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1 Koͤniglich-Baierisches
egierungsblatt.
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XXIV. Stück. München, Mittwoch den r4. Junf 1815.
Verordnung.
(Die Einsendung der Depositen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ungeachtet in so vielen Verordnungen strenge
anbefohlen worden ist, daß alle Unsere hoͤ-here
und niedere Gerichtsbehoͤrden jedes empfangene
Geld Depositum unverzuͤglich an
Unsere Staatsschulden Tilgungs Kasse übergeben
sollen; so haben wir doch seither die
unangenehme Erfahrung gemache, daß diese
Verordnungen von mehrern Gerichtsstellen
nicht befolgt, und die bedeutendsten Summen
selbst Jahre lang in den Amts= und sogar
in Privat Kassen aufdewahrt werden,
wodurch nicht allein dem Staate in den
dringendsten Zeitverhälenissen die paratesten
Mittel entzogen, sondern nebstbei Unser
Aerar vielfältig in die Nothwendigkete versezt
wurde, die durch untreue, oder sorglose
Verwahrung zu Verlust gegangenen Gelder
ersezen zu müssen.
Um diese Nachtheile und Gefährden für
die Zukunft zu entfernen, und das öfsentliche
Vertrauen aufrecht zu erhalten, haben
Wir zwar beschlossen, nach bereits eingeleiteter
genauer Prüfung der bisherigen Depositen
Ordnungen, eine allgemeine, und vollständige
Vorschrift über die Behandlung
derselben zu erlassen; bis dahin wollen Wir
aber unter Bezug auf die gegenwärtig schon
bestehenden Verordnungen, vorzüglich jener
vom 9. Juli 1802, und 3. Dezember 1871
wiederholt ernstlich anbefohlen haben, daß
alle Unsere Gerichtsbehörden ohne Ausnahme
sogleich nach Bekanntmachung dieser Verordnung
die in ihren Händen befindlichen
Depostten, welche nach der Bestimmung vom
9. Juli 180 zur Einsendung geeigner sind,
an die einschlägige Spezial Schuldentilgungs-Kasse
gegen Schein übergeben, und sich hierin
um so minder eines Saumsales mehr schuldig
machen sollen, als Wir die Vorstände
hierüber persenlich verantwortlich erklären,
und in vorkommenden Fällen mit angemessenen
Geldstrafen belegen lassen würden.
Zugleich ertheilen Wir Unsern Finanz--Direkzionen
den ausdrücklichen Befehl, bei
Gelegenheit der vorzunehmenden Visttazion
der Rentämter auch jedesmal die Depositen-Kassen
der Gerichtsstellen genau zu unter-(28°)