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sind Trockensera und unterliegen daher nicht der
Einziehung.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
Kirchner.
169) Die vom 16. April 1917 ab erfolgende
Neuregelung der Lebensmittelsätze für die deutsche
Bevölkerung erfordert anderweitige Festsetzungen
auch für die den Kriegsgefangenen zu gewährenden
Normalsätze an Brot, Fleisch und Kartoffeln. Es
ist künftig an Kriegsgefangene (einschließlich Offi=
ziere) zu verabfolgen:
I. Brot. Wochenmenge für arbeitende und
nichtarbeitende Kriegsgefangene 1610 g. Da-
neben erhalten Schwer= und Schwerst-
arbeitende eine Zulage in derselben Höhe
wie die gleiche Arbeit verrichtenden Zivil-;
arbeiter, jedoch nicht mehr als hbchstens
100 grtäglich.
en, fort;
auf 23 ader- eet egründete vorzu-
legen sein.
II. Fleisch.
zu geben:
a) an nicht= oder leichtarbeitende Kriegs-
gefangene 350 g Fleisch und 100 8g
Wurst; an Offiziere 450 g Fleisch;
b) an schwerarbeitende Kriegsgefangene
400 g# Fleisch und 200 a Wurst.
Schwerst= und unter Tage arbeitende
Kriegsgefangene erhalten die gleiche wöchent-
liche Fleischration, wie sie für die gleichen
Zivilarbeiter in gleichen Betrieben neuer-
dings festgesetzt sind. Dabei ist jedoch zu be-
rücksichtigen, daß auf diese Menge bei den
Kriegsgefangenen die ihnen weiter zu ge-
währende Wurstration mit 50% anzurechnen
ist. Erhalten beispielsweise in einem Bezirk
schwerstarbeitende Zivilarbeiter künftig 600 g
Fleisch, so sind den gleichen Kriegsgefangenen
500 g Fleisch zu verabreichen, da diese außer-
dem „noch 200 g Wurst erhalten, die mit
50 T — 10. t. auf die gesamte wöchentliche
Fleischration in Anrechnung zu bringen sind.
Kartoffeln. Wochenmenge für arbei-
tende und nichtarbeitende Kriegsgefangene
5 Pfund.
Daneben erhalten, soweit verfügbar:
schwerarbeitende Kriegsgefangene eine täg-
liche Zulage von 15 Pfund, schwerstarbeitende
Kriegsgefangene eine solche bis zu 34 Pfund.
Da größte Sparsamkeit im Verbrauch
Als Wochenration sind künftig
III.
Im- übrigen salenn rotzulagen wo
«s---«- «,-jvu er-
ie begründete Anträge
der Kartoffeln geboten ist, ist beim Vor-
handensein von Kohlrüben ein Teil der
Kartoffeln durch solche in doppelter
zu ersetzen.
Die Arbeitsstätten sind von Vorstehendem un-
verzüglich in Kenntnis zu setzen.
Berlin, den 8. April 1917.
Kgl. Kriegsministerium;
Unterkunfts-Departement.
170) Des Königs Majestät haben durch Aller-
höchsten Erlaß vom 5. Januar 1917 dem
Deutschen Reichsausschuß für Olympische Spiele
in Berlin die Genehmigung zu erteilen geruht, an
Stelle der fortgefallenen zweiten Reihe der unter
dem 8. Dezember 1913 genehmigten Lotterie —
z vergl. den Erlaß vom 18. März 1914 — eine
neue Geldlotterie mit einem Spielkapital von
270 000 ( und einem Reinertrage von 90 000 /
im Jahre 1917 zu veranstalten und die Lose in der
ganzen Monarchie zu vertreiben.
Nach dem von uns genehmigten Spielplan
sollen 90 000 Lose zum Preise von je 3 M aus-
gegeben und 3491 Gewinne im Gesamtwerte von
90 000 J ausgespielt werden.
Die Ziehung ist auf den 29. August d. Is.
festgesetztt mit dem Losevertrieb darf jedoch nicht
vor Mitte Juli begonnen werden.
Die Überwachung des Lotteriennternehmens
ist dem hiesigen Polizeipräsidenten übertragen.
Berlin, den 7. April 1917.
Der Finanzminister.
Im Auftrage.
Halle.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
v. Jarotzky.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
171) Wegen des gegenwärtig herrschenden
Mangels an Schleppdampfern werden auf Grund
der Strom-= und Schiffahrts-Polizei-Verordnung
vom 9. Mai 1916 § 2 von jetzt ab auf der Spree-
Oder-Wasserstraße
8 leere Kähne oder
1 beladener und 5 leere oder
2 beladene und 3 leere Kähne
als Anhänge in einem Schleppzuge versuchsweise
und widerruflich zugelassen.
Ausnahmsweise darf mit besonderer Ge-
nehmigung des Wasserbauamts auch ein an einer
Unterwegsstation gelöschter Kahn als 5. Anhang
von einem Schleppezuge mit mehr als 2 beladenen
Anhängen mitgenommen werden. Die Bestim-
mung unter Ziffer 5 § 49 der Strom= und Schiff-