Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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6) Jede dieser vorbemerkten 950 Stuͤck 
Obligazionen wird vom 1. August die- 
ses Jahres datirt, und denselben, da sie 
keinen Darleiher benennen, vor der 
Hand nur ein einjaͤhriger Zins Coupon 
beigelegt, und in den folgenden Jahren 
denjenigen Inhabern, welche die Reihe 
zur Ruͤckzahlung durch die Verloosung 
nicht trifft, die weitern Coupons zuge- 
stellt, welche jährlich sodann an dem 
nämlichen Tage nebst der Kapital Frist 
und den Prämien bezahlt werden. 
7) Da ganz zu erwarten steht, daß das 
Darleihen vor dem 1. August dieses 
Jahres größtentheils geschiehe, die Obli- 
gJazionen aber erst von diesem Tage an 
verzinset werden, so wird jedem frühe- 
tren Darleiher das Zins Ratum bis zu 
selben Tage durch die Regoziateurs auf 
Rechnung der Kreis Konkurrenz Kasse bei 
der Einlage vergütet, entgegen muß für 
die später eingehenden Anlehen das 
treffende Zins Ratum von dem Darlei- 
her darauf bezahlt werden. 
8) So wie die Darlehens Beträge nur al- 
lein an die Regoziateurs abgegeben, und 
die Obligazionen nebst Coupons von 
selben erhalten werden können, so ge- 
schieht auch die Hinausbezahlung nur 
allein durch selbe, zu welchen Ende den- 
selben jährlich viergehn Tage vor der 
Verloosung die nöthigen Gelder sowohl 
zur Bezahlung der verfallenen Zinsen, 
als der Kapitals Frist und Prämien, 
  
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durch die Kreis Konkurrenz Kasse ausge- 
händiget werden. 
Indem für das Unternehmen dieses An- 
lehens die allerhöchste Genehmigung, die 
nachgewiesene volleste Sicherheit, die Theil- 
nahme und der vertrauensvolle Kredit be- 
kannt rechtlicher und patriotischer Staats: 
bürger, und der wohlthätrigste Zweck spricht, 
mag es auch jedem vermöglichen Einwoh- 
ner des Staats am Willen und an der 
That nicht fehlen, seinen eigenen Vorcheil 
mit jenem seines bedrängten Mitbürgers 
zu verbinden. 
München den r. Mai 1815. 
Königliches General Kommissariat 
und Finanz Direkzion des 
Isarkreises. 
Freiherr von Schleich. von Annetsberger. 
Rainprechter. 
  
Privilegium 
für 
den Ober Bergrath Joseph von Baader, über 
die von ihm erfundene eiserne Kunststrasse und 
Wagen. 
Wir Maxpimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unser Ober Bergrath Joseph von Baa- 
der hat bei Uns das Gesuch gestellt, ihm 
ein ausschließendes Privilegium über die 
von ihm, nach einem vorgelegten Modell, 
neu erfundene eiserne Kunststrasse und Wagen 
zu ertheilen. 
Wir haben beschlossen, dieses Gesuch zu
	        
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