Die Meldungen sind bis zum 15. Mai 1917
an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 11, Königgrätzer
Straße 100 #, zu erstatten.
89 5.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nach Kubikmetern (Festmetern)
auf den amtlichen Meldescheinen zu
erfolgen, die bei der Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer
Straße 100 a, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf
einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nichts
anderes enthalten soll, als:
1. kurze Anforderung des oder der gewünschten
Meldescheine;
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen
Gegenstände
a) als Händler vertreibt,
b) im Sägewerk einschneidet,
c) Waldeigentümer oder
nutzungsberechtigter ist;
Wald-Stertin,
den 1. Mai 1917.
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4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse
und bei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen
sind besondere Meldescheine
einzusenden.
Um möglichst genaue Ausfüllung der auf den
Meldescheinen unter „II.“ gewünschten „Angaben“
wird im eigenen Interesse des Meldenden ersucht.
Die Meldescheine sind ordnungsgemaß postfrei
zu machen und haben auf dem Briefumschlag den
Vermerk zu tragen: „Nadelrundholz-Meldeschein“.
Eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) ist von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren
zurückzubehalten.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese
Bekanntmachung betreffen, sind an die Holz-Meldestelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 11,
Königgrätzer Straße 100 a, zu richten.
§ 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917
in Kraft.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriflieiln. im Bureau der Königlichen Regierung in Stetttu. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.