1809
Regier u
Königlich-Balerisches
1310
ngsblatt.
LXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 21. Dezember 1814.
Allgemeine Verordnung.
Das Verfahren hinsichtlich der Verjährung in
Strafsachen betreffend.
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
De Anfragen einiger Gerichte über das
Verfahren hinsichtlich der Verjährung in
Straffachen haben Uns bewogen, zu ver-
ordnen, wie folgt:
1. Wenn sich bei der General-Unterf-
chung zeigt, daß die in Unserm Strafgesez-
buche Theil I. Artikel 140. bestimmte Ver-
jährungszeit abgelaufen ist, so muß die Ge-
neral-Untersuchung sogleich auf die im Ar-
tikel 130. vorgeschriebenen Bedingungen,
insbesondere wegen der ununterbrochenen gu-
ten Aufführung des Thäcers, oder des der
That Verdächrigen gerichtet werden, und es
sollen, wenn diese für den Thäter oder Ver-
dächtigen günstig ist, die Akten, ohne in
der Untersuchung der That weiter fortzu-
schreiten, zur Entscheidung an das Arpeka=
zionsgericht eingeschickt werden; auch soll
eine Verhaftung nicht state findem, wenn der
Untersuchungs-Richter hinreichende Gründe
hat, alle Bedingungen der Verjährung für
erfüllt zu achten.
2. Finder das Appellazionsgeriche aus den
Akten der General, Untersuchung die Verjäh-
rung gegründet, so wird nach der im Straf-
gesezbuche Theil II. Artikel 98. vorgeschrie-
benen Urtheilssorm auf definitive Auf-
hebung der Untersuchung erkannt.
3. Kommen erst bei der Spezlal-Inqui-=
sizion Umstände vor, welche die Verjährung
zu begründen scheinen, so hat das Unterfu-
chungsgericht vor Allem die Untersuchung
auf die Bedingungen der Verjährung zu
richten, und, wenn diese gegründet scheinen,
mit Einstellung der weitern Untersuchung die
Abten zur Entscheidung an das Appellazions=
gericht einzuschicken.
4. Ist der Angeschuldigte nach Inhalt
der Akten nicht vermöge der Urtheilesorm
Theil II. Artikel 353. für vollkommen un-
schuldig zu erklren, jedoch die Verjährung
gegründet, so wird derselbe nach Theil II.
Artikel 354- ohne zu sagen, daß er nicht als
schuldig befunden worden, lediglich von
der Strafe freigesprochen. Die
Entscheidungsgründe sind in diesem Falle mir
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