Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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1  Koͤniglich-Baierisches

egierungsblatt.

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XXIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r4.  Junf  1815.

 

Verordnung.

 

(Die  Einsendung  der  Depositen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ungeachtet  in  so  vielen  Verordnungen  strenge
anbefohlen  worden  ist,  daß  alle  Unsere  hoͤ-here
  und  niedere  Gerichtsbehoͤrden  jedes  empfangene
  Geld  Depositum  unverzuͤglich  an
Unsere  Staatsschulden  Tilgungs  Kasse  übergeben
  sollen;  so  haben  wir  doch  seither  die
unangenehme  Erfahrung  gemache,  daß  diese
Verordnungen  von  mehrern  Gerichtsstellen
nicht  befolgt,  und  die  bedeutendsten  Summen
  selbst  Jahre  lang  in  den  Amts=  und  sogar
  in  Privat  Kassen  aufdewahrt  werden,
wodurch  nicht  allein  dem  Staate  in  den
dringendsten  Zeitverhälenissen  die  paratesten
Mittel  entzogen,  sondern  nebstbei  Unser
Aerar  vielfältig  in  die  Nothwendigkete  versezt
  wurde,  die  durch  untreue,  oder  sorglose
Verwahrung  zu  Verlust  gegangenen  Gelder
ersezen  zu  müssen.

Um  diese  Nachtheile  und  Gefährden  für
die  Zukunft  zu  entfernen,  und  das  öfsentliche

  Vertrauen  aufrecht  zu  erhalten,  haben
Wir  zwar  beschlossen,  nach  bereits  eingeleiteter
  genauer  Prüfung  der  bisherigen  Depositen
  Ordnungen,  eine  allgemeine,  und  vollständige
  Vorschrift  über  die  Behandlung
derselben  zu  erlassen;  bis  dahin  wollen  Wir
aber  unter  Bezug  auf  die  gegenwärtig  schon
bestehenden  Verordnungen,  vorzüglich  jener
vom  9.  Juli  1802,  und  3.  Dezember  1871
wiederholt  ernstlich  anbefohlen  haben,  daß
alle  Unsere  Gerichtsbehörden  ohne  Ausnahme
  sogleich  nach  Bekanntmachung  dieser  Verordnung
  die  in  ihren  Händen  befindlichen
Depostten,  welche  nach  der  Bestimmung  vom
9.  Juli  180  zur  Einsendung  geeigner  sind,
an  die  einschlägige  Spezial  Schuldentilgungs-Kasse
  gegen  Schein  übergeben,  und  sich  hierin
um  so  minder  eines  Saumsales  mehr  schuldig
  machen  sollen,  als  Wir  die  Vorstände
hierüber  persenlich  verantwortlich  erklären,
und  in  vorkommenden  Fällen  mit  angemessenen
  Geldstrafen  belegen  lassen  würden.
Zugleich  ertheilen  Wir  Unsern  Finanz--Direkzionen
  den  ausdrücklichen  Befehl,  bei
Gelegenheit  der  vorzunehmenden  Visttazion
der  Rentämter  auch  jedesmal  die  Depositen-Kassen
  der  Gerichtsstellen  genau  zu  unter-(28°)