Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1777 
Königlich-Baierisches 
17178 
Negierungsblatt. 
  
  
LXXII. Stück. München, Mittwoch den 21. Dezember 1812. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Leuterazion des Edikts über das Familien= 
Schuzgeld.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Mit der Vollendung des allgemeinen Stener- 
Provisoriums ist der Zeitpunkt eingetreten, 
welchen Wir in Unserm Edikte vom 25. 
Movember 1808*) zur Umarbeitung der Fa—- 
milien= Schuzgeld-Kataster festgesezt hatten. 
Da unterdessen eine Erfahrung von 6 
Jahren die Ueberzeugung herbeigefuͤhrt hat, 
daß jenes Edikt mancher Ergaͤnzungen und 
Modifikazionen beduͤrfe, um Mißdeutungen 
zu vermeiden, und um den Klagen über un- 
Fleiche Bestenerung und Schwierigkeiten in 
der Ausübung zu begegnen, so haben Wir 
den Zeiepunkr, wo die Familien= Schuzgeld= 
Kataster ohnehin umgearbeitet werden soll- 
ten, auch zu einer Revisson jenes Edikres ge- 
eignet gefunden, und hierüber das Gurach- 
ten Unserer Finanz= Direkzionen vernommen. 
Nach reifer Erwägung dieser Gutachten, 
und auf den Antrag Unsers Ministeriums 
der Finanzen sinden Wir Uns bewogen, das 
obenerwähnte Edikt vom 25. November 1308, 
!) Nagsbl. v. J. 1808. St. LXAN. S. 2620. 
— 
die Einführung eines allgemeinen Familien- 
Schuzgeldes betressend, vom laufenden Etaks- 
jahr anfangend gänzlich ausser Wirkung zu 
sezen, und an dessen Stelle zu verordnen, 
wie folgt: " 
J. 
Bestimmung der allgemeinen Fami— 
lienstener und der hiezu verpflich- 
teten Personen. 
I. 1. An die Stelle der durch das Edikt 
vom 25. November 1808, und einige spd- 
tere Verordnungen aufgehobenen Personal- 
Auflagen besteht eine allgemeine Fami- 
liensteuer, welche alle in Unserm Reiche 
wohnenden, oder in selbem begüterten Fami- 
lienhupter, im Verhältnisse ihres Einkom= 
mens, jedoch mit Rücksicht auf den schon 
besteuerten Theil desselben, zu entrichten ver- 
pflichter find. 
§5. 2. Als Familienhaupt wird je- 
de Person, männlichen oder weiblichen Ge- 
schlechts betrachtet#, welche irgend ein eige- 
nes, ausgeschiedenes, nicht bloß in Alimen= 
kazion oder Almosen bestehendes Einkommen 
beziehr. 
G. 3. Zur Vereinfachung und Erleichte- 
rung der Perzepzion wird jedoch festgeseze, 
(1115)
	        
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