Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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III.  Kapitel.

Die  prinzipielle  Rechtsstellung  des  Kaisers
in  den  beiden  Verfassungen.

1.  Abschnitt.

815.  Unverantwortlichkeit  und  Unverletzlichkeit.
Eidliche  Verpflichtung  des  Kaisers  auf  die  Verfassung.


Dem  Verfassungsrecht  eines  Staatswesens  pflegt
ein  bestimmtes  Prinzip  bezüglich  der  Handhabung  der
Staatsgewalt  zugrunde  zu  liegen.  Man  spricht  demgemäss
  von  Monarchien,  Demokratien,  Aristokratien.
Verhältnismässig  selten  ist  aber  im  modernen  Staat
die  Macht  so  verteilt,  dass  dieselbe  den  logischen  Begriffsmerkmalen
  der  einen  oder  anderen  der  genannten
staatlichen  Hauptformen  vollkommen  entspräche.  Auch
der  Reichsstaat  der  Verfassungen  des  Deutschen  Reichs
von  1849  und  1871  lässt  sich  nicht  unbedingt  unter
eine  der  genannten  Kategorien  von  Staatssystemen
unterordnen.  Das  Deutsche  Reich  stellt  vielmehr  in
beiden  Verfassungen  eine  Art  Mittelstufe  staatlicher
Organisation  dar.  Dementsprechend  kann  auch  die
Stellung  des  Kaisers  als  Inhabers  staatlicher  Machtsphäre
  in  dem  Reichsstaate  der  beiden  Verfassungen
nicht  nach  Massgabe  einer  bestimmten  Staatsform
umschrieben  werden.  |

Nach  beiden  Verfassungen  ist  der  Kaiser  unverantwortlich
  und  unverletzlich.  $  73,  Abs.  1  der  Frankfurter
  Verfassung  spricht  dies  ausdrücklich  aus?”)  und

37)  $S  73,  Abs.  1  der  Verfassung  spricht  freilich  nur  von
Unverletzlichkeit  des  Kaisers  und  man  könnte  versucht  sein,
auf  Grund  des  $  126  Ziff.  a)  positiv  eine  „Verantwortlichkeit“