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Königlich -Baierisches
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Regierungsblatt.
I. Stück. München, Mittwoch den 20. März 13875.
Verordnung.
(Die Vorladungs= und Justellgebühren in kon-
tenzlosen Verhandlungen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die verschiedenen Antraͤge, welche Uns
hinsichtlich der Vorladungs= und Zustellge-
bühren der Boten erstattet worden find, ver-
ordnen Wir hiemic, wie folgt:
Den Boten bei den sämtlichen Justiz-
Behörden des Königreiches, so wie denjent-
gen, welche die Funkzionen derselben ver-
sehen, sollen bei Vorladungen und Zustel=
lungen in kontenziosen Verhandlungen künf-
tig die nämlichen Gebühren zustehen und
verabreicht werden, welche für Fülle der nicht
kontenziosen Gerichtbarkeit nach der pro-
visorischen Tarordnung vom 8. Oktober
1810. O. 38. u. f. vorgeschrieben sind.
II.
Diese Gebühren sinden jedoch niche statt
bei mündlichen Ladungen, eben so wenig in
den sèogenannten causis domini, in Armen=
sachen, oder in Weisungen, welche lediglich
von Amtswegen geschehen, dergestalt, daß
hierunter nur die gerlchtlichen Insinuczio=
nen in streirigen Rechtsfällen im strengsten
Sinne zu verstehen seyen.
III.
Gegenwärtige Anordnung soll nur pro-
visorisch, und bis zur Herstellung einer
neuen Tarordnung über die kontenziose Ge-
richtbarkeit gelten.
München den 16. März r8175.
Aus Seiner kdniglichen Majestät Spezlal
Vollmacht.
Graf von Monegelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekrer-
G. von Geiger.
Bekanntmachungen.
(Prüfungs Konkurs der katholischen Pfarramts=
Kandidaten im Regenkreise.)
Das königliche General Kommissariat
des Regenkreises hat für die nach einem je-
den Zeitraume von zwei Jahren festgesezte
Prufung der katholischen Pfarramts Kan-
didaten den 3. Juli l. J., und die folgen-
den Tage bestimme. Das Verfahren bei
derselben richtet sich nach der im VII. Sen-
cke des Regierungsblatts vom Jahre 1307
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