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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XTv Stück. München, Samstag den 17. Junt 1315.
Verordnungen.
(Die Geschöfts Anzeigen der Untergerichte be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Da Wir mit besonderer Zufriedenheit
wahrgenommen haben, daß die Ruͤckstaͤnde
an unerledigten Rechtssachen aus den Ge-
richten Unsers Reichs durch deren angestreng-
ten Diensteifer verschwunden, und Unsere
Ober- und Untergerichte an jene Ordnung
und Thaͤtigkeit gewoͤhnt sind, welche die
Wichtigkeit einer promten und guten Justiz-
pflege fuͤr das allgemeine Wohl erfodert, so
haben Wir beschlossen, die Geschaͤfts Kon-
trole zur Befoͤrderung ihres Zweckes mehr
zu vereinfachen. Wir verordnen daher in
Ansehung der Geschäfts Anzeigen der Unter-
gerichte, wie folgt:
I. Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
I. 1. Sämriche unmirtelbare und mit-
telbare Gerichte Unsers Reichs, als: Stadt-
#Land-Herrschasfts= und Ortsgerichte, sind
verbunden, über ihre Amtsführung in Ju-
stüsachen nach Verschiedenheit des Gegen-
standes und ihres Wirkungs Kreises in der
durch gegenwärtige Verordmung vorgezeich-
neten tabellarischen Form innerhalb der un-
ten bestimmten Termine Rechenschaft abzu-
legen. Alle vorher eingeführten untergericht-
lichen Tabellen samt den sich hierauf bezie-
henden allgemeinen und besondern Instruk-
zionen sind andurch eingestellt.
I. 2. Die Form der Tabellen in An-
sehung des Papiers, der Kolumnen und der
Einträge ist genau nach den Muster Tabel-
len einzurichten, welche Wir den Unterge-
richten durch die ihnen unmittelbar vorge-
sezten Obergerichte werden zugehen lassen.
Die Eimräge in jede Kolumne müssen deuc-
lich, rein und korrekt geschrieben seyn.
I. 3. Alle zum Eintragen in eine Ta-
belle geeigneten Rechts Sachen werden in der-
selben mit fortlaufenden Numern vorgeera-
gen, und alphabetisch nach dem Namen der
Person, also des Angeschuldigten bei Straf=
Sachen, des Klägers bei Zivil Sachen, des
Gemeinschuldners bei Konkursen, des Erb-
lassers bei Erbschaften, des Kuranden bei
Plegschaften geordnet, daher der Geschlechrs-
Namen nicht nur vorausgesezt, sondern auch
mit größeren oder lateinischen Buchstaben
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