Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Verwaltung der Sparkasse. 
8 21. 
Die Leitung, Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der 
Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, 
welcher in Behinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand, 
und aus vier durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft auf zwei Jahre zu wählenden sach- 
kundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. Auf alle Fälle müssen 
wenigstens zwei Ausschußmitglieder dem Gemeinderath angehören. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind die 
Ausscheidenden wieder wählbar. 
Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden haben 
ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden Andern nur Stellvertreter 
sind; es werden die Erstern jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. Das Honorar bestimmt der 
Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung und die Fuldaer Zeitung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 22. 
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche, 
sind bei dem Vorstande anzubringen. 
Demselben liegt die Aktenführung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die 
Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 2 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen bezügl. der mit überreichten Urkunden hat 
der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie 
über alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmen= 
mehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den 
Gemeinderath zur endlichen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmitglieder 
zu erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder erschienen sind. 
Da der Kassirer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich ver- 
traut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungsausschusses, jedoch ohne 
Stimmrecht, zuzuziehen. 
§ 24. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Anstalt in allen, auf dieselbe sich beziehenden An- 
gelegenheiten, aktiv und passiv, nach Maßgabe der Statuten. 
§ 25. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse 
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist der 
Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. Quittungen über zurückgezahlte Darlehns= 
1884 22
	        
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