Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XXI. Stück. München, Samstag den 20. Mai 1315. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
CDie Erleichterung der Gemeindelmlagen be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach Unserer Verordnung vom 6. Februar 
1812 sollen besondere Umlagen zu Bedürf- 
nissen der Gemeinden nur als bloße Nach- 
hilfe zugelassen, und mit der größten Maßi- 
gung in Anwendung gebracht werden. 
Der fortdauernde Druck der außeror- 
dentlichen Zeitverhältnisse macht Uns zur 
Pflicht, diese auf die Schonung Unserer Un- 
terthanen berechneten Grundsäze nicht nur 
aufrecht zu erhalten, sondern auch die wohl- 
thätigen Folgen derselben dadurch zu sichern, 
daß den Gemeinden andere weniger lästige 
Hilfsmittel an Handen gegeben, ihre Aus- 
gaben überhaupt geordnet und beschränkt, 
ihnen gegen willkührliche und überspannte 
Steuerbeischläge nachdrücklicher Schuz ge- 
währt, und zugleich eine billige Mitwirkung 
in den Angelegenheiten ihres eigenen Ver- 
mögens verschaft werden. 
  
In dieser Absicht haben Wir beschlossen, 
und verordnen: 
Erster Titel. 
Von den besondern Hilfsmitteln 
zur Bestreitung der Gemeinde-= 
Bedürfnisse. 
Artikel 1. 
In allen Gemeinden der Städte, so 
wie des platten Landes soll, wo es noch 
nicht geschehen ist, eine genaue Untersuchung 
und Prüfung derjenigen schon vorhandenen 
Hilfsmittel, welche zur Deckung der ordenc- 
lichen Bedürfnisse überhaupe, oder für be- 
sondere Gattungen örtlicher Zwecke bestimme 
stnb, unverzüglich vorgenommen, und hier- 
nach eine bleibende Uebersicht der ordentli- 
chen Einnahmen hergestellt werden. 
Art. 2. 
Zur Begründung einer bestimmten or- 
dentlichen Einnahme für sämtliche Gemein- 
den, wo es daran etwa noch mangeln, oder 
ein ergänzender Zuschuß nochwendig seyn 
sollte, wird die Einführung eines Ge- 
treid Aufschlages bewilltgt. Derselbe 
wird von den Getreid Arten des Korns und 
Waizens, welches zur Verzehrung bestimmt, 
auf die Mühlen zum Vermahlen gegeben 
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