Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  —  363 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  58

Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. S, 363 
(Nr.  6321)  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Wohnungszählung.  Vom  25.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu.  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

In  der  Zeit  vom  12.  Mai  1918  bis  zum  31.  Mai  1918  ist  in  allen

Bundesstaaten,  und  zwar  in  allen  Gemeinden,  die  nach  der  Volkszählung  vom
5.  Dezember  1917  fünftausend  und  mehr  Zivileinwohner  hatten,  eine  Wohnungszählung
  vorzunehmen.

Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Zählung  auch  auf

solche  Gemeinden  von  weniger  als  fünftausend  Zivileinwohnern  erstreckt  wird,  welche

a)  in  Industriebezirken  liegen,

b)  für  die  Befriedigung  des  Wohnbedürfnisses  der  Personen  in  Betracht
kommen,  die  in  benachbarten,  unter  Abs.  1  fallenden  Gemeinden
beschäftigt  sind.

Sie  können  ferner  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  zulassen,  daß

in  Gemeinden  von  fünftausend  und  mehr  Zivileinwohnern  von  der  Zählung  abgesehen
  wird.  

§ 2  Für die  Zählung  sind  Hauslisten  zu  verwenden.  Für  jedes  Hausgrundstück  mit
mindestens  einer  Wohnung  ist  eine  Hausliste  aufzustellen,  in  die  alle  Wohnungen,
die  bewohnten,  die  anderweit  benutzten  und  die  leerstehenden,  einzeln  einzutragen  sind.

Die  Hausliste  muß  folgende  Angaben  enthalten:

1.  Lage  der  Wohnung  (ob  Vorderhaus,  Hinterhaus,  Seitenflügel,  Quergebäude)



2.  Stockwerk  (ob  Keller,  Untergeschoß,  Erdgeschoß,  eine  Treppe  usw.).

3.  Name  des  Wohnungsinhabers  (Haushaltungsvorstandes))  leerstehende
und  anderweit  benutzte  Wohnungen  sind  als  solche  zu  bezeichnen,  auch
ist  anzugeben,  seit  wann  sie  leerstehen  oder  anderweit  benutzt  werden.

4.  Zahl  der  Wohnräume  (heizbare  oder  nicht  heizbare  Zimmer  und  Kammern).

Reichs-Gesetzbl.  1918.  80

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1918,.