Wemn bei großen Flächen, z. B.
Waldungen, Weidenschaften, Mossern, die
Bonitirungs Taratoren alle im Durchschnitte
zu einer und eben derselben Klasse eingeschäzt
haben, so sind von den Kompromiß-Tara,
toren die Partien von ungleicher Bonität
zu klassifgirenn, und der beigezogene Geo-
meter hat diese Partien auf den Plan aus,
zuscheiden, und die ausgesprochenen Klassen
in denselben einzuschreiben, um die Bele-
gung darnach berechnen zu können.
I. 16. Alle Kompromiß Gerichts:
Kosten werden auf sene Grundstücke gleich-
heitlich umgelegt, bei welchen die Reklama-
zionen unstatthaft befunden wurden. Da-
gegen haben jene Grundstücke, bei welchen
die Reklamazionen gegründet waren, nichts
zu der Umlage beizutragen. Uebrigens ist
auf C. 8. in den Kompromiß; Srüchen eben
so, wie bei Reklamaztonen Rücksicht zu
nehmen.
1763
I. 17. Die Kosten, welche auf das
Kompromiß-Gerichts-Personal erlaufen,
sollen nach Dia#ren berechnet werden. Dem
königlichen Landrichter, Assessor oder Aktuar
sind die sonst in ähnlichen Fällen gewöhnli-
chen Diäten bewilliget. Die zwei Kompro-
miß-Taratoren erhalten des Tages drei Gul-
den, und so auch der beigezogene Geometer.
In den Tagen, wo er eines Gehülfen be-
darf, sind für denselben 48 Kreuzer in An-
saz zu bringen.
G. 18. Die Kataster--Kommission hat
von den durch die Landgerichte eingeschickten
Original:Protokollen eine genaue, kollazio-
nirte, und von dem Vorstande oder einem
Steuer-Rathe legalisirte Abschrift ad Acta
zu nehmen; die Urkataster, wo es noͤthig
ist, nach den Kompromiß Protokollen mit
Allegirung derselben an seinem Ort, und so
auch die Hebe-Register der Reutaͤmter ab-
zukorrigiren, und die gemachten Korrekzio-
nen den betreffenden Landgerichten zur Pub-
likazion zu kommuniziren.
§. 10. Die Rechnung führt das ks-
nigliche Eandgericht, hat aber selbe der
Steuer-Kataster-Kommission zur Revision
einzusenden, welche alle derlet Rechnungen
samt ihrer Kommissions-Rechnung dem kö-
niglichen obersten Rechnungs= Hofe zu über-
reichen hat.
§. 20. Do endlich der Fall möglich ißt,
daß späterhin Schreib, und Rechnungs-
fehler oder Irrthümer rücksichtlich der ki-
quidirung des Besizstandes oder der Domi-
nikal- Verhältnisse und Belastungen entdeckt