Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XTv Stück. München, Samstag den 17. Junt 1315. 
  
Verordnungen. 
  
(Die Geschöfts Anzeigen der Untergerichte be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Da Wir mit besonderer Zufriedenheit 
wahrgenommen haben, daß die Ruͤckstaͤnde 
an unerledigten Rechtssachen aus den Ge- 
richten Unsers Reichs durch deren angestreng- 
ten Diensteifer verschwunden, und Unsere 
Ober- und Untergerichte an jene Ordnung 
und Thaͤtigkeit gewoͤhnt sind, welche die 
Wichtigkeit einer promten und guten Justiz- 
pflege fuͤr das allgemeine Wohl erfodert, so 
haben Wir beschlossen, die Geschaͤfts Kon- 
trole zur Befoͤrderung ihres Zweckes mehr 
zu vereinfachen. Wir verordnen daher in 
Ansehung der Geschäfts Anzeigen der Unter- 
gerichte, wie folgt: 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
I. 1. Sämriche unmirtelbare und mit- 
telbare Gerichte Unsers Reichs, als: Stadt- 
#Land-Herrschasfts= und Ortsgerichte, sind 
verbunden, über ihre Amtsführung in Ju- 
stüsachen nach Verschiedenheit des Gegen- 
standes und ihres Wirkungs Kreises in der 
durch gegenwärtige Verordmung vorgezeich- 
neten tabellarischen Form innerhalb der un- 
ten bestimmten Termine Rechenschaft abzu- 
legen. Alle vorher eingeführten untergericht- 
lichen Tabellen samt den sich hierauf bezie- 
henden allgemeinen und besondern Instruk- 
zionen sind andurch eingestellt. 
I. 2. Die Form der Tabellen in An- 
sehung des Papiers, der Kolumnen und der 
Einträge ist genau nach den Muster Tabel- 
len einzurichten, welche Wir den Unterge- 
richten durch die ihnen unmittelbar vorge- 
sezten Obergerichte werden zugehen lassen. 
Die Eimräge in jede Kolumne müssen deuc- 
lich, rein und korrekt geschrieben seyn. 
I. 3. Alle zum Eintragen in eine Ta- 
belle geeigneten Rechts Sachen werden in der- 
selben mit fortlaufenden Numern vorgeera- 
gen, und alphabetisch nach dem Namen der 
Person, also des Angeschuldigten bei Straf= 
Sachen, des Klägers bei Zivil Sachen, des 
Gemeinschuldners bei Konkursen, des Erb- 
lassers bei Erbschaften, des Kuranden bei 
Plegschaften geordnet, daher der Geschlechrs- 
Namen nicht nur vorausgesezt, sondern auch 
mit größeren oder lateinischen Buchstaben 
(29°)
	        
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