Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich -Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
I. Stück. München, Mittwoch den 20. März 13875. 
  
Verordnung. 
  
(Die Vorladungs= und Justellgebühren in kon- 
tenzlosen Verhandlungen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die verschiedenen Antraͤge, welche Uns 
hinsichtlich der Vorladungs= und Zustellge- 
bühren der Boten erstattet worden find, ver- 
ordnen Wir hiemic, wie folgt: 
Den Boten bei den sämtlichen Justiz- 
Behörden des Königreiches, so wie denjent- 
gen, welche die Funkzionen derselben ver- 
sehen, sollen bei Vorladungen und Zustel= 
lungen in kontenziosen Verhandlungen künf- 
tig die nämlichen Gebühren zustehen und 
verabreicht werden, welche für Fülle der nicht 
kontenziosen Gerichtbarkeit nach der pro- 
visorischen Tarordnung vom 8. Oktober 
1810. O. 38. u. f. vorgeschrieben sind. 
II. 
Diese Gebühren sinden jedoch niche statt 
bei mündlichen Ladungen, eben so wenig in 
den sèogenannten causis domini, in Armen= 
sachen, oder in Weisungen, welche lediglich 
von Amtswegen geschehen, dergestalt, daß 
hierunter nur die gerlchtlichen Insinuczio= 
nen in streirigen Rechtsfällen im strengsten 
Sinne zu verstehen seyen. 
III. 
Gegenwärtige Anordnung soll nur pro- 
visorisch, und bis zur Herstellung einer 
neuen Tarordnung über die kontenziose Ge- 
richtbarkeit gelten. 
München den 16. März r8175. 
Aus Seiner kdniglichen Majestät Spezlal 
Vollmacht. 
Graf von Monegelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekrer- 
G. von Geiger. 
  
  
Bekanntmachungen. 
  
(Prüfungs Konkurs der katholischen Pfarramts= 
Kandidaten im Regenkreise.) 
Das königliche General Kommissariat 
des Regenkreises hat für die nach einem je- 
den Zeitraume von zwei Jahren festgesezte 
Prufung der katholischen Pfarramts Kan- 
didaten den 3. Juli l. J., und die folgen- 
den Tage bestimme. Das Verfahren bei 
derselben richtet sich nach der im VII. Sen- 
cke des Regierungsblatts vom Jahre 1307 
C15)
	        
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