Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M  14.  231

8.  20.

I.  Briefe,  Postkarten,  Schriftensendungen,  Drucksachen  und  Waarenproben  können  auf

Verlangen  des  Absenders  im  inneren  Verkehr  von  Bayern  wie  im  Verkehr  mit  den  in  §.  6
Abs.  I  benannten  Postgebieten  „Eingeschrieben“  d.  i.  unter  besonderer  Gewähr  der  Postanstalt
  und  gegen  Bescheinigung  der  Aufgabe  abgesendet  werden.

II.  Solche  Sendungen  müssen  vom  Absender  mit  dem  dieses  Verlangen  bezeichnenden
Vermerk  „Einschreiben“  versehen  werden.

III.  Bezüglich  der  Beschaffenheit  und  des  Verschlusses  dieser  Sendungen  gelten  die
nämlichen  Vorschriften,  wie  für  gewöhnliche  Briefpostsendungen.

IV.  Eingeschriebene  Briefe  und  Schriftensendungen  können  unfrankirt  oder  frankirt  abgesendet
  werden  und  unterliegen  dabei  denselben  Taxbestimmungen  wie  gewöhnliche  Briefpostsendungen
  ihrer  Gattung.

V.  Für  eingeschriebene  Sendungen  ist  außer  dem  Porto  noch  eine  besondere  Einschreibgebühr
  von  20  Pfennig  zu  entrichten,  welche  jederzeit  zugleich  mit  der  Taxe  selbst  eingehoben
  wird.  Im  Falle  der  Frankirung  wird  diese  Gebühr  durch  Freimarken  entrichtet
und  steht  es  im  Belieben  des  Absenders  die  Marken  schon  vor  der  Einlieferung  zur  Post
aufzukleben.

VI.  Wünscht  der  Absender  einer  eingeschriebenen  Briefpostsendung  neben  der  Aufgabebescheinigung
  der  Postanstalt  auch  noch  die  Beibringung  einer  Empfangs-Bescheinigung  des
Empfängers  durch  Vermittlung  der  Postanstalt,  so  hat  derselbe  dieses  Verlangen  in  der
Aufschrift  der  Sendung  durch  die  Bemerkung  „Gegen  Rückschein“  auszudrücken,  und  zugleich
sich  namhaft  zu  machen  oder  anzugeben,  an  wen  der  Rückschein  abzuliesern  ist.

VII.  Für  den  Rückschein  ist  eine  Gebühr  von  20  Pfennig  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

VIII.  Bei  Postanweisungen  findet  das  Verfahren  des  Einschreibens,  sowie  die  Beschaffung
  von  Rückscheinen  keine  Anwendung.

IX.  Einschreibsendungen,  welche  Portofreiheit  genießen,  sind  auch  von  den  vorbezeichneten
  Einschreib=  und  Rückscheingebühren  befreit,  und  besteht  hiebei  kein  Unterschied,  ob  über
die  Aufgabe  ein  Einlieferungsschein  ausgefertigt  oder  die  Bescheinigung  in  einem  Postaufgabebuche
  ertheilt  wird.  Für  portopflichtige  Sendungen  dagegen  muß  die  Einschreibgebühr
auch  dann  entrichtet  werden,  wenn  dieselben  in  einem  Postaufgabebuche  eingetragen  werden.

X.  Bei  Ausfertigung  der  Aufgabe=  und  Rückscheine  ist  den  Postanstalten  nicht  gestattet,

Bescheinigung  der
abe  —  Einschrriben.