Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

Die  Meldungen  sind  bis  zum  15.  Mai  1917
an  die  Holz-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  11,  Königgrätzer
Straße  100  #,  zu  erstatten.

89  5.
Art  der  Meldung.

Die  Meldungen  haben  nach  Kubikmetern  (Festmetern)
  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu
erfolgen,  die  bei  der  Holz-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  11,  Königgrätzer
Straße  100  a,  anzufordern  sind.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  auf
einer  Postkarte  (nicht  Brief)  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  soll,  als:

1.  kurze  Anforderung  des  oder  der  gewünschten
  Meldescheine;

2.  Art  des  Betriebes;
3.  Angabe,  ob  der  Meldepflichtige  die  meldepflichtigen
  Gegenstände
a)  als  Händler  vertreibt,
b)  im  Sägewerk  einschneidet,
c)  Waldeigentümer  oder
nutzungsberechtigter  ist;

Wald-Stertin,

  den  1.  Mai  1917.

2

 

4.  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse
und  bei  Firmen  mit  Firmenstempel.

Für  getrennte  Betriebe  oder  Lagerstellen
  sind  besondere  Meldescheine
einzusenden.

Um  möglichst  genaue  Ausfüllung  der  auf  den
Meldescheinen  unter  „II.“  gewünschten  „Angaben“
wird  im  eigenen  Interesse  des  Meldenden  ersucht.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemaß  postfrei
zu  machen  und  haben  auf  dem  Briefumschlag  den
Vermerk  zu  tragen:  „Nadelrundholz-Meldeschein“.
Eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
Kopie)  ist  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren
  zurückzubehalten.

§  6.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese
Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die  Holz-Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  11,
Königgrätzer  Straße  100  a,  zu  richten.

§  7.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Mai  1917
in  Kraft.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriflieiln.  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stetttu.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.