Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Regieru 
Koͤniglich- 
Baierisches 330 
nungsblatt. 
  
XvVil. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 26. April 1315. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Belehrung von der, den Angeschuldeten 
über Einwendung oder Entsagung eines Rechts- 
mittels zugestandenen Bedenkzeit betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Khnig von Baiern. 
Nach dem StrafGesezbuche Theil II. Ar- 
tikel 371. ist bei der Urtheils Verkündung 
dem Angeschuldeten oder den ihn vertretenden 
Personen auf Verlangen zur Einwendung 
eines Rechtsmittels oder zur Entsagung auf 
dasselbe eine Bedenkzelt von vier und zwan-t 
zig Stunden zu gestatten. Damtit bei allen 
Gerichten Gleichförmigkeit herrsche, verord- 
nen Wir: daß die Untersuchunge Gerichte 
bei der Urtheile Verkündung die Belehrung 
über das Rechtsmirtel auch besonders auf 
diese zugestandene Bedenkzeit erstrecken, und, 
daß es geschehen, ausdrücklich im Protokolle 
bemerken sollen. 
München den 20. April 1815. 
Marx Joseph. 
Graf Reigersbers. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
von Nemmer. 
(Die begitimszion über den Beitritt zur Brand- 
AssekuranzAnstalt betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es sind bereits mehrere Fälle vorgekom- 
men, daß Unterthanen, welche in den amt- 
lichen Katastern der Brandversicherungs- 
Anstalt als Theilnehmer entweder gar nicht 
oder mie geringern Einschdzungs Summen 
vorgetragen sind, nach erlittenen Brand Un- 
glück gleichwohl mit Enrschädigungs Ansorn## 
chen oder mit Foderungen höherer Summen 
ater dem Vorwande auftreten, doß ihr Bei- 
tritt zur Anstalt oder die Erhöhung ih- 
res Anschlags aus Schuld des Amts Perso- 
nals oder dritter Mittels Personen gehörig 
einzuzeichnen unterlassen worden sey. 
Zur Vermeidung der hieraus entspringen- 
den Gefährden, wird hiemit verordnet: 
1. Die Bestimmung des o. Artikels der 
allgemeinen Brandversicherungs Ordnung 
von 2z. Jänner 1811., wornach jedem 
eingeschriebenen Theilnehmer, er möge 
es verlangen oder nicht, ein obrigkeit 
lich gefertigter Auszug aus dem Grund 
buche als Aufnahms Seugniß, zu seiner 
begitimazion juzustellen, und in dem- 
(21°)
	        
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