Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Die  älteren  landständischen  Verfassungen  2c.  (8.  3.)  39
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nur  zehnmonatlichen  Ministerium  wieder  abzutreten  gezwungen  war!,  so  hatte  seine
Wirksamkeit  doch  die  segensreichsten  Folgen  für  Preußens  Zukunft.

Schon  unmittelbar  nach  dem  Frieden  von  Tilsit  entschloß  sich  die  Regierung,  in
Anschließung  an  die  in  den  Provinzen  noch  vorhandenen  Reste  der  ständischen  Verfassung,
als  Vertreter  des  Volkes  ständische  Deputierte  bei  den  wichtigsten  Finanzoperationen
zuzuziehen."  Dies  geschah  zuvörderst  bei  der  durch  die  Not  gebotenen  Veräußerung
der  Domänen,  deren  Unveräußerlichkeit  durch  vielfache  Verträge  mit  den  Ständen  festgestellt
  war.  Als  Resultat  dieser  Verhandlungen  erschien  das  in  Form  eines  mit  den
Ständen  abgeschlossenen  Vertrages  abgefaßte  Edikt  und  Hausgesetz  v.  17.  Dez.  1808
über  die  Veräußerlichkeit  der  Domänen.  —  Demnächst  erachtete  man  es  für  erforderlich,
  den  Ständen  wieder  einen  wesentlichen  Einfluß  auf  die  Verwaltung  einzuräumen.
Darüber  bestimmte  die  Vdg.  v.  26.  Dez.  1808  wegen  verbesserter  Einrichtung  der
Provinzial-,  Polizei=  und  Finanzbehörden",  in  welcher  die  gesamte  Provinzialverwaltung
neu  geordnet  ward.  Es  sollten  danach  (§.  18)  landständische  Repräsentanten  an  den  Geschäften
  der  Regierungen  teilnehmen  3,  um  „die  öffentliche  Administration  mit  der  Nation
in  nähere  Verbindung  zu  setzen,  den  Geschäftsbetrieb  mehr  zu  beleben,  die  Mängel  der
Administration  zur  Sprache  zu  bringen  und  nach  ihren  praktischen  Erfahrungen  und
Ansichten  Vorschläge  zu  deren  Verbesserung  zu  machen,  sich  selbst  von  der  öffentlichen
Staatsverwaltung  zu  überzeugen  und  diese  Uberzeugung  in  der  Nation  gleichfalls  zu  erwecken
  und  zu  befestigen“.  Die  Zahl  der  ständischen  Repräsentanten,  die  im  Regierungskollegium
  eine  „volle  Stimme  haben“,  wurde  vorläufig  auf  neun  für  jede  Regierung  bestimmt,
  die  durch  Wahl  vorzuschlagen  (88.  19.  20).  Dieser  Versuch,  den  Gedanken  der
Selbstverwaltung  in  der  Organisation  und  dem  Geschäftsgang  der  Regierungen  zu  verwirklichen,
  führte  jedoch  nur  in  Ostpreußen  zu  einem  —  völlig  verfehlten  —  Experiment";
in  den  anderen  Provinzen  wurde  nicht  einmal  der  Versuch  der  Ausführung  gemacht,  und

das  Steinsche  polit.  Testament  die  Außerungen
a.  a.  O.,  S.  156—  157,  wo  unter  anderm  in
Bezug  auf  die  Prophezeiung  Steins  hinsichtlich
der  Notwendigkeit  einer  National-Repräsentation
für  Preußens  Wohl  bemerkt  wird:  „Es  sind
bald  vierzig  Jahre  verflossen,  seit  dies  Schreiben
  erging;  es  hat  sich  kein  Wehe  über  unser
Land  ergossen,  weil  eine  solche  Repräsentation
(deren  Elemente  fast  bis  zum  Proletariat  herabreichen
  sollten)  weder  zeither  intendiert  worden,
noch  in  Zukunft  zu  erwarten  steht;  es  hat  aber
darum  nicht  an  den  mächtigsten  Regungen  und
den  reichsten  Früchten  des  Geistes  der  frommen,
hingebenden  Liebe  zu  König  und  Vaterland  gefehlt,
  und  wird  daran,  so  Gott  will!  auch  in
Zukunft  nicht  fehlen."  —  Indes  sollten  die  prophetischen
  Worte  Steins  schon  zwei  Jahre  später
  zu  einer  für  Preußen  tief  zu  beklagenden
Wahrheit  werden  und  so  die  Anschauungsweise
der  Tadler  des  großen  Mannes  sich  auch  durch
die  hereinbrechenden  Thatsachen  widerlegen.  Das
allein  maßgebende  Werk  zur  Beurteilung  der
Steinschen  Verwaltungsreform  ist  jetzt  E.  Meier,
Die  Reform  der  preuß.  Verwaltung  unter  Stein
und  Hardenberg.  Vgl.  oben  S.  25,  Anm.  3;
S.  26.  Anm.  3;  S.  27,  Anm.  9.

