Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1809 
Regier u 
Königlich-Balerisches 
1310 
ngsblatt. 
  
LXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 21. Dezember 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
Das Verfahren hinsichtlich der Verjährung in 
Strafsachen betreffend. 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
De Anfragen einiger Gerichte über das 
Verfahren hinsichtlich der Verjährung in 
Straffachen haben Uns bewogen, zu ver- 
ordnen, wie folgt: 
1. Wenn sich bei der General-Unterf- 
chung zeigt, daß die in Unserm Strafgesez- 
buche Theil I. Artikel 140. bestimmte Ver- 
jährungszeit abgelaufen ist, so muß die Ge- 
neral-Untersuchung sogleich auf die im Ar- 
tikel 130. vorgeschriebenen Bedingungen, 
insbesondere wegen der ununterbrochenen gu- 
ten Aufführung des Thäcers, oder des der 
That Verdächrigen gerichtet werden, und es 
sollen, wenn diese für den Thäter oder Ver- 
dächtigen günstig ist, die Akten, ohne in 
der Untersuchung der That weiter fortzu- 
schreiten, zur Entscheidung an das Arpeka= 
zionsgericht eingeschickt werden; auch soll 
eine Verhaftung nicht state findem, wenn der 
Untersuchungs-Richter hinreichende Gründe 
hat, alle Bedingungen der Verjährung für 
erfüllt zu achten. 
2. Finder das Appellazionsgeriche aus den 
Akten der General, Untersuchung die Verjäh- 
rung gegründet, so wird nach der im Straf- 
gesezbuche Theil II. Artikel 98. vorgeschrie- 
benen Urtheilssorm auf definitive Auf- 
hebung der Untersuchung erkannt. 
3. Kommen erst bei der Spezlal-Inqui-= 
sizion Umstände vor, welche die Verjährung 
zu begründen scheinen, so hat das Unterfu- 
chungsgericht vor Allem die Untersuchung 
auf die Bedingungen der Verjährung zu 
richten, und, wenn diese gegründet scheinen, 
mit Einstellung der weitern Untersuchung die 
Abten zur Entscheidung an das Appellazions= 
gericht einzuschicken. 
4. Ist der Angeschuldigte nach Inhalt 
der Akten nicht vermöge der Urtheilesorm 
Theil II. Artikel 353. für vollkommen un- 
schuldig zu erklren, jedoch die Verjährung 
gegründet, so wird derselbe nach Theil II. 
Artikel 354- ohne zu sagen, daß er nicht als 
schuldig befunden worden, lediglich von 
der Strafe freigesprochen. Die 
Entscheidungsgründe sind in diesem Falle mir 
(113“)
	        
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