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(Die religibse Erziehung der Kinder aus ge-
mischten Ehen betreffend.!)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Aus Veranlassung verschiedener, über die
Anwendung der Vorschriften des Ediktes vom
a4. März 1800 ) über die äussern Rechtsver"
hältniße der Einwohner des Königreichs in
Beziehung auf Religion und kirchliche Gesell-
schaften, im Betreffe des élterlichen Dispo-
sitions Rechtes in Ansehung der religiösen
Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen,
vorgekommener Anstände haben Wir Uns
nach Anhörung Unsers geheimen Rathes be-
wogen gefunden, zur Erlduterung und nähe-
ren Bestimmung des erwähnten Edikes über
diesen Dunkt zu verordnen, wie folgt:
J.
In gemischten Ehen wird die religisse
Erziehung der Kinder durch Verträge und
wechselseitige Uebereinkünfte zwischen den
Braut= und Eheleuten bestimmr.
II.
Diese Vertraͤge und Uebereinkuͤnfte muͤs-
sen auf dle ndmliche Art, wie die Ehever-
träge abgeschlossen werden.
III
Da die Berträge über die Religions Be-
stimmung der Kinder die Natur einer beider=
seitigen sreien Uebereinkunft haben, so kön-
nen dieselben sowohl vor, als während der
Ehe durch beiderseitige Einwilligung der
Braut; oder Eheleute auf###hoben oder ab-
geändert werden, jedoch nur mit Beobach=
) Rggsbl. vom J. 1809. S. goo.
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tung der gesezlichen Form, welche für die
Eheverträge überhaupt vorgeschrieben ist.
IV.
Hingegen kann nach dem Ableben eines
Ehegarten von dem überlebenden Theile in
Ansehung der Religions Erziehung der Kin-
der von dem geschlossenen Vertrage einseitig
nicht abgegangen werden.
V.
Auch können Vormünder oder obrigkeit=
liche Personen gegen den bestehenden Ver-
trag nichts Anders verfügen.
Diese Bestimmungen lassen Wir durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wissen-
schaft und Nachachtung bekannt machen.
München den 11. Mai 1815.
Mar Josepp.
Graf von Montgelac.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General Sekretä
F. von Kobell.
Bekanntmachungen.
(Sijung des geheimen Raths.)
In der königlichen geheimen NRaths=
Sizung am 13. April 1815. wurden nach-
stehende Rekurse entschieden:
1.) Die Rekurssache der Gemeinde Su-
genheim, Herrschaftsgerichts Sugen-
heim im Rezarkreise, wegen Gemeinde-
Gründe Vertheilung.
a.) Der Rekurs der Unterehanen Johann
Georg Geller und Konsorten zu Leu-
°)