Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1767 
übersteige oder nicht. Es wird also für die 
Familiensteuer eines jeden Einzelnen kein 
Marimum mehr festgesezt, wie dieses beim 
Familien: Schuzgelde der Fall war. 
G. 9. In allen Fällen, wo das Maaß 
der Familiensteuer nicht ohnehin schon durch 
die Üübrigen direkten Auflagen bestimmt wird, 
wollen Wir die eigenen Angaben der Bethei- 
ligten zum Grunde gelegt wissen. Wir be- 
sehlen jedoch, daß keis Maaßregel ver- 
säumt werde, durch welche die eigenen An- 
gaben, ohne der persönlichen Freiheit Un- 
serer Unterthanen zu nahe zu treten, kontrol= 
lirt werden können, und behalten Uns bei 
gegründetem Verdachte falscher Angaben die 
weiters nöthigen Einschreitungen bevor. 
Insbesondere müssen die Angaben über 
Bestallungen, Appanagen u. dgl., welche 
Jemand von einem Drivaten bezieht, jedes- 
mal durch Zengniß dieses Privaten, und die 
auf Armuth gegründeren Ansprüche auf Be- 
freiung von der Familiensteuer durch Zeug- 
nisse der einschlägigen Polizeibehörde bestä- 
tiget werden, welche Zeugnisse jedoch insge- 
sammt unentgeldlich auszusteilen, auch tax- 
und siegelfrei sind. 
Wird eine durch falsche Angaben der 
Betheiligten veranlaßte Verkürzung der Fa- 
miliensteuer entdeckt, so soll nicht nur die 
unterschlagene Steuer nachgeholt, sondern 
überdieß der zehnfache Betrag derselben er- 
hoben, und lezterer zwischen demjenigen, wel- 
cher die Gefährde enrdeckt und angezeige har, 
und zwischen der Armen Kasse des einschl- 
gigen Steuer: Distrikts getheilt werden. 
—. 
1788 
III. 
Erhebung und Verrechnuns der Fa- 
miliensteuer. 
I. 0. Die Familiensteuer von den im 
obigen G. 6. aufgezählten sechs ersten Ab- 
theilungen fließe allezeie zu demjenigen Reut- 
amte, in dessen Bezirke der Steuerpflichtige 
seinen gewöhnlichen Wohnsiz har; jene der 
lezten vier Abtheilungen aber, die einen Bei- 
schlag der Haus-, Dominikal, Rustikal= und 
Gewerbesteuer bilder, wird von denselben 
Rentämtern hereingebracht, welche die Haupt- 
steuern selbst erheben. 
I. 11. Der ganze Betrag der Familien 
stener wird jährlich auf einmal erhoben. 
Den Zeitpunkt hiezu bestimme für die ersten 
sechs Abtheilungen der Familiensteuer das 
Steuer: Mandat. Die Familiensteuer der 
lezten vier Abtheilungen wird jedesmal mit 
senem Ziele der Haus-, Grund-, Domini- 
kal= oder Gewerbesteuer erhoben, welches 
mic dem obigen Zeitpunkte am nächsten zu- 
sammentriffr. 
§. 1. Die Verhadlenisse eines jeden Fa- 
miliensteuer Pflichtigen zur Zeit des Steuer- 
zieles entscheiden über das jährliche Maaß 
seines Beitrages. Auf alle Veränderungen, 
welche zwischen dem Ziele des einen, und 
dem Ziele des nächsten Jahres verfallen, 
wird bis dahin keine Rücksicht genommen. 
Es werden daher auch keine Familiensteuer- 
Kataster und Umschreibe-Bücher angelegt; 
denn die Familiensteuer der kezten vier Ab- 
theilungen bilder ehnehin nur einen Beischlag 
der Haus-, Grund-, Dominikal= und Ge-
	        
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