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Regieru
Koͤniglich-
Baierisches 330
nungsblatt.
XvVil. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 26. April 1315.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Belehrung von der, den Angeschuldeten
über Einwendung oder Entsagung eines Rechts-
mittels zugestandenen Bedenkzeit betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Khnig von Baiern.
Nach dem StrafGesezbuche Theil II. Ar-
tikel 371. ist bei der Urtheils Verkündung
dem Angeschuldeten oder den ihn vertretenden
Personen auf Verlangen zur Einwendung
eines Rechtsmittels oder zur Entsagung auf
dasselbe eine Bedenkzelt von vier und zwan-t
zig Stunden zu gestatten. Damtit bei allen
Gerichten Gleichförmigkeit herrsche, verord-
nen Wir: daß die Untersuchunge Gerichte
bei der Urtheile Verkündung die Belehrung
über das Rechtsmirtel auch besonders auf
diese zugestandene Bedenkzeit erstrecken, und,
daß es geschehen, ausdrücklich im Protokolle
bemerken sollen.
München den 20. April 1815.
Marx Joseph.
Graf Reigersbers.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
von Nemmer.
(Die begitimszion über den Beitritt zur Brand-
AssekuranzAnstalt betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es sind bereits mehrere Fälle vorgekom-
men, daß Unterthanen, welche in den amt-
lichen Katastern der Brandversicherungs-
Anstalt als Theilnehmer entweder gar nicht
oder mie geringern Einschdzungs Summen
vorgetragen sind, nach erlittenen Brand Un-
glück gleichwohl mit Enrschädigungs Ansorn##
chen oder mit Foderungen höherer Summen
ater dem Vorwande auftreten, doß ihr Bei-
tritt zur Anstalt oder die Erhöhung ih-
res Anschlags aus Schuld des Amts Perso-
nals oder dritter Mittels Personen gehörig
einzuzeichnen unterlassen worden sey.
Zur Vermeidung der hieraus entspringen-
den Gefährden, wird hiemit verordnet:
1. Die Bestimmung des o. Artikels der
allgemeinen Brandversicherungs Ordnung
von 2z. Jänner 1811., wornach jedem
eingeschriebenen Theilnehmer, er möge
es verlangen oder nicht, ein obrigkeit
lich gefertigter Auszug aus dem Grund
buche als Aufnahms Seugniß, zu seiner
begitimazion juzustellen, und in dem-
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