1735
und gehört deßhalb, nach Umsiänden,
in die Abtheilung derjenigen, welche ihr
Einkommen vom Staate, von Stiftun-
gen, Privaten rc. beziehen.
Eine Rücksicht auf die Kongrug der
Geistlichkeie sindet bei der Familiensteuer
durchaus nicht statt.
VI.“ Kapitalisten, deren Einkom=
men ausschließend in Zinsen gemei-
ner Kapitalien bestehr, entrichten die
Familiensteuer nach einer der lezten s Klassen,
welche oben für die freien Gewerbe festgesezt
worden sind, also von . 4 bis 12 fl.
und reihen sich selbst in eine dieser Klassen ein,
je nachdem ihre Zinsrente gerade nur zum
duͤrftigsten Lebensunterhalte hinreicht, oder
aber eine bedeutendere Hoͤhe erreicht.
VII. Hauseigenthümer zahlen als
solche zur Familiensteuer Agtel des Haussteuer-
Simplums.
VIII. Besizer von Grundstiften,
Gilten, Zehenten und andern De-
minikalrenten uöstel des Dominikalsteuer-
Simplums.
IX. Grundeigenthümer Ptel des
Rustikalsteuer-Simplums.
X. Gewerbs= und Handelsleute,
welche mit Gerechtigkeiten oder Konzessionen
versehen sind, #tel der ordentlichen Gewerbe-
steuer.
§. 7. Wenn Rustikal-Besizungen, Do-
minikal-Renten oder Gewerbe der DPriva=
ten, Gemeinden, Stiftungen, oder des
Staates verpachter sind; so trift die hie,
von zu entrichtende Familiensteuer den Päch-
1726
ter, und ist unmittelbar von diesem zu er-
heben.
I. 8. Wenn Jemand in mehrfachen Eie
genschaften z. B. als Besoldeter, als Guts,
besizer 2c. Familiensteuer pflichtig ist, so
wird in der Regel die Familiensteuer für
jede Eigenschaft besonders berechnet und be-
zahle, nur folgende Ausnahmen finden statt:
a) Pfarrer, Benefiziaten und Schulleh"
rer konkurrire# als solche zu der Fa-
miliensteuer ausser dem, was sie im Ver-
hältnisse ihres reinen Gesammt-Ein-
kommens (C. ö. Nro. U.) zu entrich-
ten haben, nicht mehr nach dem Juße
der Grund-Dominikal-Haus= und Ge-
werbesteuer; wohl aber kommen Be-
soldungen, Pensionen und alle übrigen
Renten, welche ein Pfarrer, Benefi-
ziat oder Schullehrer, abgesehen von
seinem Amte für seine Person be-
zieht, bei Berechnung seiner Familien=
steuer besonders in Ansaz.
b) Schreiber, Lehrer, Schriftsteller und
Künstler, sind als solche überhaupt nur
dann Familiensteuer pflichtig, wenn sie
nicht ohnehin schon als Besoldere, als
Gutsbesizer 2c. in eine der übrigen Ab-
theilungen gehörch, in welchem Falle
die Familiensteuer nur nach den leztern
Eigenschaften, und nicht nach der er-
stern bemessen wird.
Uebrigens zahlt Jeder Familiensteuer pflich-
tige, was ihn nach obigen Bestimmungen
trist, ohne Rücksicht, ob die hienach berech-
nete Familiensteuer eine gewiße Summe
(112)