Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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allenthalben  übertragen.  Von  jedem  Endurtheile,
  es  enthalte  Strafe  oder  Lossprechung,
ist  sogleich  eine  Abschrift  mit  den  Entscheidungsgruͤnden
  an  Unsere  General  Post  Direkzion
  einz  zusenden.  Jeder  Gestrafte  muß  vor
der  naͤchsten  Strafstuffe  ausdräcklich  zum
Protokoll  gewarnt  werden.

&  #:.  Der  Appellazionszug  gehr  zufolge

Unserer  allerhöchsten  Enrschliessung  vom  9.
April  vorigen  Jahrs  (Regierungsblatt  Jahrgang
  1874.  Stück  XXX.  Seite  817,  318)
binnen  eines  präklusioen  Termins  von  30  Tagen
  an  Unsere  einschlägigen  General  Kreiskommissariate
  als  zweite.  Instanz;  und  wenn  der
Gegenstand  der  Beschwerde  sich  auf  4oo  fl.
belduft,  pder  auf  den  Berlurst  des  Gewerbes
  gesprochen  wird,  so  steht  dem  Berurkheilten
  binnen  der  nämlichen  peremptorischen
Frist  der  Rekurs  an  Unser  Ministerium  der
innern  Angelegenheiten  offen,  welches  die  Sache
  zu  Unserm  geheimen  NRache  als  dritter  Instanz
  bringen  wird.

I.  18.  Von  den  erkannten  Strafen  soll
Unserm  Postärar  die  einfache  Portogebühr
vergüter,  der  Ueberschuß  aber  zwischen  dem
Anzeiger  und  dem  Lokal  Armenfonde  zu
hleichen  Theilen  gerheilt  werden.  So  wie
die  Maut=  und  Hallämter  zum  Vollzuge  dieser
Verordnung,  so  viel  sie  betrifft,  bereits  besonders
  angewiesen  sind,  so  sollen  auch  die
olizeibehörden  dieselbe  durch  öftere  Visitazion
  und  gesezliche  Bestrafung  der  Uebertreter
  ernstlichhandhaben,  und  am  Ende  jeden

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Jahes  ein  tabellarisches  Verzeichniß  derjenigen,
  welche  visitirt,  auch  was  bei  d  denselben
gefunden,  und  was  darauf  etkannt  worden,
Unserer  Generalpost  Direkzton  einsenden.
Diese  Normal  Vererbnung  lassen  Wir
durch  das  allgemeine  Regierungsblatt  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringen.
München  den  28.  April  1815.
Mar  Josepb.
Graf  von  Monegelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekdretär
von  Baumüller.

 

Dienstes  Rachrichten.

Seine  königliche  Majestät  haben  am  25.
April  lIl.  J.  die  Gräfin  Maximillane  von
Hirschberg,  geborne  Frelin  von  Lochner
zur  Hofdame  Ihrer  Majestät  der  Königin  zu
ernennen,  und  am  13.  Februar  den  ehemaligen
  großherzoglich  Frankfurtischen  Staatsrath
  Frauz  Joseph  von  Gruben  in  die
Zahl  Allerhöchstihrer  Käámerer  aufzunehmen;


ferner  am  ro.  Jänner  l.  J.  den  Kreis
Bauinspektor  Gustav  Vorherr  zum  Mitgliede
  der  Bau  Kommission,  und  am  7  3.  April
den  am  31.  März  1812  zum  geheimen  Sekretair
  des  Bureau  Dienstes  des  Ministerial
Departements  des  Innern  beförderten  Peter
Dahl  zum  Nath,  zurückwirkend  bis  zum  Tage
  seiner  Beförderung  zum  geheimen  Sekretär
  des  Bureau  Dienstes,  zu  ernenmen  gernhet.