1  Der  Rücktritt  Steins  erfolgte,  weil  die  französische
  Polizei  einen  mißliebigen  Brief  desselben
  an  den  Fürsten  von  Sayn-Wittgenstein  aufgefangen
  hatte,  auf  Befehl  Napoleons.  Vgl.
diesen  Brief  v.  15.  Aug.  1808  in  der  Schrift:
Erinnerungen  an  Stein  (Altenburg  1832),  S.  41.

:  In  Ostpreußen  fanden  Verhandlungen  mit
den  (auf  ihren  Antrag  v.  29.  Aug.  1807  berufenen)
  Ständen  dieser  Prorinz  über  allgemeine
  Landesangelegenheiten  statt,  nachdem  durch
Kab.  O.  v.  27.  Febr.  1808  die  ständische  Verfassung

  eine  wesentliche  Erweiterung  erhalten
hatte  und  insbesondere  jährliche  Landtage  festgesetzt
  waren  (vgl.  bierüber  Voigt,  Darstellung
der  ständischen  Verhältnisse  Ostpreußens,  S.  72ff.;
v.  Lancizolle,  a.  a.  O.,  S.  163—166).  —
In  Schlesien  mußte  im  J.  1808,  als  man  mit
den  Vertretern  des  Landes  zu  verhandeln  sich
genötigt  sah,  durch  Kab.  O.  v.  17.  Dez.  1808  angeordnet
  werden,  daß  in  diesem  einzelnen  Falle
die  Stände  der  Provinz  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz  durch  die  schlesische  General-Landschaft
  und  sämtliche  Fürstentums-Direktionen
(also  durch  Kreditinstitute)  und  außerdem  durch
einen  Deputierten  aus  jedem  landrätlichen  Kreise
repräsentiert  werden  sollten  (vgl.  Schreiben  des
Ob.-Präs.  v.  Massow  v.  27.  Jan.  1809,  s.  in
Kochs  Recht  der  preuß.  Domänen,  S.  84).
—  Vgl.  auch  Simons  Pr.  St.  R.,  II,
S.  147—1648.

*s  Bgl.  dasselbe  in  Rabes  Samml.  der  Verordnungen,
  X,  S.  275,  u.  in  Mathis'  Jur.
Monatsschrift,  VIII,  S.  463.  —  V#gl.  auch  v.
Lancizolle,  a.  a.  O.,  S.  159  ff.

*  Vgl.  in  Rabe,  a.  a.  O.,  S.  467.

*  Vgl.  über  dieses  Zugeständnis  die  Verhandlungen
  der  ostpreuß.  Stände  bei  Voigt,  a.  a.  O.,
S  95ff.,  und  die  Kab.  O.  v.  10.  Juli  1809ebendas.,
nach  welcher  die  Absicht  des  Königs  bei  dieser
Maßregel  dahin  ging:  „nicht  Repräsentanten  der
einzelnen  Stände,  sondern  Repräsentanten  des
Landes  zu  haben,  die  sich  über  das  einzelne  Interesse
  des  Standes,  dem  ihr  Individuum  angehört,
  hinwegzusetzen  wissen,  wenn  von  dem
Wohle  des  Ganzen  die  Rede  ist“.

*  v.  Lancizolle,  a.  a.  O.,  S.  159;  bes.
E.  Meier,  Reform,  S.  240  ff.