Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

381 
(Die religibse Erziehung der Kinder aus ge- 
mischten Ehen betreffend.!) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Aus Veranlassung verschiedener, über die 
Anwendung der Vorschriften des Ediktes vom 
a4. März 1800 ) über die äussern Rechtsver" 
hältniße der Einwohner des Königreichs in 
Beziehung auf Religion und kirchliche Gesell- 
schaften, im Betreffe des élterlichen Dispo- 
sitions Rechtes in Ansehung der religiösen 
Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, 
vorgekommener Anstände haben Wir Uns 
nach Anhörung Unsers geheimen Rathes be- 
wogen gefunden, zur Erlduterung und nähe- 
ren Bestimmung des erwähnten Edikes über 
diesen Dunkt zu verordnen, wie folgt: 
J. 
In gemischten Ehen wird die religisse 
Erziehung der Kinder durch Verträge und 
wechselseitige Uebereinkünfte zwischen den 
Braut= und Eheleuten bestimmr. 
II. 
Diese Vertraͤge und Uebereinkuͤnfte muͤs- 
sen auf dle ndmliche Art, wie die Ehever- 
träge abgeschlossen werden. 
III 
Da die Berträge über die Religions Be- 
stimmung der Kinder die Natur einer beider= 
seitigen sreien Uebereinkunft haben, so kön- 
nen dieselben sowohl vor, als während der 
Ehe durch beiderseitige Einwilligung der 
Braut; oder Eheleute auf###hoben oder ab- 
geändert werden, jedoch nur mit Beobach= 
) Rggsbl. vom J. 1809. S. goo. 
382 
tung der gesezlichen Form, welche für die 
Eheverträge überhaupt vorgeschrieben ist. 
IV. 
Hingegen kann nach dem Ableben eines 
Ehegarten von dem überlebenden Theile in 
Ansehung der Religions Erziehung der Kin- 
der von dem geschlossenen Vertrage einseitig 
nicht abgegangen werden. 
V. 
Auch können Vormünder oder obrigkeit= 
liche Personen gegen den bestehenden Ver- 
trag nichts Anders verfügen. 
Diese Bestimmungen lassen Wir durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wissen- 
schaft und Nachachtung bekannt machen. 
München den 11. Mai 1815. 
Mar Josepp. 
Graf von Montgelac. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekretä 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
(Sijung des geheimen Raths.) 
In der königlichen geheimen NRaths= 
Sizung am 13. April 1815. wurden nach- 
stehende Rekurse entschieden: 
1.) Die Rekurssache der Gemeinde Su- 
genheim, Herrschaftsgerichts Sugen- 
heim im Rezarkreise, wegen Gemeinde- 
Gründe Vertheilung. 
a.) Der Rekurs der Unterehanen Johann 
Georg Geller und Konsorten zu Leu- 
°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.