Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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rer Linie ebenfalls mit allen seinen rechtmaͤs- 
sigen Nachkommen, den bisher gefuͤhrten 
Freiherrnstand in Gnaden zu bestätigen; 
und am 23. April den königlichen obersten 
Justizrath Franz Ludwig Hornehal in 
Bamberg samt seinen ehelichen Nachkom- 
men in den Adelstand zu erheben. 
  
Dienstes Nachrichten. 
Seine Majestät der König haben dem 
Direktor des Ober Appellazionsgerichts und 
Ritter des Zivil Verdienstordens der baie- 
rischen Krone, Lorenz von Aichberger, 
am 6. Juni d. J., als an dem Teage des 
ron ihm zurückgelegten fünfzigsten Dienstes- 
jahrs, folgende Zufriedenheits Bezeigung zu 
ertheilen allergnädigst geruhet: 
? Wir bezeigen dem Direktor des Ober- 
Appellazions gerichts und Ritter des Zivil- 
Verdienstordens der baierischen Krone, Lorenz 
von Aichberger, Unsere besondere Theil- 
nahme an der heute von ihm nach ehrenvoll zu- 
rückgelegten fünfzig Dienstesjahren gefeiert 
werdenden Lebens Epoche, und erfüllen mit 
wahrem Vergungen Unsere heiligste Regen- 
tenpflicht, Verdienst öffentlich anzuerken- 
nen und zu belohnen, indem Wir denselben 
zum Zeichen Unserer Acheung, laut beilie- 
gendem Dekrete zu Unsern wirklichen ge- 
heimen Rath, Tar-, Siegel= und Ausschreib- 
gebührfrei, ernennen. Wir werden, besonders 
schäzend und ehrend den Rath bejahrter, er- 
fahrner, durch bisher treu, redlich und 
emsig geleistere Dienste bewährter Staats= 
diener, mit besonderm Wohlgefallen die Be-- 
.—— 
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reitwilligkeit des von Aichberger bemer- 
ken, ferner die ihm uͤbertragene erhabene 
Amtsfunkzion bei dem obersten Gerichtshofe 
des Reichs fortzusezen, und versichern den- 
selben hiemit Unserer Huld und Gnade. « 
Dieses wird hiemit zur öffentlichen Kennc- 
niß gebracht. 
Seine königliche Majestát haben zur Ver- 
vollständigung des Geschäftsganges im Gen- 
darmerie Rechnungswesen unterm 20. Mai 
I. J. allergnddigst beschlossen, daß vom Etats- 
jahre 1313. anfangend ein, unter der un- 
mittelbaren Respizien; und Leitung des Ver- 
standes des geheimen Ministerial Bureau, 
für Gendarmerie Gegenstände stehendes Zenr 
tral Rechnunges Kommissariat der 
Gendarmerie in Wirkung treten, und 
die Stelle eines Zentral Rechnungführers 
der Gendarmerie von jenem Zeitpunkte an- 
sangend aufgehoben werden solle. 
Erwähntes Zentral Rechnungs Kommissa- 
riat wird aus einem Ober Rechnungs Kom- 
missär, dann aus zwei Rechnungs Kommisse- 
ren und einem Boten bestehen. 
Zugleich haben Allerhöchstdieselbe be- 
schlossen, daß vom r. Okktober d. J. anfan- 
gend eine Gendarmerie Hauprkasse 
bestehen solle, welche alle auf den Etat der 
Gendarmerie gehèrigen Zahlungen zu lei- 
sten hat. 
Die Geschäfte der Gendarmerie Haupk- 
kasse werden von denjenigen Individuen be- 
sorgt, welche für das Zentral Rechnungs- 
Kommissariat bestimmt sind; wonach der 
Ober Rechnungs Kommissär zugleich die Funk- 
(238)
	        
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