Die älteren landständischen Verfassungen 2c. (8. 3.) 39
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nur zehnmonatlichen Ministerium wieder abzutreten gezwungen war!, so hatte seine
Wirksamkeit doch die segensreichsten Folgen für Preußens Zukunft.
Schon unmittelbar nach dem Frieden von Tilsit entschloß sich die Regierung, in
Anschließung an die in den Provinzen noch vorhandenen Reste der ständischen Verfassung,
als Vertreter des Volkes ständische Deputierte bei den wichtigsten Finanzoperationen
zuzuziehen." Dies geschah zuvörderst bei der durch die Not gebotenen Veräußerung
der Domänen, deren Unveräußerlichkeit durch vielfache Verträge mit den Ständen festgestellt
war. Als Resultat dieser Verhandlungen erschien das in Form eines mit den
Ständen abgeschlossenen Vertrages abgefaßte Edikt und Hausgesetz v. 17. Dez. 1808
über die Veräußerlichkeit der Domänen. — Demnächst erachtete man es für erforderlich,
den Ständen wieder einen wesentlichen Einfluß auf die Verwaltung einzuräumen.
Darüber bestimmte die Vdg. v. 26. Dez. 1808 wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden", in welcher die gesamte Provinzialverwaltung
neu geordnet ward. Es sollten danach (§. 18) landständische Repräsentanten an den Geschäften
der Regierungen teilnehmen 3, um „die öffentliche Administration mit der Nation
in nähere Verbindung zu setzen, den Geschäftsbetrieb mehr zu beleben, die Mängel der
Administration zur Sprache zu bringen und nach ihren praktischen Erfahrungen und
Ansichten Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen, sich selbst von der öffentlichen
Staatsverwaltung zu überzeugen und diese Uberzeugung in der Nation gleichfalls zu erwecken
und zu befestigen“. Die Zahl der ständischen Repräsentanten, die im Regierungskollegium
eine „volle Stimme haben“, wurde vorläufig auf neun für jede Regierung bestimmt,
die durch Wahl vorzuschlagen (88. 19. 20). Dieser Versuch, den Gedanken der
Selbstverwaltung in der Organisation und dem Geschäftsgang der Regierungen zu verwirklichen,
führte jedoch nur in Ostpreußen zu einem — völlig verfehlten — Experiment";
in den anderen Provinzen wurde nicht einmal der Versuch der Ausführung gemacht, und
das Steinsche polit. Testament die Außerungen
a. a. O., S. 156— 157, wo unter anderm in
Bezug auf die Prophezeiung Steins hinsichtlich
der Notwendigkeit einer National-Repräsentation
für Preußens Wohl bemerkt wird: „Es sind
bald vierzig Jahre verflossen, seit dies Schreiben
erging; es hat sich kein Wehe über unser
Land ergossen, weil eine solche Repräsentation
(deren Elemente fast bis zum Proletariat herabreichen
sollten) weder zeither intendiert worden,
noch in Zukunft zu erwarten steht; es hat aber
darum nicht an den mächtigsten Regungen und
den reichsten Früchten des Geistes der frommen,
hingebenden Liebe zu König und Vaterland gefehlt,
und wird daran, so Gott will! auch in
Zukunft nicht fehlen." — Indes sollten die prophetischen
Worte Steins schon zwei Jahre später
zu einer für Preußen tief zu beklagenden
Wahrheit werden und so die Anschauungsweise
der Tadler des großen Mannes sich auch durch
die hereinbrechenden Thatsachen widerlegen. Das
allein maßgebende Werk zur Beurteilung der
Steinschen Verwaltungsreform ist jetzt E. Meier,
Die Reform der preuß. Verwaltung unter Stein
und Hardenberg. Vgl. oben S. 25, Anm. 3;
S. 26. Anm. 3; S. 27, Anm. 9.
1 Der Rücktritt Steins erfolgte, weil die französische
Polizei einen mißliebigen Brief desselben
an den Fürsten von Sayn-Wittgenstein aufgefangen
hatte, auf Befehl Napoleons. Vgl.
diesen Brief v. 15. Aug. 1808 in der Schrift:
Erinnerungen an Stein (Altenburg 1832), S. 41.
: In Ostpreußen fanden Verhandlungen mit
den (auf ihren Antrag v. 29. Aug. 1807 berufenen)
Ständen dieser Prorinz über allgemeine
Landesangelegenheiten statt, nachdem durch
Kab. O. v. 27. Febr. 1808 die ständische Verfassung
eine wesentliche Erweiterung erhalten
hatte und insbesondere jährliche Landtage festgesetzt
waren (vgl. bierüber Voigt, Darstellung
der ständischen Verhältnisse Ostpreußens, S. 72ff.;
v. Lancizolle, a. a. O., S. 163—166). —
In Schlesien mußte im J. 1808, als man mit
den Vertretern des Landes zu verhandeln sich
genötigt sah, durch Kab. O. v. 17. Dez. 1808 angeordnet
werden, daß in diesem einzelnen Falle
die Stände der Provinz Schlesien und der Grafschaft
Glatz durch die schlesische General-Landschaft
und sämtliche Fürstentums-Direktionen
(also durch Kreditinstitute) und außerdem durch
einen Deputierten aus jedem landrätlichen Kreise
repräsentiert werden sollten (vgl. Schreiben des
Ob.-Präs. v. Massow v. 27. Jan. 1809, s. in
Kochs Recht der preuß. Domänen, S. 84).
— Vgl. auch Simons Pr. St. R., II,
S. 147—1648.
*s Bgl. dasselbe in Rabes Samml. der Verordnungen,
X, S. 275, u. in Mathis' Jur.
Monatsschrift, VIII, S. 463. — V#gl. auch v.
Lancizolle, a. a. O., S. 159 ff.
* Vgl. in Rabe, a. a. O., S. 467.
* Vgl. über dieses Zugeständnis die Verhandlungen
der ostpreuß. Stände bei Voigt, a. a. O.,
S 95ff., und die Kab. O. v. 10. Juli 1809ebendas.,
nach welcher die Absicht des Königs bei dieser
Maßregel dahin ging: „nicht Repräsentanten der
einzelnen Stände, sondern Repräsentanten des
Landes zu haben, die sich über das einzelne Interesse
des Standes, dem ihr Individuum angehört,
hinwegzusetzen wissen, wenn von dem
Wohle des Ganzen die Rede ist“.
* v. Lancizolle, a. a. O., S. 159; bes.
E. Meier, Reform, S. 240 ff.